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OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen·2 Rb 35 Ss 808/19·05.11.2019

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwertung eines im standardisierten Messverfahren ermittelten Messergebnisses bei fehlender Speicherung von Einzelmessdaten

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und rügte die Unverwertbarkeit des Messergebnisses, weil Einzelmessdaten nicht vollständig gespeichert würden. Das OLG verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet, da weder eine Gehörsrüge erhoben noch klärungsbedürftige Fragen des materiellen Rechts dargetan seien. Ein aus der fehlenden Datenspeicherung hergeleitetes Verwertungsverbot müsse zudem in der Hauptverhandlung spätestens bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO widersprochen werden. Unabhängig davon begründe die fehlende Speicherung von Einzelmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gesamtmessergebnisses.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Bußgeldurteil als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein aus der Verletzung einer den Betroffenen schützenden Verfahrensnorm hergeleitetes Beweisverwertungsverbot setzt voraus, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung spätestens bis zum in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widerspricht.

2

Die fehlende Speicherung von Einzelmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung begründet bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des (Gesamt-)Messergebnisses.

3

Bei standardisierten Messverfahren sind an die Darlegung im Urteil und die richterliche Überzeugungsbildung herabgesetzte Anforderungen zu stellen; eine vertiefte Überprüfung von Messverfahren und Messergebnis ist erst bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung veranlasst.

4

Ein allgemeiner Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Verwertungsverbot nach sich zieht, besteht im (über § 46 OWiG anwendbaren) Strafverfahrensrecht nicht; ein Verwertungsverbot ist Ausnahme und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage oder übergeordneter wichtiger Gründe nach Abwägung im Einzelfall.

5

Roh- bzw. Einzelmessdaten ermöglichen regelmäßig nur eine Plausibilitätskontrolle der rechnerischen Richtigkeit, erhöhen aber für sich genommen nicht die Gewähr für die Richtigkeit des Zustandekommens des Messergebnisses.

Zitiert von (13)

10 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 OWiG§ 71 Abs 1 OWiG§ 257 StPO§ 261 StPO§ 3 StVO§ 257 StPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 7. August 2019, 36 OWi 540 Js 17181/19

Leitsatz

1. Wird wegen der fehlenden Speicherung von Einzelmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, muss der Verwertung in der Hauptverhandlung spätestens zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen werden.(Rn.4)

2. Die fehlende Speicherung der Einzelmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung begründet kein Beweisverwertungverbot bezüglich des (Gesamt-) Messergebnisses (Anschluss OLG Stuttgart, 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19, DAR 2019, 697; entgegen VerfGH Saarbrücken, 5. Juli 2019, Lv 7/17, NJW 2019, 2456).(Rn.9)

Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.08.2019 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2

1. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist nicht erhoben. Entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Fragen des materiellen Rechts wirft der vorliegende Fall nicht auf, weshalb eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht in Betracht kommt. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 22.10.2019 Bezug.

3

2. Soweit der Betroffene unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 (Lv 7/17 = NJW 2019, 2456) das mit einem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs PoliscanSpeed des Herstellers Vitronic gewonnene Messergebnis für unverwertbar hält, weil nicht (alle) Einzelmessdaten vom Gerät gespeichert werden und deshalb nicht für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stehen, kann dahingestellt bleiben, ob die aus der Verwertung des Messergebnisses abgeleitete Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren über den Wortlaut des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann. Denn die zur Geltendmachung erforderliche Verfahrensrüge ist bereits nicht in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt und deshalb bereits unzulässig. Im Übrigen wäre sie auch unbegründet.

4

a) Wird ein Verwertungsverbot - wie vorliegend - aus der Verletzung eines den Rechtskreis des Betroffenen schützenden Verfahrensnorm abgeleitet, muss der verteidigte Betroffene nach gefestigter höchstrichterlicher und verfassungsgerichtlich gebilligter (BVerfG NJW 2012, 907) Rechtsprechung (grundlegend BGHSt 38, 214; 42, 15) der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen haben. Dass dies vorliegend geschehen ist, ergibt sich weder aus dem Vorbringen in der Antragsbegründung noch aus den auf die erhobene Sachrüge ergänzend zu berücksichtigenden Urteilsgründen.

5

b) Ohne dass es dafür auf die Entscheidung noch ankommt, teilt der Senat aber auch nicht die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in der vorgenannten Entscheidung vertretene Auffassung, dass die fehlende Speicherung von Einzelmessdaten, die bei dem vorliegend verwendeten Messgerät im Übrigen wenigstens punktuell hinsichtlich des ersten und letzten Einzelmesswerts erfolgt, zur Unverwertbarkeit der Gesamtmessung führt.

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1) Das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip gebietet allerdings eine Verfahrensgestaltung, die eine zuverlässige Wahrheitserforschung gewährleistet und umfasst insbesondere das Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung (BVerfGE 57, 250; 86, 288). Dem wird für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts in der fachgerichtlichen Rechtsprechung durch die Forderung Rechnung getragen, dass eine Verurteilung auf einer hinreichenden und nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage beruhen muss (BGH st. Rspr., zuletzt NStZ-RR 2019, 317). Dabei ist es jedoch - auch verfassungsgerichtlich (BVerfGE 45, 272) - anerkannt, dass der geringere Unrechtsgehalt einer Ordnungswidrigkeit, die kein mit einem ethischen Vorwurf verbundenes kriminelles Unrecht darstellt, sondern mit der lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird (BVerfGE 8, 197; 9, 167; 27,18; 45, 272) auch Vereinfachungen des Verfahrens rechtfertigt, mit denen einer Verstopfung der Gerichte mit einer Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen entgegenwirkt wird und so die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege erhalten wird, der ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 33, 367; 46, 214; 122, 248; Peuker NZV 2019, 443).

