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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 59/16·13.07.2016

Eintragung von Nießbrauch und Rückauflassungsvormerkung in Gesamtberechtigung: je eine Gebühr

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskasse rügt die Gebührenberechnung des Amtsgerichts Moers für die Eintragung eines Nießbrauchs und einer Rückauflassungsvormerkung. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass bei einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB jeweils nur eine Gebühr nach den KV-Nrn. 14121 bzw. 14150 GNotKG anzusetzen ist. Maßgeblich ist, dass die Gesamtberechtigung grundbuchrechtlich als ein Recht i.S. des § 47 GBO zu behandeln ist.

Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen die Gebührenfestsetzung des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; Eintragungen jeweils mit je einer Gebühr angesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB ist als Berechtigungsverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 1 GBO anzuerkennen und im Grundbuchverkehr einem gemeinschaftlichen Recht gleichzubehandeln.

2

Für die Eintragung eines in Gesamtberechtigung begründeten Nießbrauchs ist nur eine Gebühr gemäß Nr. 14121 KV-GNotKG zu erheben.

3

Für die Eintragung einer in Gesamtberechtigung begründeten Rückauflassungsvormerkung ist nur eine Gebühr gemäß Nr. 14150 KV-GNotKG zu erheben.

4

Auch wenn das Eigentum nicht Gesamtberechtigten zusteht, kann der Rückauflassungsanspruch in Gesamtberechtigung bestehen; die Eintragung richtet sich nach § 47 Abs. 1 GBO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG§ Nr. 14121 KV-GNotKG§ Nr. 14150 KV-GNotKG§ 428 BGB§ 47 Abs. 1 GBO§ 81 Abs. 8 GNotKG

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

I.

2

Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig, bleibt indes in der Sache ohne Erfolg.

3

Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass für die Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung jeweils nur eine Gebühr gemäß Nr. 14121 bzw. Nr. 14150 KV-GNotKG in Ansatz zu bringen ist.

4

Die Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB ist als Berechtigungsverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 1 GBO bei einem Nießbrauch nach ganz allgemeiner Auffassung anerkannt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 785 m.w.N). Im Grundbuchverkehr ist die Gesamtberechtigung (Gesamtgläubigerschaft im Sinn des § 428 BGB) einem für mehrere gemeinschaftlichen Recht im Sinne des § 47 GBO gleich zu behandeln (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1966 – V ZB 24/66 –, juris Rn. 15). Anders als zum Beispiel im Fall einer Sukzessivberechtigung ist im Fall einer gemeinschaftlichen Berechtigung grundbuchrechtlich von nur einem Recht auszugehen (Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Auflage 2015, KV Nr. 14120-14125 Rn. 33). Der Ansatz nur einer Gebühr gemäß Nr. 14121 KV-GNotKG für die Eintragung des in Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB begründeten Nießbrauchs durch das Amtsgericht Moers unter derselben laufenden Nummer war deshalb zutreffend.

5

Gleiches gilt für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung. Auch diese konnte in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB begründet und im Grundbuch eingetragen werden. Selbst wenn das Eigentum nicht Gesamtberechtigten nach § 428 BGB zustehen kann, kann dennoch der Rückauflassungsanspruch in einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB stehen (OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 284). Die Eintragung der in Gesamtberechtigung begründeten Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ist zutreffend auf Grundlage des § 47 Abs. 1 GBO unter derselben laufenden Nummer erfolgt und ist vom Amtsgericht zutreffend mit einer Gebühr gemäß Nr. 14150 KV-GNotKG in Rechnung gestellt worden.

6

III.

7

Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.