Eintragung des Geschäftsführer-Ausscheidens bei aufschiebender Bedingung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte die Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers im Handelsregister; das Amtsgericht hatte den Antrag abgelehnt. Streitfrage war, ob eine unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung erklärte Amtsniederlegung wirksam ist. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und gab der Beschwerde statt, da eine solche Rechtsbedingung zulässig ist. Das Registergericht muss den Eintritt der Bedingung nicht gesondert überprüfen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung des Geschäftsführer-Ausscheidens wurde stattgegeben; Amtsgericht angewiesen, die Eintragung vorzunehmen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftsführer kann seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister wirksam erklären.
Eine aufschiebende Rechtsbedingung für die Erklärung des Ausscheidens ist rechtlich zulässig und steht der Eintragung nicht entgegen.
Der Eintritt einer solchen Bedingung, wenn er allein von der Eintragung abhängt, erfordert keine weitergehende materielle Überprüfung durch das Registergericht.
Die Beschwerde nach § 58 Abs. 2 FamFG gegen die Nichtvornahme einer rechtlich gebotenen Eintragung ist zulässig und begründet, wenn die Anmeldung der Eintragung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 89 HRB 20544
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Eintragung aufgrund der Anmeldung vom 1.4.2011 vorzunehmen.
Gründe
Die gemäß § 58 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anmeldung auf Eintragung der Beendigung des Geschäftsführeramtes ist nicht zu beanstanden.
Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 479; OLG Frankfurt WM 1994, 2250; BayObLG GmbHR 1982, 214; OLG Hamm GmbHR 1989, 36; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 1093; Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbH-Gesetz, 17. Auflage 2009, § 39 Rn. 7; Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 39 Rn. 9; Wicke, GmbHG, 1. Auflage 2008, § 39 Rn. 3; Scholz-Schneider, GmbHG, 10. Auflage 2007, § 39 Rn. 14; Bärwaldt GmbHR 2001, 290) kann der Geschäftsführer seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister erklären.
Der Senat hat sich dieser herrschenden Ansicht angeschlossen. Es handelt sich um eine zulässige Rechtsbedingung, die keinen Bedenken unterliegt. Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer ist allein von der Eintragung abhängig, so dass der Eintritt der Bedingung keiner Überprüfung durch das Registergericht bedarf.