Erinnerung gegen Kostenansatz: Gemeinden nicht gebührenbefreit bei Zinsswaps
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse hatte Beschwerde gegen die Kostenbefreiung einer Kostenschuldnerin eingelegt. Streitpunkt war, ob eine Gemeinde für Zinsswap-Geschäfte nach §§ 2, 66 GKG bzw. § 122 JustizG NRW gebührenbefreit ist. Das OLG Düsseldorf verneint eine Gebührenfreiheit der Gemeinde für diese Finanzgeschäfte und weist die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurück. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen; Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeinde kann sich nicht auf die allgemeine Gebührenbefreiung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG berufen.
§ 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW gewährt Gemeinden nur dann Gebührenfreiheit, wenn der Streitgegenstand nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
Als ‚wirtschaftliche Unternehmen‘ i.S. des Justizgesetzes gilt eine Tätigkeit, die ihrer Art nach auch von Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden kann.
Finanzgeschäfte wie Zinsswap-Geschäfte fallen typischerweise unter wirtschaftliche Betätigung und schließen damit die kommunale Gebührenbefreiung aus; der Kostenausspruch richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10 O 396/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 29. März 2019 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2017 (Bl. III GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 16. Oktober 2017 (Kassenzeichen 701753152108) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet.
Der Kostenschuldnerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Gebührenfreiheit zu.
Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich eine Gemeinde nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmen“ ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. I-10 W 109/16, Beschluss vom 4. August 2016 m.w.N.). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von der Kostenschuldnerin getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.