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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 130/14·22.09.2014

Weitere Beschwerde: Erinnerung gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse wendet sich gegen Beschlüsse, mit denen die Erinnerung der Gläubiger gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers nicht zurückgewiesen worden war. Streitpunkt ist, ob die Übersendung eines eidesstattlichen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger Kosten nach § 9 GvKostG Nr. 261 auslöst und ob eine "unsachgerechte Behandlung" i.S.v. § 7 Abs.1 GvKostG vorliegt. Das OLG stellt fest, dass die Voraussetzungen für Nr. 261 erfüllt sind und eine Nichterhebung der Kosten nur bei einem offensichtlichen, schweren Verfahrensfehler in Betracht kommt; die streitige Rechtsfrage lässt die Übersendung nicht als solchen Fehler erscheinen. Deshalb wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse wird stattgegeben; Erinnerung der Gläubiger gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übersendung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger erfüllt den Kostentatbestand der Nr. 261 KV‑GVKostG und begründet Kosten nach § 9 GvKostG in Verbindung mit Nr. 261 KV‑GVKostG.

2

Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GvKostG setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbearbeitung voraus, insbesondere einen Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zutage tritt.

3

Allein die Annahme einer unsachgerechten Behandlung reicht nicht aus, um einen Kostenansatz zu vermeiden; der behauptete Fehler muss in seiner Schwere und Offensichtlichkeit substantiiert dargelegt werden.

4

Bei einer rechtlich umstrittenen und nicht obergerichtlich geklärten Frage (z. B. ob der Gläubiger auf die Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann) ist die entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Gläubigers erfolgte Übersendung durch den Gerichtsvollzieher nicht ohne Weiteres als offensichtlicher und schwerer Bearbeitungsfehler im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG zu qualifizieren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG§ 546, 547 ZPO§ 9 GvKostG i.V.m. Nr. 261 KV-GVKostG§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach – Vollstreckungsgericht – vom 28. April 2014 abgeändert. Die Erinnerung der Gläubiger gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers K.-H. K. vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 22. Juli 2014 ist nach Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO. Rechtsirrig geht die Kammer davon aus, dass die angegriffene Kostenrechnung deshalb keinen Bestand haben könne, weil die Kosten durch eine „unsachgerechte Behandlung auf Seiten des Gerichtsvollziehers“ entstanden seien.

4

Zutreffend ist insoweit lediglich, dass die erhobenen Kosten auf Grundlage § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 261 KV-GVKostG entstanden sind. Der Gerichtsvollzieher hat an einen Drittgläubiger ein mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenes Vermögensverzeichnis übermittelt (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). Damit sind die Voraussetzungen des Kostentatbestandes der Nr. 261 KV-GVKostG erfüllt.

5

Eine Nichterhebung der entstandenen Kosten käme nur dann nicht in Betracht, wenn– worauf die Landeskasse bereits in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach zutreffend hingewiesen hat – ein Fall unrichtiger Sachbehandlung, § 7 Abs. 1 GvKostG, vorläge. Hierfür reicht die vom Landgericht angenommene „unsachgerechte Behandlung auf Seiten des Gerichtsvollziehers“ allerdings nicht aus. Vielmehr setzt eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Kosten durch einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbearbeitung verursacht wurden, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt, der offen zu Tage tritt (vgl. Senat, I-10 W 126/12, Beschluss vom 27. November 2012). Dies kann nicht nur bei mangelnder Kenntnis der Rechtslage sondern auch bei entscheidungserheblicher Unkenntnis der aktuellen Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte der Fall sein (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 21 GKG Rn. 8).

6

Die Frage, ob ein Gläubiger auf die (kostenpflichtige) Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte höchst streitig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage bislang – soweit ersichtlich – nicht thematisiert worden und kann erst recht nicht als geklärt erachtet werden. Angesichts dessen kann die vorliegend erfolgte Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Gläubigers jedenfalls nicht als offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbearbeitung und deshalb auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG qualifiziert werden. Einer Entscheidung der sowohl vom Landgericht als auch vom Amtsgericht ausführlich thematisierten Rechtsfrage bedarf es nicht.

7

II.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.