Zahnarzthonorar nach Abtretung: Honorarentfall nur bei Unbrauchbarkeit der Behandlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Zahlung zahnärztlichen Honorars nach prothetischer Versorgung. Streitpunkt waren die Prüffähigkeit der GOZ-Rechnung, die Abrechnung im Basistarif (2,0-facher Satz), behauptete Behandlungsfehler sowie die Angemessenheit von Laborpositionen. Das LG Köln bejahte die Wirksamkeit der Abtretung und sprach das Honorar überwiegend zu, da die Behandlung nicht insgesamt unbrauchbar war und der Beklagte keine zuordenbare Teilunbrauchbarkeit schlüssig darlegte; neuer Vortrag zur Kürzung wurde als verspätet zurückgewiesen. Kürzungen erfolgten nur wegen nicht nachvollziehbarer Differenzen zur reduzierten Abrechnung und einer sachverständig beanstandeten Laborposition; die hilfsweise Aufrechnung wegen Schadensersatz/Schmerzensgeld scheiterte mangels Nachweises eines Behandlungsfehlers und der Kausalität.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Zahnarzthonorar überwiegend stattgegeben; geringfügig gekürzt und im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahnarzthonoraranspruch aus dem Behandlungsvertrag entfällt nur, wenn die erbrachte Leistung für den Patienten insgesamt völlig unbrauchbar ist.
Beruft sich der Patient bei nur teilweise mangelhafter prothetischer Versorgung auf eine Kürzung oder einen Rückforderungs-/Schadensersatzanspruch, muss er die betroffenen abgrenzbaren Teilleistungen den geltend gemachten Honoraranteilen eindeutig zuordnen.
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst in der mündlichen Verhandlung ohne hinreichende Vorankündigung vorgebracht werden und deren Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde, sind nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
Eine GOZ-Rechnung ist fälligkeitsbegründend, wenn sie den Anforderungen des § 10 GOZ an eine prüffähige Rechnung genügt; Einwände zur Erstattungsfähigkeit im Versicherungsverhältnis hindern die Fälligkeit nicht.
Eine Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen wegen zahnärztlicher Behandlung setzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers sowie der haftungsbegründenden Kausalität voraus.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.343,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9,6 % p.a. seit dem 06.12.2009 sowie 12,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Zahnarztes Dr. U (Zedent) auf Zahlung von zahnärztlichem Honorar in Höhe von 7.964,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9,6 % p.a., vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 12,00 EUR und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR in Anspruch.
Der Beklagte befand sich vom 19.09.2008 bis 14.04.2009 in Behandlung des Zedenten, der ihn im Ober- und Unterkiefer prothetisch versorgte. Die erbrachten Leistungen wurden mit Rechnung vom 20.10.2009 (Anlage K2, Bl. 12 ff. d.A.) in Höhe von 9.135,68 EUR abgerechnet. Der Zedent trat die berechnete Forderung nach vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung des Beklagten (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.) an die Klägerin ab.
Der Beklagte rügte die Rechnung in der Folge als fehlerhaft. Da er im Basistarif versichert sei, dürfe nur der 2,0-fache Steigerungssatz abgerechnet werden. Der Zedent und die Klägerin berücksichtigten dies, indem sie die Rechnung entsprechend reduzierten und dem Beklagten einen geänderten Rechnungsausdruck zur Information übermittelten und mitteilten, der Rechnungsbetrag habe sich auf 7.364,85 EUR verringert (Anlage K2, Bl. 55 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 04.12.2009, 01.02.2010 und 19.02.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2010 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals unter Fristsetzung bis zum 03.05.2010 zur Zahlung auf. Zahlungen auf die Forderung erfolgten nicht.
Der Beklagte machte Fehler der Rechnung und fehlerhaft erbrachte Leistungen des Zedenten geltend.
Die Klägerin behauptet, die Behandlung des Beklagten durch den Zedenten sei fachgerecht erfolgt. Die Rechnung sei ordnungsgemäß.
Der Beklagte habe den Zedenten vor der Behandlung nicht darauf hingewiesen, dass er im Basistarif versichert sei. Er sei hierauf erstmalig mit anwaltlichem Schreiben des Beklagten vom 10.09.2010 hingewiesen worden. Der Beklagte habe auf die Kostenvoranschläge vom 02.10.2008 für den Oberkiefer und vom 21.11.2008 für den Unterkiefer, die der Beklagte unstreitig erhalten hat und die beide über dem Basistarif lagen, nicht reagiert.
Zudem habe sie, so trägt sie vor, im Nachhinein 1.170,83 EUR von der Rechnung abgesetzt. Den verbleibenden Rechnungsbetrag in Höhe von 7.964,85 EUR mache die Klägerin nunmehr geltend. Die Kulanzabsetzung in Höhe von 1.170,83 EUR ergebe sich aus einer freiwilligen Herabsetzung der Steigerungssätze auf das 2,0-fache.
