Themis
Anmelden
Landgericht Paderborn·3 T 5/09·02.11.2009

Geschäftswert einer Generalvollmacht: voller Aktivwert trotz Innenbeschränkung

VerfahrensrechtKostenrechtNotariatsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Notar setzte den Geschäftswert einer Vorsorge-/Generalvollmacht auf 100.000 € fest. Die Dienstaufsicht rügte einen Wertabschlag wegen einer nur innenbeschränkten Wirkung und fehlender Ausfertigung an die Bevollmächtigte. Das Landgericht bestätigt, dass bei äußerlich unbeschränkter Vollmacht der volle Aktivwert zugrunde zu legen ist und innere Beschränkungen unberücksichtigt bleiben. Die Anweisungsbeschwerde ist unbegründet; weitere Beschwerde zugelassen.

Ausgang: Anweisungsbeschwerde gegen den vom Notar festgesetzten Geschäftswert von 100.000 € als unbegründet abgewiesen; weitere Beschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des Geschäftswerts einer Generalvollmacht ist der volle Wert des Aktivvermögens zugrunde zu legen, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist.

2

Maßgeblich für die Geschäftswertfestsetzung ist allein der objektive Inhalt der beurkundeten Erklärung; rein innenrechtliche Beschränkungen sind nicht zu berücksichtigen.

3

Ob die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten sofort oder erst später übergeben wird, beeinflusst den Geschäftswert nicht, soweit die Vollmacht nach außen unbeschränkt wirkt.

4

§ 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 KostO sind bei der Wertermittlung zugrunde zu legen; § 41 Abs. 2 KostO lässt dem Notar Ermessensspielraum, der an den Umfang der Ermächtigung und das Vermögen zu koppeln ist.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO§ 44 Abs. 2 b KostO§ 156 Abs. 6 S. 1 KostO a.F.§ 41 Abs. 2 KostO§ 39 Abs. 1 S. 1 KostO§ 158 BGB

Tenor

Für die Notariatsgebühren zu der Urkunderolle-Nr. …. verbleibt es für die Vorsorgevollmacht (hier: Generalvollmacht) bei dem von dem Beteiligten zu 1.) angenommenen Geschäftswert von 100.000,00 €.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Beteiligte zu 1.) beurkundete am 15.10.2008 unter der Urkundenrolle-Nummer ….. eine Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung der am ….. geborenen Beteiligten zu 2.), durch die sie ihre am …. geborene Tochter mit einer in der Vorsorgevollmacht enthaltenen Generalvollmacht ermächtigte, sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen und Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht ist im Innen-, jedoch nicht im Außenverhältnis beschränkt. Sie soll weder durch den Tod, noch durch etwa eintretende Geschäftsunfähigkeit erlöschen. Sie soll auch dann wirksam bleiben, wenn ein Betreuer bestellt ist.

4

Die Beteiligte zu 2.) beantragte, ihr sowohl eine beglaubigte Abschrift als auch eine auf den Namen der Bevollmächtigten lautende Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. Der Beteiligte zu 1.) übersandte der Beteiligten zu 2.) die angeforderten Dokumente am 17.10.2008. Der Bevollmächtigten wurde von dem Beteiligten zu 1.) hingegen keine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde übergeben.

5

Für die Beurkundung der Generalvollmacht berechnete der Beteiligte zu 1.) unter der Annahme eines Geschäftswertes von 100.000,00 € ausgerichtet am Vermögen der Beteiligten zu 2.) als Vollmachtgeberin die Hälfte der vollen Gebühr (5/10) gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 44 Abs. 2 b KostO in Höhe von 103,50 € netto.

6

Nach der Prüfung der Notariatsgeschäfte durch den Beteiligten zu 3.) am 21.11.2008 wurde der Beteiligte zu 1.) um Erläuterung der Geschäftswerte mit Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Paderborn mit dem Aktenzeichen 3 T 6/05 gebeten. Dieser verteidigte seine Wertansätze. Der Beteiligte zu 3.) wies den Beteiligten zu 1.) daraufhin durch Schreiben vom 30.03.2009 an, eine Entscheidung des Landgerichts einzuholen, die unter dem 20.04.2009 beantragt worden ist.

7

Der Beteiligte zu 3.) als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars vertritt in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. 3 T 6/05 LG Paderborn) die Auffassung, dass der Umstand, dass die Bevollmächtigte zunächst keine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten, sondern diese zu Händen der Vollmachtgeberin erteilt werden sollte, eine Einschränkung der Vollmacht bedeute. Dieser Umstand sei bei der Geschäftswertfestsetzung durch einen Wertabschlag in Höhe von 30 % zu berücksichtigen.

8

Der Beteiligte zu 1.) ist der Ansicht, als Geschäftswert sei das volle Aktivvermögen – hier unstreitig 100.000,00 € – ohne Abzug von Verbindlichkeiten maßgebend. Die Beschränkung im Innenverhältnis sei unerheblich und rechtfertige demgegenüber keine Wertabzüge. Es habe mit der Urkundentätigkeit nicht zu tun, ob die ausgestellte Ausfertigung in die Hände des Bevollmächtigten gelange oder im vorläufigen Besitz der Vollmachtgeberin verbleibe. Denn darauf habe er keinen Einfluss.

9

II.

10

Die gemäß § 156 Abs. 6 S. 1 KostO a.F. zulässige Anweisungsbeschwerde ist der Sache nach unbegründet.

11

1. Als Geschäftswert für die Beurkundung der Generalvollmacht ist der von dem Beteiligten zu 1.) gemäß § 41 Abs. 2 KostO zugrunde gelegte Geschäftswert in Höhe von 100.000,00 € beizubehalten.

