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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 180/19·05.01.2020

Verwerfung der Rechtsbeschwerde: Fehlende Rohmessdaten begründen keine Gehörsverletzung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil und rügt u.a. fehlende Unterschrift und die Nichtüberlassung von Rohmessdaten des Messgeräts PoliScan Speed. Das OLG Hamm verwirft den Zulassungsantrag. Es stellt fest, dass die Nicht‑Speicherung von Rohmessdaten für sich genommen weder das rechtliche Gehör noch das faire Verfahren verletzt und die Verfahrensrüge unzureichend substantiiert ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; keine Zulassungsgründe und keine Gehörsverletzung durch fehlende Rohmessdaten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nicht‑Speicherung von Rohmessdaten und die Nichtüberlassung entsprechender Unterlagen begründen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren.

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Bei standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan Speed) ist die Verwertung der gewonnenen Messergebnisse auch ohne vollständige Speicherung sämtlicher Rohmessdaten grundsätzlich zulässig.

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Eine Rüge wegen Verletzung formellen Rechts oder rechtlichen Gehörs muss nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sämtliche den Mangel begründenden Tatsachen so konkret angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht die behaupteten Tatsachen einer Überprüfung unterwerfen kann.

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Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge oder an substantiierten Einwendungen gegen den Kostenansatz bzw. die Verfahrensführung, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde; auch das bloße Fehlen einer Unterschrift oder von Urteilsgründen begründet nicht automatisch Zulassungsgründe.

Relevante Normen
§ StVO § 3, 41, 49 Abs. 1, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1§ 31 MessEG§ 80 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 727 OWi 194/18

Leitsatz

Der Senat folgt der inzwischen vielfachen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen entgegen der für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

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1.

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Entgegen der mit dem Zulassungsantrag aufgestellten Behauptung ist das angefochtene Urteil ordnungsgemäß unterzeichnet und fristgerecht am 10. Juli 2019 zu den Akten gebracht worden. Es befasst sich in besonders eingehender Weise mit der Frage der Korrektheit der Messung mit der Folge, dass es auf der gerügten mangelnden Darstellung, dass der Betroffene die Richtigkeit der Messung angezweifelt habe, ersichtlich nicht beruht. Unabhängig davon führt ein etwaiges Fehlen der Unterschrift unter dem Urteil bzw. ein Fehlen von Urteilsgründen für sich genommen noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde; vielmehr bedarf es auch in einem solchen Fall einer Prüfung der Zulassungsgründe (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 02. November 2017 - 3 Ss (OWi) 231/17 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 2013 - 2 Ss OWi 493/13 -, jew. zit. n. juris; Senat, Beschlüsse vom 21. Mai 2015, III-1 RBs 83/15, und 01. Mai 2019 III-1 RBs 78/19).

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2.

5

Im Hinblick auf den angeblich fehlerhaft beschiedenen Antrag auf „Beiziehung weiterer Unterlagen nach § 31 MessEG“ ist die erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts bereits unzulässig, da sie den Anforderungen nach den §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügt.

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Im Rahmen der Erhebung der Verfahrensrüge bzw. der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs sind gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sämtliche den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben. Die Mitteilung der den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62. Auflage, § 344 Rdnr. 24 m.w.N). Vorliegend wird nicht mitgeteilt, mit welcher genauen Begründung der Antrag in der Hauptverhandlung zurückgewiesen worden sind, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung dieser Entscheidung nicht ermöglicht ist. Die bloße Beifügung des Hauptverhandlungsprotokolls genügt dem Begründungserfordernis nicht, ebenso wenig die alleinige Darlegung, welche Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil erfolgt sind.

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3.

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Entgegen der mit der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Es ist inzwischen bereits mehrfach mit überzeugender Begründung obergerichtlich entschieden worden, dass entgegen der mit der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten und für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – II OLG 65/19 –, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19 –, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 –, juris, OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 RBs 339/19 –, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 –, juris, OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 09. September 2019 – 2 Ss (OWi) 233/19 –, juris), und es sich bei dem vorliegend eingesetzten Messgerät „PoliScan Speed“ nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren handelt, hinsichtlich dessen ungeachtet der Frage einer erfolgenden Speicherung sämtlicher Rohmessdaten eine Verwertung der erlangten Messergebnisse uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 20. November 2019 – 1 Ss OWi 381/19 – und vom 09. September 2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 433/19 (257/19), juris).

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Gründe, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen, sind für den Senat nicht ersichtlich.