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Oberlandesgericht Düsseldorf·10 W 13/18·31.01.2018

Weitere Beschwerde: Nur eine Gebühr KV 14121 GNotKG bei Nießbrauch in Gesamtgläubigerschaft

VerfahrensrechtKostenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin erhob weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz zur Eintragung eines Nießbrauchs. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und stellte fest, dass bei Nießbrauch zugunsten einer Gesamtgläubigerschaft nur eine Gebühr nach KV 14121 GNotKG anzusetzen ist. Maßgeblich ist die Behandlung der Gesamtberechtigung als ein gemeinschaftliches Recht nach § 47 GBO.

Ausgang: Weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin wird stattgegeben; Kostenansatz auf eine Gebühr KV 14121 GNotKG reduziert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Eintragung eines Nießbrauchs, der zugunsten einer Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) bestellt ist, ist kostenrechtlich nur von einem Recht auszugehen, sodass für die Grundbucheintragung nur eine Gebühr nach KV 14121 GNotKG anfällt.

2

Die Gesamtgläubigerschaft ist im Grundbuchverkehr einem gemeinschaftlichen Recht i.S.v. § 47 GBO gleichzubehandeln; eine Sukzessivberechtigung ist hiervon zu unterscheiden.

3

Eine fehlerhafte Kostenberechnung des Amtsgerichts kann im Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des GNotKG und der ZPO durch das Berufungsgericht korrigiert werden.

4

Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes richtet sich nach der tatsächlichen Rechtslage im Grundbuchverkehr; mehrfacher Gebührenerhebung für ein einheitliches Recht ist ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG§ 546 ZPO§ 547 ZPO§ Nr. 14121 KV-GNotKG§ 81 Abs. 8 GNotKG

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Juni 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 24. April 2015 abgeändert. Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 3. Februar 2015 (Bl. 175) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 4. Februar 2015 (Kassenzeichen …, Bl. 176 GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß KV 14121 GNotKG für die Eintragung eines Nießbrauchs in Höhe von 219 € in Ansatz zu bringen ist.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG aufgrund der landgerichtlichen Zulassung zulässig und hat in der Sache Erfolg.

3

Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Verletzung des Rechts, § 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG, §§ 546, 547 ZPO. Zutreffend führt die Kostenschuldnerin aus, dass für die Eintragung des Nießbrauchs nur eine Gebühr gemäß Nr. 14121 KV-GNotKG in Ansatz zu bringen ist.

4

Die Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB ist als Berechtigungsverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 1 GBO bei einem Nießbrauch nach ganz allgemeiner Auffassung anerkannt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 785 m.w.N). Im Grundbuchverkehr ist die Gesamtberechtigung (Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB) einem für mehrere gemeinschaftlichen Recht im Sinne des § 47 GBO gleich zu behandeln (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1966 – V ZB 24/66 –, juris Rn. 15). Auch kostenrechtlich ist – anders als zum Beispiel im Fall einer Sukzessivberechtigung – bei einem in Gesamtgläubigerschaft eingeräumten Nießbrauch von nur einem Recht auszugehen. Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2016, 15 W 566/15, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 59/16, zitiert bei juris; ebenso Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Auflage 2017, Vorbemerkung 1.4.1.2, Rn. 30).

5

II.

6

Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.