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Oberlandesgericht Hamm·2 UF 9/98·21.10.1998

Trennungs- und Kindesunterhalt: Anspruchsübergang nach UVG und Ausgleichsanspruch

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen eine Verurteilung zu Trennungs- und Kindesunterhalt. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und stellte klar, dass für UVG-Leistungen der Kindesunterhaltsanspruch auf das Jugendamt übergeht und insoweit nur Zahlung an dieses verlangt werden kann. Für darüber hinausgehende Beträge kann der betreuende Elternteil einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen. Dem Beklagten wurde wegen unzureichender Arbeitssuche und vorhandener Abfindungs-/Kapitalmittel ein (teilweise) fiktives Einkommen zugerechnet.

Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zu Trennungs- und (modifiziertem) Kindesunterhalt zurückgewiesen; Zahlungen teils an Klägerin, teils an das Jugendamt.

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewirken gemäß § 7 Abs. 1 UVG einen gesetzlichen Übergang des Kindesunterhaltsanspruchs auf das Jugendamt; insoweit kann nur an den neuen Anspruchsinhaber Zahlung verlangt werden.

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Entfällt die Prozessführungsbefugnis des betreuenden Elternteils nach § 1629 Abs. 3 BGB (etwa durch Sorgerechtswechsel), bleibt eine bereits bestehende Prozessstandschaft für den übergegangenen Anspruch im laufenden Verfahren nach Maßgabe von § 265 Abs. 1 ZPO unberührt.

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Erbringt der betreuende Elternteil neben der Betreuung zusätzlich Barunterhalt, weil der andere leistungsfähige Elternteil nicht zahlt, kann ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Ersatz des Mehrbetrags bestehen, sofern die Inanspruchnahme des anderen Elternteils von vornherein erkennbar ist.

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Im Unterhaltsrecht ist dem Verpflichteten ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er seine fehlende Vermittlungschance nicht substantiiert darlegt und seine Erwerbsbemühungen den gesteigerten Obliegenheiten nicht genügen.

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Zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen kann der Unterhaltspflichtige gehalten sein, vorhandene Vermögensmittel (z.B. Abfindung; ggf. auch Kapitalerträge) zur Einkommensaufstockung einzusetzen, solange dies zumutbar ist.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 BSHG§ 1629 Abs. 3 BGB§ 7 Abs. 1 UVG§ 265 Abs. 1 ZPO§ Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)§ 1606 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 102 F 346/96

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Zahlungen zu leisten:

ab dem 1. September 1996 monatlich 850,00 DM Trennungsunterhalt;

für die Zeit vom 1. September 1996 bis zum 16. Mai 1998 auf den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die für den Sohn N erbrachten Unterhaltsleistungen monatlich 101,00 DM und

vom 1. September 1996 bis zum 30. September 1998 monatlich 86,00 DM und ab dem 1. Oktober 1998 monatlich 325,00 DM Unterhalt für die Tochter M.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an das Jugendamt der Stadt F folgende Beträge zu zahlen:

Für die Zeit vom 8. August 1997 bis zum 16. Mai 1998 Unterhalt für den Sohn N in Höhe von monatlich 314,00 DM und

für die Zeit vom 8. August 1997 bis zum 30. September 1998 Unterhalt für die Tochter M in Höhe von monatlich 239,00 DM.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des Sohnes N für die Zeit ab dem 17.05.1998 in der Hauptsache für erledigt erklärt, da N sich seit diesem Zeitpunkt beim Beklagten befindet und von diesem betreut und versorgt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Klage hinsichtlich des vom Familiengericht zugesprochenen Unterhalts für N mit der Maßgabe begründet, daß die Klägerin Zahlung der über den vom Jugendamt nach dem Unterhaltsvorschußgesetz geleisteten Mindestunterhalt hinausgehenden Beträge als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch an sich selbst verlangen kann, während für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage am 08.08.1997 bis zum Zeitpunkt der Erledigung am 17.05.1998 Zahlungen in Höhe von monatlich 314,00 DM an das Jugendamt der Stadt F zu leisten sind.

