Sorgerechtszuweisung nach Trennung: N beim Vater, M bei der Mutter
KI-Zusammenfassung
Die getrennt lebenden Eltern beantragen jeweils die Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder. Das Amtsgericht überträgt die Sorge für N dem Vater und für M der Mutter für die Dauer des Getrenntlebens. Maßgeblich waren das Kindeswohl, die Anhörung der Kinder und das familienpsychologische Gutachten; der Wille des 10‑jährigen N wurde als gewichtig angesehen. Die Parteien werden zur Ermöglichung von Umgangskontakten und zur Unterlassung abfälliger Äußerungen gegenüber dem jeweils anderen Elternteil aufgefordert.
Ausgang: Übertragung der elterlichen Sorge für N auf den Vater und für M auf die Mutter für die Dauer des Getrenntlebens (Anträge der Parteien jeweils teilweise stattgegeben)
Abstrakte Rechtssätze
Bei Entscheidungen über die Übertragung der elterlichen Sorge steht das Kindeswohl im Vordergrund; die Sorge wird derjenigen Elternperson übertragen, die diesem am besten entspricht.
Der deutlich und beharrlich geäußerte Wille eines älteren Kindes ist ein gewichtiger Faktor der Kindeswohlprüfung und kann bei eindeutiger Willensbekundung nicht unbeachtet bleiben.
Familienpsychologische Gutachten haben erhebliche Beweiskraft und Gewicht bei Sorgerechtsentscheidungen; dabei sind die üblichen in der Fachlehre etablierten Testverfahren ausreichend, ein zusätzlicher Intelligenztest ist nicht stets erforderlich.
Eine elterliche Beeinflussung des Kindes wird zu berücksichtigen; sie verhindert die Berücksichtigung des Kindeswillens nur, wenn die Willensbildung dadurch entscheidend verzerrt ist.
Sorgeberechtigte Eltern sind verpflichtet, dem Kind problemlosen Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen; abfällige Äußerungen, die das Kind beeinflussen, können das Kindeswohl gefährden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die elterliche Sorge für N, geb. am ##.##.####, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien dem Vater übertragen.
Die elterliche Sorge für M, geb. am **.**.****, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien sind seit 1978 miteinander verheiratet und leben seit August 1990 voneinander getrennt. Hinsichtlich der näheren Umstände der Trennung und der darauf folgenden Geschehnisse wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 09.01.1997, Blatt 63 ff der Gerichtsakte, verwiesen. Seit März 1997 lebt auch das Kind N wieder im mütterlichen Haushalt. Die Mutter hat eine eigene Wohnung im Hause ihrer Eltern. Die Mutter unterband zunächst Besuchskontakte der Kinder zum Vater, weil sie Angst hatte, daß dieser insbesondere N gegen sie aufhetzen würde. Inzwischen finden aber auch regelmäßige Besuche statt. Der Vater ist nach wie vor arbeitslos.
Das Gericht hat die Diplompsychologin H mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beauftragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten vom 09.01.1998, Blatt 258 ff der Gerichtsakte verwiesen. Das Jugendamt hat mehrfach Stellung genommen, zuletzt mit Bericht vom 22.05.1997, Blatt 228 der Gerichtsakte. Die Kinder sind zuletzt am 04.03.1998 angehört worden.
Beide Parteien beantragen die Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder jeweils auf sich.
II.
Es entspricht dem Kindeswohl am ehesten, wenn die elterliche Sorge für M der Mutter übertragen wird. Seit Ms Geburt ist sie die engste Bezugsperson für das Kind. M hat ständig bei der Mutter gewohnt und ist dort glücklich.
Die elterliche Sorge für N war dem Vater zu übertragen. Das entspricht dem Wunsch von N, der seit seiner 1. Anhörung im Januar 1997 stets klar und deutlich gesagt hat, daß er lieber beim Vater leben möchte. Über den mit einer solchen Beharrlichkeit bekundeten Willen eines inzwischen 10-jährigen Jungen kann nicht hinweggegangen werden.
Zur weiteren Begründung der Entscheidung macht sich das Gericht die Ausführungen im schriftlichen Gutachten, die von der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in überaus überzeugender Weise ergänzt und erläutert worden sind, in vollem Umfang zu eigen. So hat die Sachverständige klargestellt, daß ihr der Umstand, daß der Antragsgegner Legastheniker ist, bei der Formulierung ihrer Empfehlung bewußt war, sie diesem aber keine große Bedeutung beigemessen hat. Dem folgt das Gericht. Zum einen war N auch in der Zeit, in der er beim Antragsgegner lebte, ein guter Schüler. Zum anderen wird mit dem Wechsel zum Gymnasium aufgrund der dann anspruchsvolleren Lerninhalte auch bei anderen Eltern die Möglichkeit geringer, ihren Kindern zu Hause bei den Schularbeiten zu helfen.
Weiterhin ist deutlich geworden, daß der Wunsch von N, beim Vater zu leben, zwar auch durch die Beeinflussung durch den Vater mitgeprägt worden ist. Die Sachverständige hat aber auch deutlich gemacht, daß die Willensbildung von N dadurch nicht entscheidend beeinflußt worden ist und er sich insbesondere die negativen Urteile seines Vaters über seine Mutter nicht zu eigen gemacht hat. Es war außerdem zu berücksichtigen, daß - wie die Sachverständige ausführte - N auch das Verhalten seiner Mutter, welches dazu führte, daß er nach der Trennung der Eltern seinen Vater monatelang nicht sehen konnte, als Beeinflussung empfand.
Das Gericht hat auch keine Bedenken, der Empfehlung des Gutachtens zu folgen, weil - wie die Antragstellerin vorträgt - nicht die üblichen Tests durchgeführt worden wären. Die von der Gutachterin herangezogenen Testverfahren gehören im Gegenteil zu den bei der Erstellung von familienpsychologischen Gutachten üblichen Verfahrensweisen. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Durchführung eines Intelligenztestes hält das Gericht, ebenso wie die Gutachterin, weder für erforderlich noch für förderlich.
Der mit der Entscheidung verbundene Nachteil, daß N und M voneinander getrennt werden, muß hingenommen werden. Er kann dadurch abgemildert werden, daß die Parteien die von der Gutachterin vorgeschlagene Umgangsregelung praktizieren.
Das Gericht weist die Parteien nochmals eindringlich darauf hin, daß es zu ihren Pflichten als sorgeberechtigte Elternteile gehört, den Kindern einen problemlosen Besuchskontakt zu dem jeweils anderen Elternteil zu ermöglichen. Sollten sie ihre Kinder durch abfällige Bemerkungen gegenüber dem jeweils anderen Partner zu beeinflussen versuchen, so würden sie einen seelischen Druck auf die Kinder ausüben, der diesen sehr schaden würde. Die Parteien sollen sich außerdem vor Augen führen, daß die Entscheidung von N, beim Vater und die von M, bei der Mutter zu wohnen, keine Entscheidung gegen den jeweils anderen Elternteil ist. Die Kinder lieben beide Eltern und können von ihnen erwarten, daß die Eltern ihnen die Trennungssituation so einfach wie möglich machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.