Ordnungswidrigkeitenverfahren: Geschwindigkeitsmessung; Beweisverwertungsverbot
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen einer Geschwindigkeitsmessung mit Traffistar S 350 ein, da Messergebnisse nicht gespeichert wurden. Streitpunkt ist, ob daraus ein generelles Beweisverwertungsverbot folgt. Das OLG verwirft die Beschwerde als unbegründet und stellt klar, dass fehlende Datenspeicherung allein kein generelles Ausschlussverbot begründet; eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung kann jedoch im Einzelfall bei erfolglosen Herausgabeersuchen vorliegen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des AG Reutlingen als unbegründet verworfen; Kostenpflicht der Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Ein generelles Beweisverwertungsverbot lässt sich aus der unterbliebenen Speicherung der Messergebnisse eines Verkehrsmesssystems nicht herleiten.
Die Reproduzierbarkeit des Messergebnisses allein beseitigt nicht die Validität der Untersuchung; Verwertbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Das Vorenthalten von Auskünften oder Messdaten kann eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darstellen und unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO zum Ausschluss von Beweismitteln führen.
Für die Annahme einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung bedarf es konkreten Vortrags, etwa dass der Betroffene bereits erfolglos die Herausgabe bei der Verwaltungsbehörde und im Hauptverfahren beantragt hat.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- AG3 OWi 380 Js 19791/2230.01.2023ZustimmendBeckRS 2019, 25824 Tz. 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 64/1713.12.2020ZustimmendJuris
- BVerfG2 BvR 1616/1812.11.2020Zustimmendjuris, Rn. 4
- VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer6 K 3057/1901.03.2020Zustimmendjuris
- Oberlandesgericht Hamm1 RBs 255/1912.01.2020Zustimmendjuris
Vorinstanzen
vorgehend AG Reutlingen, 26. November 2018, 11 OWi 21 Js 17983/18
Leitsatz
Ob das Ergebnis einer Messung oder einer sonstigen Untersuchung im Einzelfall reproduzierbar ist, kann die Validität der Untersuchung nicht beseitigen; jedenfalls ist ein generelles Beweisverwertungsverbot aus der unterbliebenen Datenspeicherung nicht abzuleiten.
Orientierungssatz
Aus der unterbliebenen Datenspeicherung der Ergebnisse des Messverfahrens mit "Traffistar S 350" ist kein generelles Beweisverwertungsverbot abzuleiten.(Rn.4)
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 26.11.2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 23.07.2019 - zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 11.06.2019 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 - (NJW 2019, 2456), auf das der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2019 ausdrücklich Bezug nimmt, generell wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung (Art 60 Abs. 1 Verf SL i.V.m. Art 20, Art 14 Abs 3 Verf SL) die Ergebnisse des Messverfahrens mit "Traffistar S 350" für generell unverwertbar hält, kann dem nicht gefolgt werden. Denn davon, ob das Ergebnis einer Messung oder einer sonstigen Untersuchung im Einzelfall reproduzierbar ist, kann die Validität der Untersuchung nicht abhängig sein (vgl. Anm. Krenberger, NZV 2019, 421); jedenfalls ein generelles Beweisverwertungsverbot ist aus der unterbliebenen Datenspeicherung nicht abzuleiten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Vorenthalten von Auskünften oder Daten bei bestimmten Konstellationen als unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO) anzusehen ist. Dies kann im konkreten Einzelfall namentlich dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteten Antrag gestellt und sein erneuter, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris). Hierfür fehlt es jedoch an einem entsprechenden Vortrag in der Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.