12

Für eine im Hinblick auf das Innenverhältnis für den Fall der Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit der Vollmachtgeberin beschränkte, im Außenverhältnis aber unbeschränkte Vorsorgevollmacht ist in Abkehr der bisherigen Kammerrecht-sprechung für die Geschäftswertbestimmung kein Wertabschlag vorzunehmen.

13

a) Denn grundsätzlich bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht, § 39 Abs. 1 S. 1 KostO. Nach § 41 Abs. 2 KostO ist der Wert einer allgemeinen Vollmacht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Zur Höhe des Vermögens hat der Beteiligten zu 1.) unter Vorlage eine beglaubigten Ablichtung der Urschrift ausgeführt, dass die Beteiligte zu 2.) den Wert der Vollmacht (des Aktivvermögens) mit 100.000,00 € angeben hat.

14

Bei einer sachlich und zeitlich unbeschränkten Generalvollmacht ist das volle Aktivvermögen zugrunde zu legen. Nur wenn die Vollmacht sachlich und/oder zeitlich beschränkt ist, ist der Wert entsprechend herabzusetzen. Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich auch der Wert einer Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht.

15

Die vorliegend von der Beteiligten zu 2) erteilte Vollmacht umfasst sämtliche vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten. Sie ist im Außenverhältnis unbeschränkt und hat weder aufschiebend bedingte (i.S.d. § 158 BGB) noch zeitlich beschränkte (i.S.d. § 163 BGB) Rechtswirkungen. Folglich ist die Beurkundung mit dem vollen Aktivvermögen der Vollmachtgeberin zu bewerten.

16

b) Einen Abschlag vom Aktivvermögen aufgrund des Umstandes, dass die Vollmacht im Innenverhältnis nur für den Fall der Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit der Beteiligten zu 2.) gelten soll und dass die Beteiligte zu 2.) als Vollmachtgeberin eine Ausfertigung nur zu ihren Händen beantragt hat, um sie der Bevollmächtigten zu gegebener Zeit, eventuell verbunden mit weiteren bestimmten Anweisungen auszuhändigen, ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt.

17

aa) Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftswertes ist allein der objektive Inhalt der beurkundeten Erklärung. Beschränkungen einer Vollmacht, die sich allein aus dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem oder aus den Begleitumständen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Denn die Vollmacht ist in ihrer Wirksamkeit von dem Innenverhältnis unabhängig. Für den Vollmachtswert kommt es für die Urkundstätigkeit des Notars nicht darauf an, was der Bevollmächtigte tun soll, sondern darauf, was dieser aufgrund der Vollmacht tun kann.

18

Somit unterscheidet sich die hier von dem Kostengläubiger beurkundete Vollmacht wesentlich von derjenigen, die Gegenstand der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.03.2000, Az. 8 W 183/98, ZNotP 2001, 37 war, und bei der das OLG den Ansatz nur des hälftigen Vermögens als Geschäftswert als im Rahmen des nach § 41 Abs. 2 KostO eingeräumten Ermessens liegend akzeptiert hat. Die vom OLG Stuttgart zu bewertende Vollmacht sollte überhaupt nur gelten, wenn der Bevollmächtigte im Besitz einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde war. Die Ausfertigung konnte der Bevollmächtigte nur beantragen, wenn durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wurde, dass die Vollmachtgeberin geschäftsunfähig war oder insoweit Zweifel bestanden.

19

Dagegen ist die hier vom Beteiligten zu 1.) beurkundete Vollmacht eher mit der Fallgestaltung vergleichbar, wie sie einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 13.07.2005, Az. 3 W 31/05, FGPrax 2005, 274 und einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.01.2007, Az. 20 W 397/04, ZNotP 2007, 237 zugrunde lag. Auch dort sollte die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt gelten und enthielt nur im Innenverhältnis die Anweisung, dass die Vollmacht insbesondere dann gelten sollte, wenn die Vollmachtgeberin nicht mehr selbst für sich sorgen konnte.

20

Dieser Rechtsauffassung ist deshalb zu folgen, weil Gegenstand der Beurkundung lediglich die Vollmacht und nicht das ihr zu Grunde liegende Rechtsverhältnis ist und deshalb grundsätzlich nur Beschränkungen der Vollmacht selbst und nicht solche, die das Innenverhältnis betreffen, für die Bewertung der Vollmacht maßgeblich sein können.

21

bb) Dass die Bevollmächtigte von den ihr eingeräumten Befugnissen erst dann Gebrauch machen darf, wenn ihr eine Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält und die weiten Voraussetzungen eingetreten sind, schränkt die beurkundeten Erklärungen in ihrem Umfang ebenfalls nicht ein.

22

Für die Bestimmung des Geschäftswertes der Beurkundung einer Vollmacht kann es mangels Einfluss des Beteiligten zu 1.) keine Rolle spielen, ob die Beteiligte zu 2.) als Vollmachtgerberin der Bevollmächtigten die Ausfertigung unmittelbar nach der Beurkundung oder zu einem späteren Zeitpunkt aushändigt, da dies dem Beteiligten zu 1.) bei der Bestimmung des Wertes nicht bekannt war (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.04.2008, Az. 3 W 250/07, ZNotP 2008, 462 ff.).

23

2. Gebühren und Auslagen werden in diesem Verfahren weder von dem Beteiligten zu 1.) aufgrund § 156 Abs. 6 S. 3 KostO a.F. noch von den Beteiligten zu 2.) oder zu 3.) erhoben.

24

3. Die weitere Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO a.F. wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

25

... ... ...