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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 147/18·29.10.2018

Weitere Beschwerde wegen Gebühren des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse wandte sich mit einer weiteren Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung zur Abrechnung von Gebühren nach dem GvKostG. Streitpunkte waren, ob die Gebühren nach Nr. 207, 208 KV GvKostG angefallen sind und ob ein Erlass wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 7 GvKostG) gerechtfertigt ist. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts: Ein auch nur formelhafter Versuch der gütlichen Erledigung genügt Nr. 207 KV GvKostG; ein offensichtlich schwerer Fehler in der Sachbearbeitung liegt nicht vor, sodass die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Landeskasse gegen kostenrechtliche Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen; Gebühren nach Nrn.207,208 KV GvKostG begründet, kein Erlass nach §7 GvKostG

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auch nur formelhafter Versuch der gütlichen Erledigung erfüllt den Tatbestand der Nr. 207 KV GvKostG und führt zur Entstehung der dort vorgesehenen Gebühren.

2

Eine bloße Aufforderung zur Vollzahlung durch den Gerichtsvollzieher ist kein Versuch der gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 KV GvKostG.

3

Gebühren nach den Nrn. 207, 208 KV GvKostG sind angefallen, wenn der Gerichtsvollzieher Vermittlungsbemühungen unternimmt, selbst wenn der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung nicht zustimmt.

4

Ein Erlass der entstandenen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 7 Abs. 1 GvKostG) setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler der Sachbearbeitung voraus, der in einem klaren Verstoß gegen gesetzliche Regelungen besteht; dafür reicht das gezeigte Vermittlungsbemühen des Gerichtsvollziehers nicht aus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG§ 66 Abs. 4 GKG§ Nr. 207 KV GvKostG§ 7 Abs. 1 GvKostG§ Nr. 208 KV GvKostG§ 802b

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. September 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

3

Die Entscheidung der Kammer beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Der Gerichtsvollzieher hat vorliegend den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Auch ein nur formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung unterfällt dem Tatbestand der Nr. 207 KV GvKostG (vgl. u.a. Senat, I-10 W 97/16, Beschluss vom 14. Juli 2016). Darüber ging das Bemühen des Gerichtsvollziehers vorliegend hinaus (vgl. die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom 12. Mai 2017, Bl. 5 R GA). Eine Gebühr nach Nrn. 207, 208 KV GvKostG ist deshalb angefallen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt insoweit ein Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 13. Juli 2017 (I-10 W 372/17) nicht vor. An der Auffassung, dass eine bloße Aufforderung zur Vollzahlung durch den Gerichtsvollzieher kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 KV GvKostG ist, hält der Senat fest.

4

Eine Nichterhebung der entstandenen Kosten käme nur dann in Betracht, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung, § 7 Abs. 1 GvKostG, vorläge. Eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Kosten durch einen offensichtlichen und schweren Fehler in der Sachbearbeitung verursacht wurden, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt, der offen zu Tage tritt (vgl. Senat, I-10 W 41/16, Beschluss vom 9. Mai 2016). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Gerichtsvollzieher hat vorliegend in Kenntnis des mangelnden Einverständnisses des Gläubigers mit einer Zahlungsvereinbarung versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln und trotz des Widerspruchs des Gläubigers den Schuldner zum Einverständnis mit einer gütlichen Erledigung zu bewegen (vgl. Bl. 5 R GA). Angesichts des aus § 802b folgenden gesetzlichen Auftrags des Gerichtsvollziehers, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, kann dieses Verhalten jedenfalls nicht als offen zu Tage tretender Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen gewertet werden.

5

II.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.