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Hinsichtlich des Unterhalts für die Tochter M, die weiterhin von der Klägerin allein betreut und versorgt wird, kann die Klägerin ab dem 01.09.1996 Zahlung in Höhe von monatlich 86,00 DM an sich selbst und zusätzlich ab dem 08.08.1997 in Höhe von monatlich 239,00 DM an das Jugendamt der Stadt F verlangen. Ab 1. Oktober 1998 kann sie Zahlung des Unterhalts für M in voller Höhe an sich verlangen.

4

Hinsichtlich des Trennungsunterhalts der Klägerin bleibt es bei dem Tenor des angefochtenen Urteils, da sie diesen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht. Auf Grund der darlehensweisen Gewährung von Sozialhilfe ist ein Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 1 BSHG nicht erfolgt.

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Mit der Übertragung der elterlichen Sorge für N auf den Beklagten mit Beschluß des Amtsgerichts Essen (102 F 398/96) vom 05.03.1998 ist die bis dahin bestehende Prozeßführungsbefugnis der Klägerin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB, die sie berechtigte, Unterhaltsansprüche des Kindes im eigenen Namen geltend zu machen, entfallen. Dies hindert jedoch nicht die weitere Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs in der Höhe, in der das Jugendamt der Stadt F seit Rechtshängigkeit am 08.08.1997 Leistungen für N nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erbracht hat. Dies sind monatlich 314,00 DM. Insoweit ist der Kindesunterhaltsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Jugendamt übergegangen. Eine Rückabtretung dieses Anspruchs ist nicht erfolgt und war für die Zeit ab Rechtshängigkeit auch nicht zur Begründung einer Klagebefugnis der Klägerin erforderlich, da der Anspruchsübergang deren ursprünglich nach § 1629 Abs. 3 BGB bestehende Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen, gemäß § 265 Abs. 1 ZPO nicht beeinträchtigt hat. Allerdings ist mit dem Anspruchsübergang infolge der jeweiligen Leistung des Jugendamtes die ursprünglich bestehende gesetzliche Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB durch die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 265 ZPO mit der Folge ersetzt worden, daß die Klägerin berechtigt war, anstelle des ursprünglich im eigenen Namen verfolgten Kindesunterhaltsanspruchs den auf das Jugendamt gemäß § 7 UVG übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Dies hat allerdings zur Konsequenz, daß Zahlung nur an das Jugendamt verlangt werden kann. Insoweit hat die Klägerin ihren Antrag im Senatstermin vom 17.09.1998 angepaßt.

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Soweit die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von Kindesunterhalt für N über die vom Jugendamt geleisteten Beträge von monatlich 314,00 DM hinaus in Höhe von monatlich 101,00 DM für die Zeit vom 01.09.1996 bis zum 16.05.1998 verlangt, kann sie dies nicht nur aus eigenem Recht tun, sondern Zahlung auch an sich selbst verlangen. Die Klägerin hat im Senatstermin hierzu erklärt, daß sie diesen Anspruch nach dem Wechsel des Sorgerechts nunmehr als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend mache. Ein solcher Anspruch ist von der Rechtsprechung (BGH FamRZ 1984, 795; 1989, 850) anerkannt worden für den Fall, daß ein Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bereits durch die Betreuung des Kindes genügt, zusätzlich den Barunterhalt für das Kind erbringt anstelle des anderen Elternteils, der seiner Barunterhaltsverpflichtung trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht nachkommt. Außerdem muß von vornherein die Absicht des betreuenden Elternteils, vom anderen Elternteil Ersatz zu verlangen, erkennbar sein. Hierzu genügt die Inanspruchnahme des anderen Elternteils im Wege der Unterhaltsklage für das Kind (BGH FamRZ 1989, 850). Sämtliche Voraussetzungen sind hier gegeben, so daß die Klägerin den Teil des Unterhaltsanspruchs des Sohnes N, der die Leistungen des Jugendamtes nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe von monatlich 314,00 DM übersteigt, für den gesamten geltend gemachten Zeitraum bis zur Erledigung des Rechtsstreits am 17. Mai 1998 vom Beklagten verlangen kann.

