Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Verkehrsunfallfall zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Landgericht versagte der Beklagten Nr.1 Prozesskostenhilfe; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das OLG betont, die AKB gestatten dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung und die Beklagte habe keinen substantiierten Verteidigungsvortrag vorgelegt. Eine mögliche Unfallmanipulation würde eigene Vertretung rechtfertigen, wurde jedoch nicht ausreichend dargelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Halter und Kfz-Haftpflichtversicherer kann der Versicherungsnehmer Regulierung und Prozessführung dem Haftpflichtversicherer überlassen; eine eigene anwaltliche Vertretung ist nur erforderlich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
Besteht der Verdacht einer Unfallmanipulation, handelt der Versicherungsnehmer nicht mutwillig im Sinne des § 114 S.1 ZPO, wenn er die Bestellung eines eigenen Anwalts begehrt.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung voraus; hierfür ist ein konkreter, verteidigungsrelevanter Vortrag erforderlich, anhand dessen das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann.
Die bloße Bezugnahme auf den Schriftsatz eines Mitbeklagten ersetzt keine eigenständige Erwiderung auf die Klage und erfüllt nicht die Anforderungen an einen substantiierten Verteidigungsvortrag im PKH-Verfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 133/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Einzelrichters der
8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23.10.2012 - 8 O 133/12 - in der Fassung des Beschlusses vom 06.11.2012 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Grund eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 26.06.2011 in X auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aachen 902 JS 1181/11 beigezogen.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte zu 1) verneint.
Wenn Halter und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, regeln die AKB (A.1.1.4 AKB 2008 (Außenverhältnis), E.2.4 (Innenverhältnis), § 10 Abs. 5 AKB a.F.), dass der Versicherungsnehmer dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer die Regulierung und die Prozessführung zu überlassen hat. Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und gegen Halter in einem gemeinsamen Rechtsstreit sind dementsprechend dann nicht notwendig, wenn kein sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 536). Eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei würde sich insoweit nicht von einem eigenen Anwalt vertreten lassen.
Steht allerdings die Möglichkeit einer Unfallmanipulation im Raum, so handelt der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 S.1 ZPO, wenn er die Vertretung durch einen eigenen Anwalt begehrt (vgl. BGH VersR 2010, 1472; OLG Köln VersR 1997, 597). Der Kfz-Haftpflichtversicherer, der von einem gestellten Unfall ausgeht, kann zwar im wegen der Nebenintervention für einen Versicherungsnehmer Klageabweisung beantragen, es besteht jedoch eine Interessenkollision, wenn der Versicherer als auch die versicherte Person vertreten werden und gegen deren Willen behauptet wird, der Unfall sei manipuliert. Zudem ist es für den Versicherten von besonderen Interesse, ob die Klage im Hinblick auf das Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls abgewiesen wird. In einem solchen Fall würde eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei, ihre Rechte durch einen eigenen Anwalt wahrnehmen.
2. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist jedoch darüber hinaus, dass die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit fehlt es an einem der Verteidigung dienenden konkreten Vortrag der Beklagten zu 1), so dass das Gericht die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht prüfen kann. Weder im Schriftsatz vom 08.10.2012, noch im Termin vor dem Landgericht Aachen am 23.10.2012 und mit der Beschwerdebegründung hat die Beklagte zu 1) zu den gegen sie gerichteten Ansprüchen Stellung genommen und ihr Verteidigungsvorbringen dargelegt.
Soweit lediglich ausgeführt wird, Grund für die Bestellung des Prozessbevollmächtigten für die Beklagte zu 1) sei der Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) vom 19.04.2012, „u.a. ansatzweise, dass man der Beklagten zu 1) offensichtlich einen Versicherungsbetrug unterstelle“, handelt es sich nicht um eine Erwiderung auf die Klage. Die Beklagte zu1) hat auch im weiteren Beschwerdeverfahren zur Klage inhaltlich nicht Stellung genommen.
Danach hat das Landgericht die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 1) zutreffend verneint.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.