Weitere Beschwerde gegen Kostenentscheidung wegen Vermögensauskunft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Duisburg über Gerichtsvollzieherkosten bei persönlicher Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft ein. Streitpunkt war die Entstehung der Kosten nach §9 GvKostG i.V.m. Nr.100 KV‑GVKostG sowie die Frage unrichtiger Sachbehandlung. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenentstehung; ein offensichtlicher, schwerer Bearbeitungsfehler lag nicht vor. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei, Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde ist nach Zulassung durch das Landgericht gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig.
Kosten des Gerichtsvollziehers entstehen nach § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 100 KV‑GVKostG, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft persönlich zustellt.
Eine Nichterhebung entstandener Gerichtsvollzieherkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GvKostG setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbearbeitung voraus, der gegen klare gesetzliche Regelungen verstößt.
Eine weitere Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sich kein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Schutzrechte (z. B. §§ 546, 547 ZPO) oder gegen das Recht nach § 66 Abs. 4 S. 2 GKG ergibt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7 T 168/15
Tenor
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die weitere Beschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO.
Die erhobenen Kosten sind gem. § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 100 KV-GVKostG entstanden. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft persönlich zugestellt. Damit sind die Voraussetzungen des Kostentatbestandes der Nr. 100 KV-GVKostG erfüllt.
Eine Nichterhebung der entstandenen Kosten käme nur dann in Betracht, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung, § 7 Abs. 1 GvKostG, vorläge. Eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Kosten durch einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbearbeitung verursacht wurden, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt, der offen zu Tage tritt (vgl. Senat, I-10 W 130/14, Beschluss vom 23. September 2014). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und die Ausführungen des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn in seinem Beschluss vom 17. August 2015 Bezug genommen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.