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Für die von der Klägerin allein betreute Tochter M ist die Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 1629 Abs. 3 BGB insoweit gegeben, als sie für die Zeit ab dem 01.09.1996 über die Zahlungen des Jugendamtes von monatlich 239,00 DM hinausgehende Zahlungen von monatlich 86,00 DM und ab 01.10.1998 monatlich 325,00 DM verlangt. Hinsichtlich der vom Jugendamt ab Rechtshängigkeit am 08.08.1997 bis zum 30.09.1998 vorgenommenen Zahlungen nach dem UVG in Höhe von monatlich 239,00 DM besteht eine Prozeßstandschaft der Klägerin gemäß § 265 Abs. 1 ZPO mit der Folge, daß sie insoweit Zahlung nur an das Jugendamt als den Anspruchsinhaber verlangen kann. Dem entspricht ihr im Senatstermin geänderter Antrag.

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Zur Höhe der Unterhaltsansprüche der Klägerin und der Kinder wird auf die Berechnungen in dem Beschluß des Senats vom 30.09.1997 in dem Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren (2 WF 368/97) Bezug genommen. Dort sind auf der Grundlage eines anrechenbaren Einkommens des Beklagten von monatlich 3.200,00 DM für die Klägerin ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB von monatlich 850,00 DM und für die Kinder N und M Unterhaltsansprüche von monatlich 415,00 DM bzw. 325,00 DM ermittelt worden. An dieser Berechnung hält der Senat auch weiterhin fest. Bereits seinerzeit war darauf hingewiesen worden, daß die Zurechnung eines fiktiven Nettoeinkommens auf seiten des Beklagten von monatlich 2.000,00 DM zu niedrig erscheine. Diese Frage ist seinerzeit jedoch nicht weiter vertieft worden im Hinblick darauf, daß sie für das Ergebnis der damaligen Entscheidung nicht von Bedeutung war.

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Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens anstelle des vom Beklagten bezogenen Arbeitslosengeldes von monatlich rund 1.600,00 DM ist nach Auffassung des Senats deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, daß er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist, und die von ihm nachgewiesenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle völlig unzureichend sind. Allein der Umstand, daß der Beklagte nicht über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt, steht einer Beschäftigung, die über die Tätigkeit eines ungelernten Arbeiters hinausgeht, nicht entgegen. Der Beklagte ist bis zur Beendigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses zum 31.01.1997 auf Grund der Kündigung des Arbeitgebers vom 25.06.1996 rund 25 Jahre bei der Firma A GmbH in F als Fräser beschäftigt gewesen. Nach seinen vorgelegten Verdienstabrechnungen hat er dort im Jahre 1995 im Monatsdurchschnitt mehr als 3.400,00 DM netto verdient. Dies läßt darauf schließen, daß es sich um eine qualifizierte Tätigkeit gehandelt hat. Bewerbungen für eine solche oder artverwandte Tätigkeit hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Die Meldung beim Arbeitsamt ist insoweit unzureichend. Daneben sind die Möglichkeiten der privaten Arbeitsvermittlung, der Beschäftigung über Zeitarbeitsfirmen und die Stellensuche in eigener Initiative auszuschöpfen. Der Beklagte hat Bewerbungsunterlagen vorgelegt, die - soweit sie zeitlich eingeordnet werden können - nahezu ausschließlich aus der Zeit ab Mai 1998 stammen. Im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin und zwei minderjährigen Kindern hätte er jedoch unmittelbar nach Erhalt der Küdigung am 02.07.1996 damit beginnen müssen, sich nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen. Schließlich können seine Bewerbungen, bei denen es sich offensichtlich überwiegend um sogenannte Blindbewerbungen handelt, nicht akzeptiert werden, soweit sie unqualifizierte Tätigkeiten, wie z.B. als Lagerarbeiter, betreffen. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beklagte durch seine langjährige berufliche Erfahrung qualifiziert, so daß es ihm möglich sein müßte, bei ernsthaftem Bemühen eine entsprechende Tätigkeit zu bekommen, zumal er von seinem Auftreten her keineswegs den Eindruck eines schwer vermittelbaren Arbeitslosen macht. Im Gegenteil hat er selbst im Zusammenhang mit seiner Fähigkeit, seinen Sohn N in schulischen Belangen unterstützen zu können, darauf hingewiesen, daß er sich trotz seines fehlenden Schulabschlusses eine hohe Allgemeinbildung angeeignet habe.

