Schadensersatzklage des Versicherers nach Brandstiftung: Zahlungspflicht des Schädigers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Versicherer) verlangt Zahlung nach Zahlung an ihren Versicherungsnehmer wegen Brandstiftung durch den Beklagten. Das Gericht hält den Beklagten für haftbar und stellt fest, dass er den Schaden zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein Ausschluss der Haftung wegen Unzurechnungsfähigkeit (§ 827 BGB) wurde vom Beklagten nicht bewiesen. Die Klage wird in voller Höhe nebst Zinsen und Kosten zugunsten der Klägerin entschieden.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 227.676,52 € nebst Zinsen und Kosten voll stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Versicherers aus § 86 VVG tritt ein, wenn der Versicherer zur Schadensregulierung an den Versicherungsnehmer geleistet hat und ihm die Ersatzforderung gegen den Schädiger übergeht.
Für deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB genügt Fahrlässigkeit; das Vorliegen bedingten Vorsatzes (Eventualvorsatz) begründet ebenfalls Haftung.
Die Beweislast für eine haftungsbefreiende Unzurechnungsfähigkeit gemäß § 827 BGB trägt der Schädiger, da die Unzurechnungsfähigkeit für ihn entlastend wirkt und er besseren Zugang zu den maßgeblichen Tatsachen hat.
Die tatsächliche Zahlung des Versicherers an den Versicherungsnehmer begründet den Forderungsübergang nach § 86 VVG auch dann, wenn die Zahlung irrtümlich erfolgte.
Zinsansprüche gegenüber dem Schädiger richten sich nach den §§ 286, 288 BGB; der Zinsbeginn kann sich nach Zustellung eines Mahnbescheids richten.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 227.676,52 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Sachversicherer der Firma L GmbH in Kirchhunden aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte setzte am 30.1.2012 zwei neben der Gewerbehalle der Firma L stehende Kunststoffcontainer in Brand.
Von diesen Kunststoffcontainern griff das Feuer auf die Gewerbehalle über. Die Gewerbehalle wurde erheblich beschädigt. Der Beklagte ist u. a. wegen dieser Tat mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Olpe (Az. 55 LS -12 Js 105/12-31/12) wegen Brandstiftung und wegen schwegenerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wegenorden.
Mit Schreiben vom 21.03. 2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Schadensregulierung auf, insbesondere ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Beklagten.
Die Klägerin behauptet:
Sie habe an den Versicherungsnehmer zu Schadensregulierung insgesamt 297.676,62 € gezahlt. W der Berechnung wird auf Bl. 15 der Akte Bezug genommen.
Die Klägerin hat zunächst einen Mahnbescheid gegen den Beklagten erwirkt über eine Summe J.H.v. 244.454,40 €. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 31.05. 2012 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 227.676,52 € nebst Zinsen J.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet:
Bei ihm habe im Tatzeitpunkt ein Krankheitsbild vorgelegen, welches dazu geführt habe, dass seine freie Willensbildung ausgeschlossen gewesen sei.
Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 201.181 € unbegründet sei, weil die Klägerin in Höhe dieses Betrages nicht zu Schadensregulierung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 166 ff. der Akte Bezug genommen.
Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigenpsychiaters und Neurologen Dr. W des Inhaltes wird auf Bl. 212 ff. der Akte Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2015 (Bl. 276 ff. der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 227.676,52 € gemäß § 86 VVG J.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.
Dem Versicherungsnehmer der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.
Der Beklagte hat eingeräumt, schuldhaft das Eigentum des Versicherungsnehmers, nämlich die Gewerbehalle der Firma L GmbH in Kirchhunden in Brand gesetzt zu haben.
Der Beklagte räumt ein, Müllcontainer, die sich neben der Gewerbehalle befunden haben, in Brand gesetzt zu haben, um einen Feuerwehreinsatz auszulösen. Von diesen Müllcontainern griff das Feuer auf die Gewerbehalle über. Dieser Verlauf wird durch den Beklagten auch nicht bestritten.
