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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 58/24·10.07.2024

Beschwerde zur Sachverständigenvergütung: Begrenzung auf Auslagenvorschuss aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige rügte die Festsetzung seiner Vergütung auf den Auslagenvorschuss. Streitpunkt war, ob er seine Anzeigevorschrift nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO verletzt und deshalb nach § 8 Abs. 4 JVEG auf den Vorschuss zu begrenzen ist. Das OLG hob den Beschluss auf und setzte die Vergütung auf 11.566,46 € fest, da die Kostenschätzung rechtzeitig mitgeteilt wurde und das Gericht einen unzureichenden Vorschuss angefordert hatte.

Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen Begrenzung der Vergütung auf den Auslagenvorschuss stattgegeben; Vergütung auf 11.566,46 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 8 Abs. 4 JVEG bleibt die Vergütung des Sachverständigen auf den Auslagenvorschuss beschränkt, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige diese Überschreitung nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO dem Gericht angezeigt hat.

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Die Pflicht zur Anzeige voraussichtlich erheblicher Kosten nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO ist erfüllt, wenn der Sachverständige dem Gericht vorab eine nachvollziehbare und hinreichend konkrete Kostenschätzung mitteilt.

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Hat der Sachverständige die voraussichtliche Vergütung hinreichend und rechtzeitig mitgeteilt und ändern sich die Grundlagen nicht, bedarf es keiner erneuten Mitteilung allein deshalb, weil das Gericht später den zur Verfügung stehenden Vorschuss mitteilt.

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Eine Begrenzung der Vergütung nach § 8 Abs. 4 JVEG darf nicht dazu dienen, den Sachverständigen zu bestrafen, wenn das Gericht selbst einen unzureichenden Kostenvorschuss verlangt oder bei der Vorschussanforderung Nebenkosten bzw. Umsatzsteuer nicht berücksichtigt hat.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 8 Abs. 4 JVEG§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 8a Abs. 4 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 5 O 189/21

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 03.06.2024 wird der  Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichterin - vom 30.04.2024 aufgehoben.

Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 11.566,46 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Landgericht hat die Vergütung des Sachverständigen zu Unrecht nach § 8 Abs. 4 JVEG auf die Höhe des zur Verfügung stehenden Auslagenvorschusses von 9.500,00 EUR festgesetzt.

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Nach § 8 Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und er nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen hat. Es bedarf hier keiner Entscheidung der streitigen Frage, ob eine Überschreitung des Kostenvorschusses um 21,75 % eine erhebliche Überschreitung im Sinne der Norm darstellt (so die ständige Rechtsprechung des Senats, die ab einer Überschreitung von 20 % die Erheblichkeit bejaht: zuletzt Beschl. v.  28.03.2024, Az.: I-10 W 119/23; Beschl. v. 05.09.2019, I-10 W 102/19 – juris Rn. 2; Beschl. v. 20.10.2015, I-10 W 137/15 – juris Rn. 2).

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Denn der Sachverständige hat seine Pflicht aus § 407 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Sachverständige im Falle des voraussichtlichen Entstehens von Kosten, die den angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, dem Gericht rechtzeitig Anzeige zu machen. Dieser Pflicht ist er nachgekommen.

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In seinem Schreiben vom 06.12.2022, in welchem er mitteilt, dass die Beauftragung in sein Fachgebiet falle, erklärt er weiter:

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Im Beweisbeschluss vom 25.08.2022 ist angegeben, dass für den Sachverständigen ein Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500 € angefordert wurde. Dieser Auslagenvorschuss reicht für die entstehenden Kosten nicht aus. Aufgrund der umfangreichen Aufgabenstellung schätze ich den Arbeitsaufwand aktuell mit 55 - 60 Stunden ein. Im Falle ihrer Zustimmung zur besonderen Vergütung würden sich dadurch Kosten in Höhe von 8.250 - 9.000 € netto (zzgl. MwSt.) ergeben. Hinzu kommen noch Nebenkosten entsprechend des JVEG in Höhe von einigen hundert Euro.“

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Abgerechnet hat er letztlich 9.000,-- € an SV-Vergütung nebst Kosten für Farbdrucke, Kopien, Fotos, für das Kfz und die Kostenpauschale. Diese Nebenkosten beliefen sich auf insgesamt 610,05 Euro. Zuzüglich MwSt. und einem Betrag für Auslagen (Dokumente) in Höhe von 130,50 € ergab sich dann ein Rechnungsbetrag von insgesamt 11.566,46 €. Dieser hielt sich genau in dem angekündigte Kostenrahmen.

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Das Landgericht will die Pflichtverletzung daraus herleiten, dass der Beschwerdeführer auf die gerichtliche Mitteilung, es stünden 9.500,-- € zur Verfügung, nicht - so das Landgericht - auf „eine weitere Überschreitung des Kostenvorschusses hingewiesen hat“. Es lag aber in diesem Sinne nicht eine weitere Überschreitung vor, die Kostenschätzung des Sachverständigen hatte sich ja nicht geändert. Vielmehr hat das Landgericht bei der Anforderung des weiteren Vorschusses nicht die hinzuzurechnende MwSt. und die Nebenkosten berücksichtigt und daher nicht etwa einen weiteren Vorschuss von 8.500,-- € angefordert.

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Der Sachverständigen war nicht gehalten, nach Mitteilung des zur Verfügung stehenden Vorschusses von 9.500,-- € erneut auf seine bereits mitgeteilte Kostenschätzung hinzuweisen. Denn Sinn dieser Mitteilung ist es, dass den Parteien das Kostenrisiko verdeutlicht wird. Deshalb müssen die Hinweise des Sachverständigen rechtzeitig  erfolgen, damit die Parteien die Möglichkeit haben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich ggf. gütlich zu einigen oder ein weniger aufwendiges Verfahren zu wählen (BT-Drs. 11/3621, 40; BeckOK ZPO/Scheuch ZPO § 407a Rn. 4; Anders/Gehle/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO § 407a Rn. 11, 12). Diese Möglichkeit ist den Parteien eingeräumt worden. Mit richterlicher Verfügung vom 12.12.2022 haben sie Gelegenheit gehabt, zu der mitgeteilten voraussichtlichen Vergütungshöhe – insbesondere auch des Stundenlohns in Höhe von 150,-- € - Stellung zu nehmen. Beide Parteien haben keine Einwendungen gegen die mitgeteilte Vergütung erhoben. Eine vergleichsweise Einigung, wie vom Kläger noch mit Schriftsatz vom 20.12.2022 (Bl. 343 GA) angeregt, kam nicht zustande. Der Beweisaufnahme sollte auch angesichts der vom Sachverständigen mitgeteilten Kostenhöhe Fortgang gegeben werden.

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§ 8a Abs. 4 JVEG hat auch ein pönales Element (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.10.2022 – 12 W 32/22 – juris Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 413 Rn 8). Es ist aber nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführer durch Begrenzung seiner Vergütung dafür zu bestrafen, dass das Landgericht trotz seiner der Höhe nach zutreffenden vorläufigen Kostenschätzung einen zu geringen Kostenvorschuss angefordert hat.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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