Klage auf Unterhaltsaufhebung wegen Erwerbsunfähigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Abänderung eines titulierten Kindesunterhalts mit der Behauptung, er sei arbeits- und damit leistungsunfähig und legte AU-Bescheinigungen vor. Das Gericht verlangte jedoch eine konkrete Darlegung von Art, Beginn und Auswirkungen der Erkrankung sowie Nachweise zu Vermittlungsbemühungen. Mangels substantiierter Angaben und wegen verbleibender Zweifel wurde die Klage abgewiesen; Kosten trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Wegfall der Unterhaltspflicht wegen behaupteter Erwerbsunfähigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abänderung eines titulierten Unterhaltsanspruchs wegen behaupteter Erwerbsunfähigkeit muss der Antragsteller substantiiert und konkret darlegen, welche Erkrankungen ihn seit wann an Erwerbstätigkeit hindern.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein ersetzen keinen detaillierten Sachvortrag; medizinische Atteste müssen Angaben zu Art, Schwere und Beginn der Erkrankung enthalten, wenn sie Leistungsunfähigkeit begründen sollen.
Behauptungen fehlender Vermittlungsfähigkeit erfordern Nachweise konkreter Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt; ohne solche Darlegung bleibt die Behauptung unbelegt.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Leistung trägt der Unterhaltsverpflichtete; verbleibende Zweifel sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; ein Urteil kann vorbehaltlich Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Beklagte ist die Tochter des Klägers aus dessen geschiedener Ehe mit deren gesetzlicher Vertreterin.
In dem Verfahren 102 F 346/96 AG Essen/2 UF 9/98 OLG Hamm ist der Kläger durch Urteil des OLG Hamm vom 22.10.1998 dazu verpflichtet worden, für die Beklagte 325,- DM monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen.
Der Kläger behauptet, er sei arbeitsunfähig und damit nicht leistungsfähig.
Dazu legt er Bescheinigungen der AOK Rheinland vor, wonach er seit dem 15.11.2007 arbeitsunfähig ist. Weiterhin werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. med. Q. überreicht.
Durch Beschlüsse vom 24.6. und 20.7.2009 wurde dem Kläger aufgegeben, unter Beifügung ärztlicher Atteste vorzutragen, wegen welcher Krankheiten und seit wann Arbeitsunfähigkeit bestehen soll sowie darauf hingewiesen, dass eine Beweiserhebung erst in Betracht kommt, wenn der Klägervortrag zur Leistungsunfähigkeit konkretisiert wird.
Der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit sei kein weiterer Sachvortrag notwendig.
Außerdem sei er ohnehin nicht vermittelbar. Er sei 56 ½ Jahre alt, habe keine abgeschlossene Schulausbildung und seit etwa 12 ½ Jahren nicht mehr gearbeitet.
Unter diesen Umständen habe er überhaupt keine reale Beschäftigungschance.
Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.10.1998-2 UF 9/98 OLG
Hamm- wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger mit Wirkung ab Zustellung dieser Klage keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger weiterhin Unterhaltsverpflichtet ist. Dazu wird auf die verschärfte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die auf § 323 ZPO gestützte Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat nicht ausreichend konkret dargelegt, dass er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage ist, den titulierten Unterhalt für seine minderjährige Tochter zu leisten.
Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Bescheinigungen der Krankenkasse und eines Arztes den notwendigen detailierten Sachvortrag nicht ersetzen können.
So ist nicht ansatzweise zu erkennen, welche Erkrankung ihn seit wann an einer Erwerbstätigkeit hindern soll.
Der Kläger erscheint regelmäßig bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts um dort seine Anliegen vorzutragen. Er hat auch mehrfach Gerichtstermine wahrgenommen. Zu diesen Anlässen machte er keinen psychisch oder physisch behinderten Eindruck.
Er ist auch weder aufgrund seines Alters noch einer möglicherweise fehlenden Ausbildung daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Soweit er behauptet, er sei auf dem Arbeitsmarkt gar nicht mehr vermittelbar, fehlt es an der Darlegung entsprechender Bemühungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich überhaupt um Arbeitsstellen bemüht hätte.
Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, nicht leistungsfähig zu sein, müssen sich verbleibende Zweifel zu seinen Lasten auswirken.
Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.