Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlichen Wohnungsrechts (§ 428 BGB): einmalige Eintragungsgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Korrektur eines Kostenansatzes, weil ein gemeinschaftlich als Gesamtberechtigte eingetragenes Wohnungsrecht nach § 428 BGB ihrer Ansicht nach nur eine Eintragungsgebühr auslöst. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und änderte den Kostenansatz dahingehend, dass die zusätzliche Gebühr entfällt. Zur Begründung stellte das Gericht auf die grundbuchrechtliche Eintragung unter einer lfd. Nummer (§ 47 GBO) und die gebührenrechtliche Vorschrift, dass die Eintragung eines Rechts nur eine Gebühr auslöst (§ 55 GNotKG), ab.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen Kostenansatz teilweise stattgegeben; Kostenposition 04 entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung eines gemeinschaftlichen Wohnungsrechts nach § 428 BGB ist gebührenrechtlich als Eintragung nur eines Rechts zu behandeln und löst daher nur eine Eintragungsgebühr aus.
Nach § 55 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit Vorbemerkung 1.4 KV GNotKG begründet die bloße Eintragung eines Rechts im Grundbuch nur eine Gebühr, unabhängig von der Zahl der Berechtigten.
Findet die Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts unter einer laufenden Nummer gemäß § 47 Abs. 1 GBO statt und wird das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnet, ist im Kostenrecht eine analoge Bewertung vorzunehmen, die zu einer einmaligen Gebühr führt.
Die Wertvorschrift des § 52 Abs. 4 Satz 2 GNotKG, die die Berechnung des Geschäftswerts bei von mehreren Personen abhängiger Dauer regelt, bestätigt indiziell, dass für die Eintragung eines Rechtes mehreren Berechtigten gegenüber nur eine Gebühr zu erheben ist.
Materiell-rechtliche Besonderheiten der Gesamtberechtigung (§ 428 BGB) stehen einer gebührenrechtlichen Bewertung als einheitliche Eintragung nicht entgegen, da der Leistungsgegenstand dinglich einheitlich ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, SE-7066-7
Leitsatz
Zur kostenrechtlichen Behandlung der Eintragung eines Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte mit der Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB: Die Eintragung eines gemeinschaftlichen Wohnungsrechts nach § 428 BGB ist gebührenrechtlich eine Eintragung nur eines Rechts.
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. August 2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als darin die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen worden ist.
Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz zu Kassenzeichen X#############X vom 11. Juni 2015 dahin geändert, dass die Position 04 entfällt.
Gründe
I.
Mit Vertrag vom 8. Mai 2015 (Urkundennummer ###/#### des Notars Dr. U) bestellten sich die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB ein lebenslängliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten des Hauses des im Betreff näher bezeichneten Grundbesitzes. Nach Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch in Abteilung II unter der laufenden Nummer 3 stellte das Amtsgericht der Beteiligten zu 1) mit Kostenansatz vom 11. Juni 2015 unter den Positionen 3 und 4 Gebühren gemäß KV 14121 GNotKG für die Eintragung des Wohnungsrechts der Beteiligten zu 1) in Höhe von 327,- EUR und für die Eintragung des Wohnungsrechts des Beteiligten zu 2) in Höhe von 246,- EUR in Rechnung.
Gegen diese Kostenrechnung legten die Beteiligten zu 1) und 2) Erinnerung ein mit der Begründung, für die Eintragung des einheitlichen Wohnungsrechts in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB sei nur eine Gebühr zu berechnen.
Der Kostenbeamte half den Erinnerungen nicht ab und legte sie der zuständigen Grundbuchrechtspflegerin zur Entscheidung vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 3) hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 27. August 2015 die Erinnerung des Beteiligten zu 2) als unzulässig zurückgewiesen, da dieser nicht als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden sei. Zudem hat sie die Erinnerung der Beteiligten zu 1) als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung auf die Vorgaben der Bezirksrevisoren im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm verwiesen. Danach handele es sich bei der Gesamtberechtigung an einem Wohnungsrecht um mehrere Rechte, so dass die Eintragung, auch wenn sie unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen werde, getrennte Gebührenansätze für jede Einzelberechtigung auslöse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. November 2015, der das Amtsgericht – Grundbuchamt – nicht abgeholfen hat und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Eintragung des den Beteiligten zu 1) und 2) in Gesamtberechtigung eingeräumten Wohnungsrechts löst nur eine einmalige Gebühr nach KV 14121 GNotKG aus dem höheren Gebührenwert nach § 52 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 1. Alt. GNotKG aus.
