Erinnerung gegen Kostenansatz wegen Zinsswaps: Gebührenbefreiung der Kommune verneint
KI-Zusammenfassung
Die Kostenschuldnerin (Kommune) gab Erinnerung gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf ein. Streitpunkt war, ob die Kommune nach § 2 GKG bzw. in Verbindung mit § 122 Abs.1 Nr.2 JustizG NRW gebührenbefreit ist. Das OLG verneint die Gebührenbefreiung, weil Zinsswap-Geschäfte eine wirtschaftliche Betätigung darstellen. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; das Verfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz des OLG Düsseldorf zurückgewiesen; Kommune hat für die Zinsswap-Streitigkeit keine Gebührenbefreiung, Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeinde kann sich auf Gebührenbefreiung nach § 2 Abs.1 S.1 GKG nur insoweit berufen, als der streitige Gegenstand keine wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bildet.
Der Begriff „wirtschaftliche Betätigung" ist danach dahin auszulegen, dass die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden könnte (maßgeblich: Gemeindeordnung NRW §107 Abs.1 S.3 und ständige Rechtsprechung).
Ob eine Angelegenheit ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde darstellt, ist anhand dieser wirtschaftlichen Prüfungsmaßstäbe zu beurteilen; das Justizgesetz selbst definiert den Begriff nicht.
Bei Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz bestimmt sich der Kostenausspruch nach § 66 Abs.8 GKG.
Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2016 (Bl. X GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 8. Juni 2016 (Bl. Xa GA, Kassenzeichen 701057042004) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich die klagende Kommune nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW, wonach Gemeinden und Gemeindeverbände gerichtsgebührenbefreit sind für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmen“ ist im Justizgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur in Bezug auf den fraglichen Passus wortgleichen Formulierung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG ordnet der Zusatz eine sachliche Einschränkung der persönlichen Privilegierung dahin an, dass Gegenstand des Rechtstreit eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft bilden muss (BGH VI ZB 65/09, Beschluss vom 20. April 2010, juris Rn. 13; ebenso Senat, I-10 W 138/14, Beschluss vom 2. Oktober 2014; I-10 W 106/14, Beschluss vom 21. August 2014). § 107 Abs. 1 S. 3 GO NW nennt als maßgebliches Kriterium für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das ist hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Zinsswap-Geschäfte der Fall.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.