Beschluss zur Mitwirkung des Standesbeamten bei möglicher Scheinehe – Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 3 wandte sich mit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Anordnung der Mitwirkung an einer Eheschließung. Streitpunkt war, ob Zweifel an Ernsthaftigkeit der Ehevorstellung (Scheinehe) vorlagen und ob weitere Zeugen hätten vernommen werden müssen. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet, hält die Tatsachenwürdigung und Amtsermittlung des Landgerichts für ausreichend und weist auf die beschränkte Prüfbarkeit in der Rechtsbeschwerde hin.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen die Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei
Abstrakte Rechtssätze
Der Standesbeamte ist in der Regel verpflichtet, an einer Eheschließung mitzuwirken; eine Verweigerung kommt nur in Betracht, wenn offenkundig die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Besteht der Verdacht eines Rechtsmissbrauchs, sind konkrete Anhaltspunkte für eine Scheinehe erforderlich, um Ermittlungen zu rechtfertigen.
Die Weigerung des Standesbeamten, mitzuwirken, ist nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es sich um eine Scheinehe handelt; bei verbleibenden Zweifeln bleibt die Mitwirkung geboten.
Im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ist die Überprüfung auf Rechtsfehler beschränkt; die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz wird nur daraufhin überprüft, ob die Amtsermittlung nach §12 FGG ausreichend war und keine Verfahrens- oder Denkgesetze verletzt wurden.
Neue Tatsachen und Beweismittel, die in der weiteren Beschwerde erstmals vorgebracht werden, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3 T 6/05
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 20.6.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 31.5.2005 - 3 T 6/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 3).
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren vom Beteiligten zu 3 gemäß § 1310 Abs. 1 BGB die Mitwirkung an der von ihnen beabsichtigten Eheschließung. Das Amtsgericht Aachen hat dem mit Beschluss vom 15.1.2004 (GA 75 ff) nach Durchführung einer Beweisaufnahme entsprochen und den Beteiligten zu 3 angehalten, die Eheschließung wie beantragt durchzuführen. Die dagegen vom Beteiligten zu 3 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 31.5.2005 (GA 129 ff), auf den wegen des Sachverhalts insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Darstellung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zu 1 und 2 verwiesen wird, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3, mit der er geltend macht, dass das Landgericht den Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 nicht hätte folgen dürfen, sondern den Sachverhalt durch Befragung von Zeugen weiter aufgeklären müssen. Inzwischen habe sich zudem herausgestellt, dass die Angaben der Beteiligten zu 1 dazu, wo sie seit Oktober 2004 gewohnt habe, unzutreffend seien.
II.
Die gemäß §§ 48 PStG, 27, 29 FGG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist - was allein Gegenstand der Prüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist - frei von Rechtsfehlern (§ 546 ZPO, 27 FGG). Eine Rechtsverletzung liegt dann vor, wenn eine für den Streitstoff maßgebliche Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist nur daraufhin überprüfbar, ob der maßgebende Sachverhalt entsprechend der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) ausreichend ermittelt wurde und bei der Beurteilung des Beweisstoffs alle wesentliche Umstände beachtet und erörtert sind und dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensregeln und Denkgesetze verstoßen worden ist. Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse ist ausgeschlossen; der Senat hat vielmehr grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zu berücksichtigen (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage 2003, § 27 FGG, Rdn. 21, 42 ff).
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung der Mitwirkung des Beteiligten an der Eheschließung der Beteiligten zu 1 und 2 ( §§ 1310 Absatz 1 Satz 2,1314 Absatz 2 Nr. 5 BGB) nicht vorliegen. Diese Entscheidung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Feststellung der gesamten für die Sache relevanten Umstände und deren verfahrensfehlerfreier Würdigung; die Rechtsbeschwerde kann daher keinen Erfolg haben.
Das Landgericht ist für seine Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Nach § 1310 BGB wird eine Ehe dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte ist in der Regel verpflichtet, an der Eheschließung mitzuwirken. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn offenkundig ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung nicht vorliegen, muss er seine Mitwirkung verweigern. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung gehört unter anderem der Wille der zukünftigen Eheleute, eine Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 BGB zu begründen. An einem solchen Willen fehlt es, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen werden soll, einem der Partner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (§1314 Absatz 2 Nr. 5 BGB). Zu den für die Feststellung des wirklichen Willens der zukünftigen Eheleute erforderlichen Ermittlungen ist der Standesbeamte berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch vorliegen. Nach Durchführung solcher Ermittlungen ist seine Weigerung, an der Eheschließung mitzuwirken, jedoch nur berechtigt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei der beabsichtigten Ehe um eine Scheinehe handelt. Verbleiben dagegen Zweifel, so bleibt es bei der Vermutung, dass die Partner eine Lebens-und Verantwortungsgemeinschaft tatsächlich begründen wollen; der Standesbeamte darf die Eheschließung dann nicht verweigern (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage 2005, § 1310 BGB, Rdn. 8).
