Themis
Anmelden
Landgericht Paderborn·3 T 6/05·10.10.2005

Neuberechnung von Notargebühren: Geschäftswert einer Vorsorgevollmacht 91.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtNotariatsgebührenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht weist den Notariatsverwalter an, die Gebühren für eine am 11.01.2005 beurkundete Vorsorgevollmacht unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 91.000 € neu zu berechnen; der angesetzte Wert von 20.000 € für Adoptionserklärungen bleibt bestehen. Entscheidend war die Wertermittlung des Vermögens (Immobilie, Geldvermögen, Wohnrecht, Investitionen) und ein pauschaler Abschlag von 30 % wegen der eingeschränkten Innenwirkung der Vollmacht.

Ausgang: Neuberechnung der Notargebühren für die Vorsorgevollmacht unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 91.000 € angeordnet; Wert für Adoptionserklärungen von 20.000 € bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftswert einer allgemeinen Vollmacht im Sinne von § 41 Abs. 2 KostO ist nach freiem Ermessen zu bestimmen; Umfang der Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers sind angemessen zu berücksichtigen.

2

Bei der Bewertung des Vermögens sind reale Vermögensbestandteile sowie nicht eingetragene Rechte und geleistete Investitionen zu berücksichtigen, soweit sie zu einem bedingten Ausgleichsanspruch oder einem wirtschaftlichen Wert führen.

3

Bei einer umfassenden Vorsorgevollmacht, die im Innenverhältnis beschränkt ist und deren tatsächliche Inanspruchnahme ungewiss ist, ist bei der Geschäftswertbemessung ein Abschlag vorzunehmen; ein Abschlag von bis zu 30 % vom Aktivvermögen kann gerechtfertigt sein.

4

Bei Erklärungen zur Annahme als Kind richtet sich der Geschäftswert nach § 30 KostO nach dem Einzelfall; bei Annahme Volljähriger kann der Wert erheblich über dem Regularbetrag von 3.000 € liegen, wenn das Reinvermögen dies rechtfertigt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 41 Abs. 2 KostO§ 30 Abs. 1 KostO§ 30 Abs. 2 KostO

Tenor

Der Verwalter des Notariats des Notars a.D. Dr. x in M wird angewiesen, die Gebüh-ren für die unter Urkundenrolle-Nr.: 2/05 beurkundete Vorsorgevollmacht unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 91.000,-- € neu zu berechnen.

Für die Notaritasgebühren zu der Urkunde Nr. 3/05 verbleibt es bei dem von dem Notar angenommenen Geschäftswert von 20.000,-- €.

Gründe

2

I.

3

Der Notar beurkundete am 11.01.2005 unter Urkundenrollen-Nr.: 2/05 eine Vorsorgevollmacht der am 08.03.1932 geborenen Frau T, durch die sie ihren am 07.06.1962 geborenen Neffen T3 bevollmächtigte, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

4

Ebenfalls unter dem 11.01.2005 beurkundete der Notar unter Urkundenrollen-Nr.: 3/05 Erklärungen der Frau T und des Herrn T3, die für die Annahme des T3 als Kind der Frau T erforderlich waren.

5

Für die Beurkundung der Vorsorgevollmacht berechnete der Notar unter Annahme eines Geschäftswertes von 10.000,-- € Gebühren in Höhe von 35,31 €. Für die Beurkundung der Adoptionserklärungen berechnete er unter Annahme eines Geschäftswertes von 20.000,-- € Gebühren in Höhe von 89,95 €.

6

Nach der Prüfung der Notariatsgeschäfte durch den Präsidenten des Landgerichts Paderborn am 04.04.2005 wurde der Notar um Erläuterung der Geschäftswerte gebeten. Der Notar/Notarvertreter teilte zur Höhe des Vermögens der Urkundsbeteiligten T mit, dass diese nach seiner Erinnerung über ein Barvermögen von mehr als 20.000,-- € und über ein Hausgrundstück im Wert von etwa 194.800,-- € verfüge, und verteidigte seine Wertansätze. Die Aufsichtsbehörde wies den Notar daraufhin durch Verfügung vom 18.08.2005 an, eine Entscheidung des Landgerichts einzuholen, die von dem Notariatsverwalter unter dem 21.09.2005 beantragt worden ist.

7

II.

