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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 138/14·01.10.2014

Beschwerde gegen Gebührenbefreiung des Abwasserverbands wegen Zinsswaps abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner wandte sich gegen eine Kostenentscheidung und die Gebührenpflicht des klagenden Abwasserverbands. Zentral war, ob der Verband nach § 2 GKG bzw. § 122 JG NRW gebührenbefreit ist, obwohl er Zinsswap-Geschäfte tätigt. Das OLG Düsseldorf verneint eine Befreiung: Zinsswaps stellen eine wirtschaftliche Betätigung i.S. von § 107 GO NW dar. Die Beschwerde blieb erfolglos; der Kostenausspruch erfolgt nach § 66 Abs. 8 GKG.

Ausgang: Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Kostenentscheidung abgewiesen; Gebührenbefreiung des Abwasserverbands wegen wirtschaftlicher Betätigung verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG steht Gebietskörperschaften nur zu, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits keine wirtschaftliche Betätigung darstellt.

2

Nach § 2 Abs. 3 S. 2 GKG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW sind Gemeinden und Gemeindeverbände in Zivilsachen nur insoweit gebührenbefreit, als die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

3

Maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW ist, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden könnte.

4

Finanzgeschäfte wie Zinsswap-Geschäfte sind als wirtschaftliche Betätigung einzuordnen, wenn sie typischerweise auch von privaten Marktteilnehmern mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden; in diesem Fall schließt dies eine kommunale Gebührenbefreiung aus.

5

Der Kostenausspruch in Beschwerdeverfahren über Gerichtskosten richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; liegt keine Gebührenbefreiung vor, bleibt eine hiergegen gerichtete Beschwerde in der Sache ohne Erfolg.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG§ Nr. 1210 KV-GKG§ 2 Abs. 1 S. 1 GKG§ 2 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW§ 107 Abs. 1 S. 3 GO NW

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Die Höhe der angesetzten Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG wird nicht beanstandet. Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich der klagende Abwasserverband nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

4

Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmen“ ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso Senat, I-10 W 106/14, Beschluss vom 21. August 2014; I-10 W 142/12, Beschluss vom 8. Januar 2013). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall.

5

II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.