Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren – Beschwerden verworfen/zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner und seine Prozessbevollmächtigte rügten die Streitwertfestsetzung für ein selbständiges Beweisverfahren; erstrebter Streitwert: 14.500 €, Landgericht setzte maximal 6.000 € an. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten formell zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers und objektive Kriterien zur Schätzung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen; Beschwerde der Prozessbevollmächtigten formell zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertfestsetzung für Gebühren im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich nach § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers; regelmäßig entspricht sie dem Hauptsachewert oder dem auf die Beweiserhebung bezogenen Teilwert.
Bei der Bemessung des Streitwerts sind die voraussichtlich anfallenden Kosten der Mängelbeseitigung nach objektiven Kriterien zu schätzen; maßgeblich sind konkrete Angaben des Antragstellers zum Umfang der Arbeiten und den zu erwartenden Kosten.
Eine Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, wenn die Erhöhung des Streitwerts nicht in dessen Interesse liegt.
Eine nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten ist zwar statthaft und formgerecht, aber zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Umstände einen höheren Streitwert nicht objektiv rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 OH 11/10
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.05.2012 – 2 OH 11/10 – in seiner Gestalt als teilweiser Nichtabhilfebeschluss vom 07.08.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.05.2012 – 2 OH 11/10 – in seiner Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.08.2012 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die im Namen des Antragsgegners eingelegte Streitwertbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die Erhöhung des Streitwerts nicht im Interesse des Antragsgegners liegt.
Die gem. 32 Abs. 2 S. 1 RVG eingelegte, ausdrücklich auch als eigene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners erhobene Beschwerde war zurückzuweisen. Die Beschwerde ist zwar statthaft und auch im Übrigen form- und fristgelegt eingelegt worden, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG. Sie ist aber unbegründet.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 07.08.2012 ist nichts zu erinnern. Der Streitwert für die Gebührenfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren beurteilt sich nach § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wird nach dem Interesse des Antragstellers bemessen und entspricht regelmäßig dem Hauptsachewert oder dem Teil des Hauptsachewerts, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (BGH NJW 2004, 3488, 3489; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1530; OLG Köln NJW-RR 1994, 761). Ergibt die Beweisaufnahme, dass die behaupteten Schäden nicht in die Verantwortung des Antragsgegners fallen, so ist das streitwertbildende Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens anderweitig zu schätzen. Hierfür ist in erster Linie auf konkrete Angabe des Antragstellers zum Umfang der Mängelbeseitigungsarbeiten und die hierdurch voraussichtlich anfallenden Kosten abzustellen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1530). Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen (OLG Düsseldorf NZBau 2010, 705).
Nach diesem Maßstab hat das Landgericht zutreffend eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 14.500 € versagt und ausgeführt, dass über einen Betrag von 6.000 € hinaus nach objektiven Kriterien nicht festgestellt werden kann, dass weitere Kosten zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen wären. Es ist weder den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen noch den Ausführungen des Antragstellers zu entnehmen, dass eine Aufnahme der gesamten Pflastersteine erforderlich geworden wäre, wenn der Sachverständige Mängel im Sinne des Antragstellers festgestellt hätte. Der Antragsteller ist selbst nur von einem schadhaften Teilbereich ausgegangen. Auch aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung des Antragsgegners vom 05.04.2006 über 12.726,24 € kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller selbst davon ausging, dass der gesamte Pflasterbereich wieder aufgenommen sowie neu verlegt werden müsse und dementsprechend 14.500 € Kosten verursacht hätte. Dies gilt in Bezug auf eine Verfärbung der Verfugung und in Bezug auf ein Reißen der Verfugungen. Nur diese Mängel hat der Antragsteller geltend gemacht. Der Antragsteller hat damit schon nicht dargelegt, dass eine Erneuerung der Verfugung insgesamt Kosten in einer Größenordnung von 14.500 € verursacht hätte. Konkrete Mängel der Pflastersteine selbst, die zu einem Austausch des Materials geführt hätten, hat der Antragsteller nicht konkret benannt. Angesichts der ursprünglichen Gesamtkosten für die Erstellung des Werks vermag der Senat nicht zu erkennen, dass für das Mangelbeseitigungsbegehren des Antragstellers Kosten von mehr als 6.000 € in Betracht gekommen wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil im ursprünglichen Gesamtpreis auch Vorarbeiten (Pos. 1 der Rechnung vom 05.04.2006) enthalten waren, deren Erforderlichkeit selbst bei einer Neuverlegung und Neuverfugung nicht erkennbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG.