Aufhebung von Ordnungsgeld wegen mangelhafter Ladung an juristische Person (§141 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hebt den Ordnungsgeldbeschluss des LG Siegen auf, mit dem der Klägerin wegen Ausbleibens ein Ordnungsgeld verhängt worden war. Zentrales Problem war die formelle Ladung nach § 141 ZPO: Die Ladung war an die Gesellschaft „vertreten durch …“ gerichtet und nicht eindeutig an die natürliche gesetzliche Vertretung. Das Gericht stellt klar, daß in solchen Fällen die namentlich benannten gesetzlichen Vertreter persönlich Adressaten der Ladung sein müssen; sonst fehlt die Voraussetzung für ein Ordnungsgeld.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss stattgegeben; Ordnungsgeldaufhebung wegen fehlerhafter Ladung an die Gesellschaft statt an den gesetzlichen Vertreter
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei, die eine juristische Person oder Handelsgesellschaft ist, muß die Ladung nach § 141 Abs. 2 ZPO ausdrücklich an die konkret bezeichneten gesetzlichen Vertreter 'in Person' gerichtet sein.
Eine Ladungsadressierung an die juristische Person mit dem Zusatz 'vertreten durch [Name]' erfüllt die Anforderung der persönlichen Ladung nicht; der namentlich benannte Vertreter wird dadurch nicht automatisch zum Adressaten.
Die inhaltliche Gestaltung der Ladung, insbesondere die Adresszeile und Anrede, kann erkennen lassen, ob die natürliche Person Adressat ist; eine unklare Formulierung ist unzureichend.
Fehlt eine ordnungsgemäße, an den gesetzlichen Vertreter persönlich gerichtete Ladung, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zulässig.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 6 O 95/13
Leitsatz
1. Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - 18 W 10/13 -).
2. Eine Adressierung der Ladung an "(… [Name der juristischen Person oder Handelsgesellschaft]), vertreten durch …)" genügt den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht (Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 30.10.2014 aufgehoben.
Rubrum
Gründe
I.
Das Landgericht hat gegen die Klägerin (eine „UG [haftungsbeschränkt] & Co. KG“), gestützt auf § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wegen ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit dem von ihr als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel.
II.
1. Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil es an einer ordnungsgemäßen Ladung als formeller Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgeldes fehlte.
Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung „in Person“ konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen (BGH, NJW-RR 2007, 1364; NJW-RR 2011, 1363; OLG Köln, Beschluss vom 30.09.1996 – 2 W 177/96 – <juris>; OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 – 18 W 10/13 – <juris>). Der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter – und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft – müssen der Adressat der Ladung sein (OLG Hamm, a.a.O.).
Die an die Klägerseite gerichtete (Um-)Ladung zum Termin am 24.10.2014 war ausweislich der dem Senat vorliegenden Abschrift des Ladungsschreibens (Blatt 111-112 der Gerichtsakte) an die „D Sportequipment international UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer T X“, gerichtet. Diese Adressierung genügte den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht. Die namentliche Benennung einer natürlichen Person ändert nichts daran, dass bei dieser Form der Adressierung als Ladungsempfängerin gleichwohl die juristische Person oder Handelsgesellschaft selbst und nicht etwa der namentlich bezeichnete Vertreter anzusehen ist (ebenso OLG Hamm, a.a.O.). Auch im Übrigen lässt das Ladungsschreiben nicht erkennen, dass der im Adressfeld des Schreibens namentlich bezeichnete „T X“ Empfänger der Ladung sein soll. Insbesondere der den Text des Ladungsschreibens einleitenden Anredeformel „sehr geehrte Damen und Herren“ lässt sich dies nicht entnehmen.
III.
Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1363; NJW-RR 2007, 1364).