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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 22/18·05.02.2018

Beschwerde gegen Begrenzung der Sachverständigenvergütung auf Auslagenvorschuss (§ 8a JVEG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige rügte die Begrenzung seiner Vergütung durch das Landgericht auf den geleisteten Auslagenvorschuss von 3.500 €. Streitgegenstand war, ob die beantragte Vergütung wegen Überschreitung um mehr als 20 % gemäß § 8a Abs. 4 JVEG gedeckelt werden darf. Das OLG bestätigte die Begrenzung, da auch die Kosten hinzugezogener Handwerker zur Vergütung gehören und der Sachverständige seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 ZPO verletzt hatte.

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen Begrenzung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 8a Abs. 4 JVEG kann die Vergütung des Sachverständigen auf den Auslagenvorschuss begrenzt werden, wenn die beantragte Vergütung den Vorschuss erheblich (mehr als 20 %) übersteigt.

2

Notwendige Aufwendungen für Hilfskräfte (z. B. beauftragte Handwerker) gehören zur Vergütung des Sachverständigen und sind bei der Prüfung einer Überschreitung des Vorschusses zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 S. 2 JVEG).

3

Der Sachverständige hat die Pflicht, eine Überschreitung des Auslagenvorschusses rechtzeitig mitzuteilen; ein Unterlassen hiervon ist ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO.

4

Fehlt eine rechtzeitige Mitteilung und wird kein fehlendes Verschulden dargetan, ist die Begrenzung der Vergütung auf den Vorschuss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG geboten; entgegenstehende Abwägungen sind ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 8a Abs. 4 JVEG§ 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

3

Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 4 JVEG auf die Höhe des Auslagenvorschusses von 3.500 € begrenzt. Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als 20 % und damit erheblich im Sinne des § 8a Abs. 4 JVEG.

4

Abzustellen ist dabei auf die von dem Sachverständigen abgerechnete Vergütung einschließlich der Kosten der von dem Sachverständigen hinzugezogenen Handwerker in Höhe von insgesamt 4561,57 €. Denn Bestandteil der Vergütung des Sachverständigen i.S.d. § 8a Abs. 4 JVEG sind auch die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG. Um solche handelt es sich bei den Handwerkern, die der Sachverständige ausweislich seines Schreibens vom 4. August 2017 (Bl. 753 GA) zur Ermöglichung „sachgerechter örtlicher Feststellungen hinsichtlich der Beweisfragen“ hinzugezogen hat.

5

Auf die Überschreitung hat der Sachverständige nicht rechtzeitig hingewiesen und damit gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen. Mangelndes Verschulden hat der Sachverständige nicht dargelegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des Sachverständigen somit entsprechend dem ausdrücklichen Hinweis in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260) „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“ (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. I-10 W 137/15, Beschluss vom 20. Oktober 2015; ebenso OLG Hamm, I-24 U 220/12, Beschluss vom 24. Juli 2014).

6

II.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.