Mithin war das in Brand setzen der Müllcontainer kausal für den später eingetretenen Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers, nämlich der Gewerbehalle.
Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte die Gewerbehalle vorsätzlich in Brand stecken wollte oder nicht, da für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB Fahrlässigkeit ausreichend ist.
Allerdings steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte die Inbrandsetzung der Gewerbehalle zumindest billigend in Kauf genommen und somit bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Aufgrund der von ihm eingeräumten äußerst gefährlichen Vorgehensweise – nämlich der Inbrandsetzung der Müllcontainer in unmittelbarer Nähe der Gewerbehalle – ergibt sich, dass an einer solchen billigenden Inkaufnahme keinerlei Zweifel bestehen können. Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Beklagte Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war und ihm bekannt war, dass ein Feuer, welches nach legen unbeaufsichtigt bleibt, nicht mehr kontrollierbar ist. Konsequenterweise ist der Beklagte auch mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Olpe (Az. 55 LS -12 Js 105/12-31/12) wegen Brandstiftung und wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.
Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist auch nicht gemäß § 827 BGB ausgeschlossen.
Der Beklagte hat die ihm obliegenden Beweis nicht geführt.
Wie sich aus der negativen Formulierung des § 827 S. 1 ergibt, trägt die Beweislast für die eigene Unzurechnungsfähigkeit der beklagte Schädiger, da sie für ihn haftungsbefreiend wirkt und weil er besseren Zugang zu den relevanten Tatsachen hat( Müchner Kommentar-Wager § 827 BGB Rdn. 14 m.w.N.)
Insofern folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Psychiaters und Neurologen Dr. Y hat der Sachverständige eine Pyromanie diagnostiziert sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus. Allerdings führt der Sachverständige überzeugend aus, dass diese krankhaften Störungen keinen solchen Grad erreicht hätten, dass sie den Ausschluss der freien Willensbildung zur Folge gehabt hätten. Die kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitiierung seien im speziellen Fall, trotz Persönlichkeitsstörung, nicht beeinträchtigt gewesen. Weder in der Anamnese durch den Sachverständigen als auch in der Fremdanamnese seien die freie Willensbestimmung beeinflussende Faktoren erkennbar gewesen. Dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.3.2015 nachvollziehbar und verständlich nochmals vertiefend ausgeführt.
Dieser Anspruch ist gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.
Die Klägerin hat den Betrag J.H.v. 227.676,52 € zur Schadensregulierung an Ihren Versicherungsnehmer gezahlt.
Die steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin E.
Diese Zeugin hat in ihrer Vernehmung nachvollziehbar geschildert, dass an den Versicherungsnehmer insgesamt vier Zahlungen zu Schadensregulierung erfolgt sind, nämlich eine Vorauszahlung J.H.v. 50.000 €, eine weitere Zahlung J.H.v. 169.681 € mit dem Verwendungszwecke Restentschädigung, eine weitere Zahlung J.H.v. 4567,93 € auf den er Verwendungszwecke Schadensnummer 13 0-5-12-77012-7 und eine weitere Zahlung J.H.v. 3427,59 € auf dieselbe Schadensnummer. Im Rahmen ihrer Vernehmung hat die Zeugin aufgrund von Nachforschungsaufträgen entsprechende Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Zahlungen an den Versicherungsnehmer ergeben.
Soweit der Beklagte einwendet, dass die Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrages zumindest in Höhe eines Betrages von 201.181 € nicht verpflichtet gewesen sei , Schadensersatz zu leisten,ist dieses Vorbringen unerheblich. Für den Anspruchsübergang ist es entscheidend, dass der Versicherer tatsächlich gezahlt hat, auch wenn dies irrtümlich geschehen ist (vgl BGH Versicherungsrecht 1989,250 ff.).
Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Zinsbeginn ist der Zeitpunkt nach Zustellung des Mahnbescheides, mithin der 1.6.2012.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Streitwert: 227.676,52 Euro.