Berufung gegen Urteil des LG Siegen zurückgewiesen; vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Berufungskläger legte form- und fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Siegen ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück und bezog sich dabei auf einen früheren Hinweisbeschluss, zu dem der Kläger nicht Stellung nahm. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger; die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Berufungskläger wird die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % ermöglicht.
Ausgang: Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Siegen als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Vollstreckbarkeitsanordnung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn auf einen Hinweisbeschluss hin abgegebene Erklärungen ausbleiben und damit keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Prüfung vorliegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Eine Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; dem Unterliegenden kann auf Antrag die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von regelmäßig 110 % des vollstreckbaren Betrags gestattet werden (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).
Ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts kann dazu führen, dass bei unterbliebener Erwiderung des Berufungsführers eine weitergehende Begründung der Zurückweisung nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 8 O 133/12
Tenor
Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Siegen (8 O 133/12) vom 30.04.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 227.676,52 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 16.02.2016 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Berufungsklägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.