7

2) Für den Bereich von Messungen im Straßenverkehr ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte anerkannt, dass bei Einsatz eines sog. standardisierten Messverfahrens herabgesetzte Anforderungen an die Darlegung im Urteil und an die gerichtliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Hat sich der Richter von dem ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgeräts überzeugt, ist danach eine nähere Überprüfung des Messverfahrens und -ergebnisses nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen (BGHSt 39, 291; 43, 277; KG NStZ 2019, 530; OLG Koblenz NZV 2019, 48; OLG Jena, Beschluss vom 17.5.2018 - 3 OLG 151 SsBs 2/18, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.2018 - IV-2 RBs 59/18, juris; OLG Karlsruhe - Senat -, Beschluss vom 23.10.2017 - 2 Rb 8 Ss 518/17, juris; OLG Bamberg NStZ 2018, 235; OLG Frankfurt ZfS 2018, 234; OLG Saarbrücken NZV 2017, 393; OLG Zweibrücken DAR 2017, 399; OLG Oldenburg ZfS 2017, 469; OLG Hamm NZV 2017, 194; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Dresden NZV 2016, 438; OLG Naumburg DAR 2016, 403; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Celle NZV 2010, 414; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 123; BayObLGSt 1996, 134). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die zu Messungen eingesetzten Messgerätetypen zuvor einer eingehenden Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) darauf unterzogen werden, ob sie zuverlässige Messergebnisse liefern. Damit wird die Gewährleistung eines richtigen Messergebnisses von der Einzelfallmessung auf das Messgerät selbst vorverlagert: hält das Messgerät bei dieser Überprüfung unter Berücksichtigung der Verwendungssituationen alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, kann davon ausgegangen werden, dass es dies auch beim Einsatz unter gleichen Bedingungen tut (vgl. Märten/Wynand NZV 2019, 338 - zu der gleichgelagerten Prüfung nach § 39 MessEG). Dieser aus der generellen technischen Prüfung für den Einzelfall gezogene Schluss beruht damit auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage, auch wenn es - etwa aufgrund eines Messszenarios, das nicht von der Prüfung durch die PTB abgedeckt war - im Einzelfall gleichwohl zu Fehlmessungen kommen kann. Die vorweggenommene Prüfung durch die PTB bietet jedoch in hohem Maß die Gewähr, dass es sich dabei nur um Ausnahmefälle handelt, weshalb entgegen der vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vertretenen Auffassung eine Überprüfung des Messergebnisses im Einzelfall weder generell möglich sein noch vorgenommen werden muss, es sei denn, es bestehen eben konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.9.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27.9.2019 - 1 RBs 339/19, juris; Krenberger NZV 2019, 421).

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3) Zudem wird in der Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs der Dokumentation der Einzel- oder Rohmessdaten für die gerichtliche Überprüfung eine Bedeutung zugemessen, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Denn - was der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes auf der Grundlage im Verfahren gehörter technischer Sachverständiger in seiner Entscheidung im Ansatz durchaus zutreffend dargelegt hat - lassen auch die Rohmessdaten nur eine Überprüfung des (Gesamt-) Messergebnisses auf Plausibilität zu - was im hier zu entscheidenden Fall im Übrigen schon auf der Grundlage der zwei gespeicherten Einzelmessdaten möglich ist. Die Erfassung der Einzelmessdaten wird indes in aller Regel nur die Plausibilität der rechnerischen Richtigkeit des Messergebnisses, nicht aber die Richtigkeit ihres Zustandekommens erhöhen. Denn ein Messfehler wird sich regelmäßig in gleichem Maß auf die Rohmessdaten wie auf das Endergebnis auswirken, mit anderen Worten: allein mit der Dokumentation einer Vielzahl im Ergebnis fehlerhafter Daten ist kein Erkenntnisgewinn hinsichtlich der Aufdeckung einer Fehlmessung gewonnen.

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4) Schließlich vermag sich der Senat auch der vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vorgenommenen Bewertung nicht anzuschließen, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten ohne Weiteres ein Beweisverbot bezüglich des Messergebnisses nach sich ziehen soll.

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Dabei ist zugrunde zu legen, dass dem - mangels besonderer Regelungen im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG anwendbaren - Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist. Vielmehr ist diese Frage nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts - jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt (BVerfG NJW 2008, 3053; 2011, 2783; BGHSt 44, 243; 51, 285).

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In der vorliegenden Konstellation trägt die Annahme eines Beweisverbots indes weder der Bedeutung der technischen Prüfung durch die PTB noch der auch ohne Einzelmessdaten bestehenden grundsätzlichen Möglichkeit nachträglicher Überprüfung unter Zuziehung technischer Sachverständiger hinreichend Rechnung (ebenso Peuker a.a.O.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.9.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19, juris; AG St. Ingbert, Beschluss vom 8.8.2019 - 23 OWi 66 Js 1126/19, juris).

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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.