Auf der Basis dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht in zutreffender Weise die Angaben der Beteiligten zu 1 und 2, die Aussagen der bereits vom Amtsgericht vernommenen Zeugen und die vom Beteiligten zu 3 gegen die Ernsthaftigkeit der Absichten der Beteiligten zu 1 und 2 vorgebrachten Bedenken berücksichtigt und in rechtlich unbedenklicher Weise gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, sind weder mit der sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beteiligte zu 3 behauptet zwar, dass das Landgericht den Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 zu leichtfertig gefolgt sei. Darin liegt aber nicht die im Rechtsbeschwerdeverfahren beachtliche Behauptung rechtlicher Fehler. Vielmehr setzt er damit nur seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts.
Das Landgericht war - entgegen den mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten Rügen - auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Es ist vielmehr seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) in ausreichendem Umfang nachgekommen. Der Beteiligte zu 3 macht in diesem Zusammenhang geltend, das Landgericht habe zu den Behauptungen der Beteiligten zu 1 zu ihrer Wohnsituation ab Oktober 2004 die Zeugen I., F. und U. hören müssen; für den davor liegenden Zeitraum habe es den Zeugen B. H. befragen müssen, bei dem die Beteiligte zu 1 nach ihren Angaben von Januar bis Oktober 2004 gewohnt habe.
Der Beteiligte zu 3 bezeichnet die Richtigkeit der Angaben der Beteiligten zu 1 dazu, wo sie im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2004 gewohnt habe, mit Recht als zweifelhaft. Die Zweifel ergeben sich nicht nur aus der unklaren melderechtlichen Situation, wie sie vom Beteiligten zu 3 im Einzelnen dargestellt worden ist, sondern auch aus den insoweit unpräzisen Angaben der Beteiligten zu 1 selbst. Das ist aber in Anbetracht der späteren Entwicklung nicht mehr von entscheidender Bedeutung: Für die Zeit zwischen Oktober und Dezember 2004 ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit des Willens zur Eheschließung; es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 in dieser Zeit in der Wohnung des Onkels und früheren Vormunds des Beteiligten zu 2 zeitweise zusammen gewohnt bzw. sich dort regelmäßig getroffen haben.
Die Beteiligte zu 1 selbst hat in diesem Zusammenhang erklärt, sie habe ab diesem Zeitpuinkt im "Reichsweg" gewohnt. Dass diese Angabe zutraf, ergibt sich aus den eigenen, schon am 19.11.2004 und damit bereits vor dem Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht durchgeführten und schriftsätzlich vorgetragenen (GA 64) Ermittlungen des Beteiligten zu 3 (dokumentiert durch die Erklärung GA 184). Damit stimmt überein, dass die Beteiligte zu 1 auch für ihre Bewährungshelferin unter der Anschrift "Reichsweg" zu erreichen war (GA 121). Für das Landgericht bestand daher schon deshalb keinerlei Anlass, diesem zwischen den Parteien zunächst unstreitigen Umstand durch eine Befragung des Zeugen U. weiter nachzugehen. Soweit der Beteiligte zu 3) zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Schriftsatz vom 28.2.2005 (GA 123 ff) im Widerspruch dazu vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 1 dort nicht wohne, ist das durch das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt und zutreffend gewürdigt worden. Die Angaben der Beteiligten zu 1 und 2, zeitweise in der Wohnung im Reichsweg zusammen gewohnt zu haben, sind damit zumindest als nicht widerlegt anzusehen. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung, etwa durch eine Befragung des Zeugen I., bedurfte es aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht; es war weder vorgetragen noch ersichtlich, welche - von den zuvor getroffenen Feststellungen abweichenden - Erkenntnisse dieser Zeuge gewonnen haben sollte. Schließlich war auch eine Befragung der Zeugin F. nicht geboten: Die Zeugin hat, wie sich aus der vom Beteiligten zu 3 selbst vorgelegten Erklärung (GA 127) ergibt, lediglich bestätigt, dass die Beteiligte zu 1 im Februar 2005 nicht in der Wohnung im Reichsweg gewohnt habe. Dieser Umstand ist jedoch - wie sich aus dem unstreitigen Vorbringen aller Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt - von der Beteiligten zu 1 zu keinem Zeitpunkt anders dargestellt worden.
Wenn das Landgericht nach allem auch unter Berücksichtigung der sich für den Zeitraum Januar bis Oktober 2004 ergebenden Unklarheiten aus den im Einzelnen dargelegten - für die Beteiligten zu 1 und 2 sprechenden - Gründen davon ausgegangen ist, dass der fehlende Wille zur Begründung einer Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 BGB nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern in dem auf die Prüfung rechtlicher Fehler beschränkten Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen.
Das weitere Vorbringen des Beteiligten zu 3 dazu, wo die Beteiligte zu 1 ab Dezember 2004 gewohnt habe und in welcher Weise sie sich verhalten habe, ist von den Beteiligten zu 1 und 2 plausibel erklärt bzw. bestritten worden; im Übrigen ist dieser Vortrag im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde erstmals erfolgt und daher vom Senat aus Rechtsgründen nicht zu beachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000 EUR (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 3 KostO).