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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-24 W 64/15·16.12.2015

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren erfolgreich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren. Das Oberlandesgericht setzt den Streitwert wegen des vom Antragsteller dargelegten Interesses und eines vorgelegten Kostenvoranschlags auf 35.000 EUR fest. Die Schätzung des Antragstellers ist nicht bindend, kann aber objektivierbar berücksichtigt werden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Rechtsbeschwerde zum BGH findet in Streitwertsachen nicht statt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren stattgegeben; Streitwert auf EUR 35.000,– festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers und entspricht regelmäßig dem Hauptsachewert oder dem Teil des Hauptsachewerts, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (vgl. § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG).

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Die vom Antragsteller vorgenommene Wertschätzung ist nicht bindend; sie kann jedoch bei Vorliegen objektivierender Anhaltspunkte (z. B. nachvollziehbarer Kostenvoranschlag) berücksichtigt werden.

3

Ergibt die Beweisaufnahme, dass Schäden nicht in dem behaupteten Umfang vorhanden sind, sind bei der Wertbemessung die nach objektiven Kriterien entstehenden (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten zu schätzen und zu berücksichtigen.

4

In Streitwertsachen ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen; über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es daher keiner Entscheidung (§ 68 Abs. 2 S. 6, § 66 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 GKG iVm § 32 Abs. 2 RVG§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 574 Abs. 2 ZPO§ 68 Abs. 2 S. 6 GKG§ 66 Abs. 3 S. 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10 OH 6/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. Oktober 2015 abgeändert und der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren (10 OH 6/14) auf EUR 35.000,-- festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die gemäß §§ 63 Abs. 3, 68 Abs. 1 S. 1 GKG iVm § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts – Einzelrichterin - vom 20. Oktober 2015 (GA 150), zu der das Landgericht ergänzend in der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. November 2015 (GA 155) Stellung genommen hat.

4

Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren beurteilt sich nach § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG. Er wird nach dem Interesse des Antragstellers bemessen und entspricht regelmäßig dem Hauptsachewert oder dem Teil des Hauptsachewerts, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04, Rz. 18; OLG Köln, Beschluss vom 3.September 2012 - 19 W 26/12, Rz. 3 mwN). Ergibt die Beweisaufnahme, dass die Schäden nicht in dem Umfang vorhanden sind, wie der Antragsteller es behauptet hat, so sind die Kosten, die beim Vorhandensein dieser Mängel nach objektiven Kriterien entstehen würden, bei der Wertbemessung mit zu berücksichtigen und als fiktive Mängelbeseitigungskosten zu schätzen (OLG Köln, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2003 - I-21 W 35/03, Rz. 2 mwN; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Auflage 2015, Rn. 4947).

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Hier haben die Antragsteller die Kosten im Rahmen ihrer Antragsschrift mit EUR 35.000,-- geschätzt, wobei eine solche Wertangabe grundsätzlich weder bindend noch maßgebend ist (BGH, a.a.O., OLG Celle, Beschluss vom 2. September 2014 – 4 W 127/14; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3 Rn. 16, Stichwort „Selbständiges Beweisverfahren“). Allerdings besteht hier auch kein Anlass, von dieser Schätzung abzuweichen. Sie ist – im Umfang des mit der beantragten Mängelfeststellung zu schätzenden Interesses – auch insoweit objektivierbar, als die Antragsteller im Laufe des Verfahrens das Angebot der M. H. Bauunternehmung GmbH (Anlage A7, GA 62-65) vorgelegt haben, welches für eine Sanierung der nach Behauptung der Antragsteller betroffenen Bereiche sogar zu Kosten von EUR 36.674,50 netto = EUR 43.642,66 kommt. Zwar kann die Wertbemessung sich nicht allein daran orientieren, weil der Fall, dass die Antragsteller ihre Feststellungen auf diesen Kostenvoranschlag bezogen wissen wollten (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 4 W 63/09, Rz. 8 ff. mwN; Zöller/Herget, a.a.O.), nicht vorliegt. Gleichwohl haben die Antragsteller damit den Wert ihres mit EUR 35.000,-- geschätzten Interesses an der Beweiserhebung konkretisierend dargestellt, weshalb auch kein Anlass besteht, dies vollständig außer Betracht zu lassen, zumal sich der Nettobetrag in der Größenordnung der Schätzung bewegt.

6

II.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

8

Es besteht kein Anlass, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden. Gemäß § 68 Abs. 2 S. 6, 66 Abs. 3 S. 1 GKG findet in Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt (vgl. Senat, a.a.O., Rz. 29; Binz, GKG, 3. Auflage 2014, § 68 Rn. 29 mwN).