8

Als Geschäftswert für die Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist in Abänderung der erteilten Notariatskostenrechnung ein Betrag von 91.000,00 € zu Grunde zu legen. Der für die Beurkundung der Adoptionserklärungen von dem Notar angesetzte Geschäftswert von 20.000,00 € ist hingegen nicht zu beanstanden.

9

1.

10

Vorsorgevollmacht:

11

Nach § 41 Abs. 2 KostO ist der Wert einer allgemeinen Vollmacht nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Zur Höhe des Vermögens hat der Notariatsverwalter ausgeführt, dass Herr T2 bereits seit etwa 20 Jahren mietfrei in dem Haus der Frau T wohnt und ihm ein nicht eingetragenes kostenfreies Wohnrecht eingeräumt worden ist. Außerdem habe T2 Investitionen in Höhe von etwa 56.000,-- € für das Haus getätigt.

12

Soweit für den Geschäftswert auf das Vermögen abzustellen ist, ist es gerechtfertigt, wegen der Investitionen und des sich daraus ableitenden bedingten Ausgleichsanspruchs und wegen des Werts des kostenlosen Wohnrechts mit einem Jahreswert von etwa 6.480,00 € die Immobilie mit 110.000,-- € anzusetzen. Dabei ist das Wohnrecht mit dem fünffachen Jahresbetrag berücksichtigt worden. Bei Hinzurechnung des Geldvermögens von 20.000,-- € ergibt sich ein Vermögen in Höhe von 130.000,-- €.

13

Von diesem Aktivvermögen ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts auszugehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Vollmacht im Innenverhältnis auf den Fall beschränkt ist, dass die Vollmachtgeberin durch Alter oder Krankheit gehindert ist, für sich selbst zu sorgen. Nach den Umständen ist auch zu erwarten, dass die Beschränkung im Innenverhältnis von dem Bevollmächtigten beachtet wird, so dass mit einem Gebrauchmachen von der Vollmacht unter Verletzung des Innenverhältnisses nicht zu rechnen ist und derzeit nicht absehbar ist, ob überhaupt jemals von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird. In Anwendung des freien Ermessens ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts deshalb ein Abschlag zu machen. Die hierzu vorliegende Literatur geht von einem Abschlag von 10 – 30 % vom Aktivvermögen aus (vergl. Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. 2004, Stichwort "Vorsorgevollmacht"; Rohs/Wedewer, KostO, § 41 Anm. 11; Streifzug durch die Kostenordnung, 5. Aufl. 2001, RdN 1433, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., 2005, § 41 Anm. 11).

14

Da der Gesichtspunkt, dass bei der im Außenverhältnis unbeschränkten und im Innenverhältnis beschränkten umfassenden Vorsorgevollmacht zunächst nicht absehbar ist, ob und wann von ihr Gebrauch gemacht wird, bei der Geschäftswertbemessung deutlich ins Gewicht fallen muss, ist ein Abschlag von 30 % vom Aktivvermögen zu machen. Der Geschäftswert beläuft sich für die Vorsorgevollmacht daher auf 130.000,-- € x 70 % = 91.000,-- €.

15

2.

16

Adoption:

17

Für die Beurkundung der Erklärungen zur Annahme als Kind ist der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 und 2 KostO zu bestimmen. Danach ist in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Geschäftswert regelmäßig auf 3.000,-- €, nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher festzusetzen. Bei der Annahme von Minderjährigen beträgt der Wert stets 3.000,-- €. Diese gesetzliche Regelung bedeutet, dass bei der Annahme von Volljährigen der Wert nach Lage des Falles niedriger oder höher als 3.000,-- € festgesetzt werden kann. In der Literatur und der Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, noch keine einheitliche Linie herausgebildet. Während in dem Nachschlagewerk "Streifzug durch die Kostenordnung" (vergl. RdN 53) empfohlen wird, 25 % des Reinvermögens zu Grunde zu legen, wird in dem Kommentar Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, Stichwort: "Annahme als Kind", Ziffer 2.4 die Auffassung vertreten, dass regelmäßig ein Wert von 3.000,-- € zu Grunde zu legen sei. Angesichts der Höhe des Reinvermögens der Annehmenden ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn der Notar in Ausübung seines Ermessens den Geschäftswert mit 20.000,-- € angenommen hat.

18

.... ....... .......