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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 109/16·03.08.2016

Erinnerung gegen Kostenansatz: Kommune nicht gebührenbefreit wegen Zinsswaps

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin (Kommune) richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf. Streitpunkt war, ob Gebührenbefreiung nach § 2 GKG bzw. § 122 JustizG NRW besteht. Das Gericht verneint Gebührenfreiheit, weil Zinsswap-Geschäfte als wirtschaftliche Betätigung anzusehen sind. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; der Kostenausspruch erfolgte nach § 66 Abs. 8 GKG.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Kommune nicht gebührenbefreit (Zinsswap = wirtschaftliche Betätigung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG steht einer Gebietskörperschaft nicht zu, soweit die streitgegenständliche Tätigkeit als wirtschaftliche Betätigung anzusehen ist.

2

Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 3 S. 2 GKG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW gilt nur für Angelegenheiten, die nicht die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde betreffen.

3

Eine Tätigkeit einer Gemeinde ist als wirtschaftliche Betätigung zu qualifizieren, wenn sie ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte (maßgeblicher Prüfmaßstab gemäß § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW und entsprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung).

4

Finanzgeschäfte wie Zinsswap-Geschäfte können als wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft zu qualifizieren sein und schließen damit die Inanspruchnahme kommunaler Gebührenbefreiung aus.

5

Bei Zurückweisung einer Erinnerung richtet sich der Kostenausspruch nach § 66 Abs. 8 GKG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG§ 2 Abs. 1 S. 1 GKG§ 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW§ 107 Abs. 1 S. 3 GO NW§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2016 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10. Juni 2016 (Bl. VIIc GA, Kassenzeichen 701092342004) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich die klagende Kommune nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

4

Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmen“ ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso Senat, I-10 W 138/14, Beschluss vom 2. Oktober 2014; I-10 W 106/14, Beschluss vom 21. August 2014). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall.

5

II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.