Nach § 55 Abs. 2 GNotKG i.V.m. Vorbemerkung 1.4 KV GNotKG löst die Eintragung eines Rechtes nur eine Gebühr aus. Der Senat geht entgegen der Auffassung der Bezirksrevisoren bei dem Oberlandesgerichts Hamm davon aus, dass die Eintragung eines gemeinschaftlichen Wohnungsrechts nach § 428 BGB gebührenrechtlich eine Eintragung nur eines Rechts ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Gesamtberechtigung beim Wohnungsrechts die Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB materiellrechtlich eine Mehrheit von rechtlich miteinander zusammenhängenden Rechten darstellt (BGHZ 46, 253 – 260). Es handelt sich dabei indessen nur um ein materiell-rechtliches Detail der Rechtsfigur der Gesamtgläubigerschaft, das für die kostenrechtliche Bewertung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Bereits materiell-rechtlich wird die selbständige Forderungsberechtigung der Gesamtgläubiger ergänzt durch die rechtliche Verknüpfung, die sich aus § 428 S. 1 BGB ergibt: Jeder Gesamtgläubiger kann die gesamte Leistung fordern, die Leistung des Schuldners an einen Gesamtgläubiger wirkt aber schuldbefreiend. Der Leistungsgegenstand ist also ein einheitlicher. Das gilt auch für das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Das dingliche Nutzungsrecht an den dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumen ist seinem inhaltlichen Umfang nach einheitlich unabhängig davon, ob es von den Gesamtgläubigern einzeln oder gemeinschaftlich ausgeübt wird. Die rechtliche Verknüpfung der Forderungsberechtigungen der Gesamtgläubiger findet ihre Entsprechung im Grundbuchverfahrensrecht. Nach der bereits herangezogenen Entscheidung des BGH findet § 47 Abs. 1 GBO auf die Eintragung von Gesamtberechtigten im Sinne des § 428 BGB Anwendung. Daraus folgt, dass das Wohnungsrecht unter einer lfd. Nummer in Abt. II des Grundbuchs mit der Maßgabe einzutragen ist, dass das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis (hier „als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB“) zu bezeichnen ist. Da die Art des Gemeinschaftsverhältnisses für die Verfügungsbefugnis der Berechtigten von Bedeutung ist, soll durch die Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts Rechnung getragen werden (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 47 Rdnr. 1). Wenn aber das Grundbuchverfahrensrecht die zusammengefasste Eintragung der zwar selbständigen, durch den Bezug auf den einheitlichen Leistungsgegenstand aber rechtlich miteinander verknüpften Forderungsberechtigungen zwingend vorschreibt, muss im Kostenrecht, dessen Gebührentatbestände an die Art und Weise der Eintragung im Grundbuch anknüpft, eine analoge Bewertung vorgenommen werden (im Ergebnis ebenso Heyl in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Kv Nr. 14120 – 14125, Rn. 33).
Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, die Wertvorschrift § 52 Abs. 4 S. 2 GNotKG ergebe einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, dass auch gebührenrechtlich die Eintragung eines Rechtes für mehrere (Gesamt-) Berechtigte unter Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 Abs. 1 GBO nur die einmalige Erhebung der Eintragungsgebühr auslösen soll. Denn diese Vorschrift sieht ausdrücklich eine unterschiedliche Berechnung des Geschäftswertes für den Fall vor, dass die Dauer „des Rechts“ (hier der Dienstbarkeit) von der Lebensdauer mehrerer Personen abhängt je nachdem, ob das Recht mit dem Tod des erstversterbenden oder des letztversterbenden der Berechtigten erlischt. Die gesetzliche Vorschrift geht also davon aus, dass das eingetragene Recht mehreren Berechtigten zusteht, für dessen Eintragung nur eine Gebühr zu erheben ist und lediglich eine differenzierende Geschäftswertberechnung nach der Lebensdauer desjenigen Berechtigten vorzunehmen ist, die für die effektive Dauer des Rechts maßgebend ist. Für diese Differenzierung bestünde kein Anlass, wenn ohnehin eine gesonderte Gebühr für die Eintragung jedes Berechtigten zu erheben wäre, deren Geschäftswert ausschließlich nach seiner individuellen Lebensdauer zu bestimmen wäre. In diesem Zusammenhang besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 52 Abs. 4 S. 2 GNotKG gerade für die in der Praxis verbreitete Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Dienstbarkeitsberechtigter in der Form der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB von dem Anwendungsbereich der Vorschrift hat ausschließen wollen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 172) beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis darauf, dass die bisherige Vorschrift in § 24 Abs. 2 S. 2 KostO inhaltlich übernommen werde.
In dem angefochtenen Kostenansatz war danach die Position 4 aufzuheben. Es verbleibt bei der Berechtigung einer Gebühr nach KV 14121 GNotKG, wie sie unter Position 3 der Kostenrechnung in Ansatz gebracht worden ist.
Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).