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Auf Grund der vorstehenden Erwägungen geht der Senat davon aus, daß der Beklagte bei einer vollschichtigen Tätigkeit, zu der er zumindest bis zur Übernahme der Betreuung seines Sohnes N am 17.05.1998 verpflichtet war, ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.800,00 DM hätte erzielen können. Dabei ist berücksichtigt worden, daß sein früheres Einkommen, welches einschließlich der anteiligen Sonderzuwendungen monatlich mindestens 3.500,00 DM betragen haben dürfte, wahrscheinlich wesentlich durch seine lange Betriebszugehörigkeit geprägt war. Zur Anhebung des verfügbaren Einkommens auf monatlich 3.200,00 DM, die das Amtsgericht seiner Berechnung zugrundegelegt hat und die in etwa dem Einkommen entsprechen, welches der Beklagte bei Fortsetzung des früheren Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der durch die Trennung eintretenden höheren steuerlichen Belastungen erzielt haben würde, bedarf es eines monatlichen Betrages von 400,00 DM, den der Beklagte aus der Abfindungszahlung seines ehemaligen Arbeitgebers von 28.446,00 DM netto bestreiten kann. Abgesehen von den noch nicht belegten Steuererstattungen für die Zeit ab 1996 muß sich der Beklagte zusätzlich zumindest die Zinseinkünfte aus einem Sparbrief über 44.000,00 DM zurechnen lassen, den er nach eigenen Angaben im Senatstermin auf den Namen des Sohnes N hat umschreiben lassen. Die Änderung der Bezugsberechtigung ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß der Beklagte Verfügungsberechtigter ist. Gegebenenfalls hat der Beklagte nicht nur die Zinsen aus diesem Kapital, sondern das Kapital selbst zur Sicherstellung des Unterhalts der Familie einzusetzen.

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Für die Zeit ab dem 17.05.1998 ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte nunmehr den 11 Jahre alten Sohn N zu betreuen hat. Dabei stellt sich allerdings nicht die Frage, ob der Beklagte im Hinblick auf die Betreuung des Kindes jetzt eine vollschichtige Tätigkeit aufnehmen muß, sondern ob er eine solche Tätigkeit, die er nach den vorstehenden Ausführungen bereits seit längerer Zeit ausüben mußte, hätte aufgeben dürfen. Insoweit kommt allenfalls eine Beschränkung auf eine teilschichtige Berufstätigkeit in Betracht, da die Betreuungsleistungen für ein Kind im Alter von 11 Jahren gegenüber einem Kind im Grundschulalter deutlich geringer sind. Nach den Erfahrungen des Senats wird in vergleichbaren Fällen nur selten eine vollschichtig ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeschränkt, sondern die Zeit vom Schulschluß des Kindes bis zum Ende der Arbeitszeit des betreuenden Elternteils durch eine zeitweise Fremdbetreuung überbrückt. Ob dem Beklagten eine solche Fremdbetreuung zumutbar ist, kann hier offenbleiben, da er jedenfalls bei einer Teilzeitbeschäftigung von etwa 20 bis 25 Stunden wöchentlich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00 DM erzielen könnte. Im Falle der Fremdbetreuung des Kindes müßten die hierfür anfallenden Betreuungskosten von seinem im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Beim Fehlen solcher konkreter Aufwendungen wäre ihm ein sogenannter Betreuungsbonus zuzubilligen. Beide Wege führen demnach in etwa zu dem gleichen Ergebnis. Auf der Grundlage eines aus einer Teilzeittätigkeit erzielbaren Nettoeinkommens von monatlich 2.000,00 DM muß der Beklagte ab dem 17.05.1998 zur Anhebung seines Einkommens auf den Ausgangsbetrag von monatlich 3.200,00 DM auf monatlich 1.200,00 DM aus der Abfindung seines früheren Arbeitgebers zurückgreifen. Von dieser wären danach bis einschließlich September 1998 nur insgesamt 12.000,00 DM verbraucht (für die Zeit von Februar 1997 bis einschließlich April 1998: 15 x 400,00 DM; für die Zeit ab Mai 1998: 5 x 1.200,00 DM), wobei Steuererstattungen und Zinseinnahmen noch nicht berücksichtigt sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Kindesunterhalts für N übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt worden ist, waren die Kosten dem Beklagten allein aufzuerlegen, da die Klage ursprünglich in vollem Umfang begründet war.

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Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.