Eintragung bedingter Niederlegung des Geschäftsführeramts ins Handelsregister angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist das Amtsgericht an, die am 16.08.2010 angemeldete Beendigung des Geschäftsführeramts in das Handelsregister einzutragen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit einer unter der aufschiebenden Bedingung der Registereintragung erklärten Amtsniederlegung. Das Gericht folgt der herrschenden Auffassung, dass eine solche bedingte Niederlegung keine unzulässige Vorratsanmeldung darstellt und keiner weitergehenden Überprüfung bedarf.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nicht-Eintragung als begründet; Eintragung der bedingten Beendigung des Geschäftsführeramts angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Niederlegung des Geschäftsführeramts kann unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister erklärt und bereits zur Eintragung angemeldet werden.
Die Anmeldung einer bedingten Amtsniederlegung ist keine unzulässige Vorratsanmeldung, wenn der Eintritt der Bedingung (die Eintragung) allein in der Hand des Registerverfahrens liegt.
Das Registergericht braucht eine bedingte Amtsniederlegung, deren Wirksamkeit ausschließlich von der Registereintragung abhängt, nicht gesondert auf die künftige Herbeiführung der Bedingung zu überprüfen.
Die Möglichkeit, dass Beteiligte vor Eintritt der Bedingung die Wirksamkeit der Abberufung aufheben könnten, ist für die Zulässigkeit der Eintragung nicht ausreichend, um diese zu versagen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 89 HRB 22533
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die unter dem 16.8.2010 (UR-Nr. 127/2011 Notar Dr. U, F) angemeldete Beendigung des Geschäftsführeramtes des Beteiligten zu 2. ins Handelsregister einzutragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 58 II S. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Auf die Anmeldung ist die Beendigung des Geschäftsführeramtes in das Handelsregister einzutragen. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Vorratsanmeldung.
Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 479; OLG Frankfurt WM 1994, 2250; BayObLG GmbHR 1982, 214; OLG Hamm GmbHR 1989, 36; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 8. Auflage 2010, Rdnr. 1093; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Auflage 2009, § 39 Rdnr. 7; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Auflage 2010, § 39 Rdnr. 9; Wicke, GmbHG 1. Auflage 2008, § 39 Rdnr. 3; Scholz-Schneider, GmbHG, 10. Auflage 2007, § 39 Rdnr. 14; Bärwaldt GmbHR 2001, 290) kann der Geschäftsführer seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister erklären und dieses bedingte Ausscheiden bereits zum Handelsregister anmelden.
Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 25.10.2011 (Az. I-27 W 156/11 zu 89 HRB 20544 AG Essen) – nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses vom 18.10.2011 – dieser herrschenden Auffassung angeschlossen. Es handelt sich um eine zulässige Bedingung, die keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Registereintragung der daran geknüpften Amtsbeendigung begründet. Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer ist allein von der Eintragung abhängig, so dass der Eintritt der Bedingung keiner gesonderten Überprüfung durch das Registergericht bedarf. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt auch von der vom Amtsgericht zum Vergleich heran gezogenen Amtsniederlegung unter einer Zeitbestimmung. Die Herbeiführung der Bedingung in Form der Eintragung hat das Registergericht allein in der Hand. Die Möglichkeit der Beteiligten, vor deren Eintritt die Wirksamkeit der Geschäftsführerabberufung aufzuheben, erscheint nicht ausreichend praxisrelevant, um damit die Versagung der Eintragung des nur von dieser abhängigen Ausscheidens zu begründen.