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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 137/15·19.10.2015

Kappung der Sachverständigenvergütung nach § 8a JVEG wegen fehlender Mitteilung

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse beschwerte sich gegen die höhere Festsetzung der Sachverständigenvergütung. Das OLG Düsseldorf änderte den Beschluss und setzte die Vergütung auf den angeforderten Auslagenvorschuss von 1.500 € fest. Maßgeblich ist § 8a Abs. 4 JVEG: Überschreitet die Vergütung den Vorschuss erheblich (>20 %) und fehlt eine rechtzeitige Mitteilung nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO, ist die Vergütung zu kappen. Eine nachträgliche Nachzahlung ändert nichts daran.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse teilweise stattgegeben: Vergütung des Sachverständigen auf den Auslagenvorschuss von 1.500 € begrenzt, weitergehender Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überschreitet die vom Sachverständigen begehrte Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG erheblich (mehr als 20 %), ist die Vergütung auf den Vorschussbetrag zu beschränken, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO informiert hat.

2

Maßgeblich für die Bemessung der Überschreitung ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer; der Auslagenvorschuss dient zur Abdeckung der gesamten Vergütung.

3

Der Sachverständige hat die Pflicht, rechtzeitig auf eine voraussichtliche erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses hinzuweisen; unterlassene Mitteilung ist ihm nach § 8a Abs. 5 JVEG zuzurechnen.

4

Eine nachträgliche Nachzahlung oder spätere Erfüllung durch den Auftraggeber hebt die gesetzlich angeordnete Kappung der Vergütung nicht auf, weil die Rechtsfolge an die nicht rechtzeitige Mitteilung geknüpft ist.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 8a Abs. 4 JVEG§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 8a Abs. 5 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. September 2015 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen für das Teilgutachten vom 29. Mai 2015 wird auf 1.500 € festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

3

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht nur in Höhe des gemäß Beweisbeschluss vom 27. November 2014 angeforderten Auslagenvorschusses von 1.500 €. Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260). Maßgeblich ist insoweit der Bruttobetrag; der Auslagenvorschuss dient gerade dazu, die gesamte Vergütung einschließlich Umsatzsteuer abzudecken.

4

Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Dies hat der Sachverständige auch im Sinne des § 8a Abs. 5 JVEG zu vertreten; zur Zeit seiner Auftragserteilung musste er die bereits mehr als ein Jahr geltende Vorschrift des § 8a JVEG kennen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“ (vgl. OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014). Dies steht in Einklang mit dem poenalisierenden Charakter der Vorschrift, die auch in den Gesetzesmaterialien (a.a.O.) zum Ausdruck kommt. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt. Der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung lässt insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung (ebenso OLG Hamm, a.a.O.). Dass es nach Vorlage des Gutachtens zu einer Nachzahlung in Höhe des fehlenden Vorschusses gekommen ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge der Kappung der Vergütung gerade an die nicht rechtzeitige Mitteilung des Vorschusses geknüpft, nicht daran, dass es nicht später nach der Vorlage des Gutachtens zu einer Nachzahlung durch den Antragsteller gekommen ist.

5

II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.