Die Material- und Laborkosten seien angemessen und korrekt abgerechnet. Die Vergleichsberechnung, auf die sich der Beklagte berufe, berücksichtige nicht die verwendeten Edelmetalle und Abdruckmaterialien.
Die Oberkieferprothese sei erneuerungsbedürftig gewesen. Dies sei gerade der Grund gewesen, weshalb der Beklagte den Zedenten aufgesucht habe.
Die Einbeziehung der Zähne 34 und 33 im Unterkiefer sei schon aus statischen Gründen erforderlich gewesen, da ein parodontal stark vorgeschädigtes Gebiss vorliege.
Die prothetische Versorgung sei lege artis und nicht unbrauchbar.
Die Klägerin bestreitet die vom Beklagten geltend gemachten Beschwerden sowie einen angeblichen Kausalzusammenhang zwischen diesen und der Behandlung durch den Zedenten.
Die Oberkieferprothese wurde unstreitig am 21.11.2008 eingegliedert. Die Versorgung des Unterkiefers erfolgte im März 2009. Erst im Februar 2010, 15 Monate nach Eingliederung der Oberkieferprothese, beanstandete der Beklagte die geltend gemachten Beschwerden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.964,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9,6 % p.a. seit dem 06.12.2009 sowie 12,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, dass ihm keine nach § 10 GOZ ordnungsgemäß erstellte Rechnung vorliege. Er sei im Basistarif (Standardtarif) versichert und benötige deshalb eine geänderte Rechnung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse. Die Steigerungssätze in der Rechnung vom 20.10.2009 seien falsch. Es sei allenfalls der 2,0-fache Satz der GOZ abrechenbar.
Er behauptet, er habe den Zedenten darauf hingewiesen, dass er im Basistarif versichert sei.
Er bestreitet die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Laborkosten. Eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung der Bundeseinheitlichen Benennungsliste ergebe einen Betrag in Höhe von 3.572,60 EUR, während die Klägerin Material- und Laborkosten in Höhe von 4.506,05 EUR geltend mache.
Der Beklagte meint, der Honoraranspruch des Zedenten sei entfallen, weil die Leistungen des Zedenten für ihn völlig unbrauchbar seien. Eine Nachbesserung sei nicht möglich. Die prothetische Versorgung sei nicht fachgerecht erfolgt.
Er bestreitet die Indikation einer Neuversorgung im Oberkiefer. Er bestreitet die Indikation der Versorgung der Zähne 43 und 33 im Unterkiefer. Die Brückenversorgung habe auch ohne Einbeziehung dieser Zähne erfolgen können.
Die Arbeiten im Oberkiefer seien nicht fachgerecht. Der Zahnersatz im Oberkiefer halte nicht die Position. Er wackele ständig im Kiefer hin und her, was zu einer Lockerung der vier Zähne führe an denen der Zahnersatz im Oberkiefer befestigt sei. Er könne mit dem Zahnersatz nicht kauen. Beim Versuch zu kauen werde der gesamte Oberkiefer in unnatürlicher Weise bewegt.
Der Aufbiss sei nicht regelgerecht. Die Kieferknochen würden sich in unnatürlicher Weise verschieben. Es liege eine Cranio-Mandibuläre-Dysfunktion vor.
Er leide seit Eingliederung des Zahnersatzes unter permanenten Zahnschmerzen sowie Kopf- und Nackenschmerzen, Druck auf den Augen und Ohrenschmerzen, die Folge seiner andauernden Probleme mit dem Zahnersatz im Oberkiefer seien.
Aufgrund anhaltender Schmerzen habe er eine Osteopathie Therapie bei „Y“ wahrnehmen müssen. Er befinde sich in weiterer physiotherapeutischer Behandlung bei der Physiotherapeutin W. Die Behandlung dauere noch an. Eine dauerhafte Besserung der Beschwerden werde jedoch nur eintreten, wenn der Zahnersatz ausgetauscht werde.
Der Zedent habe bereits Nachbesserungsversuche unternommen. Weitere Nachbesserungsversuche seien dem Beklagten nicht mehr zuzumuten gewesen.
Der Beklagte meint, ihm stehe ein auf Befreiung vom Honoraranspruch gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Der Vergütungsanspruch sei aber auch bereits weggefallen, weil die Leistungen des Zedenten unbrauchbar seien und eine Nachbesserung nicht möglich sei.
Aufgrund der geltend gemachten Beschwerden stehe ihm ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR zu. Hiermit und mit weiteren 400,00 EUR, für behauptete fünf Termine bei der Fa. Springs, erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. X. Auf das schriftlich erstattete Gutachten vom 09.06.2011 (Bl. 108 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 21.09.2011 (Bl. 141 ff. d.A.) wird verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, er ziehe von der Klageforderung den Betrag ab, der sich aus der Rechnung vom 20.10.2009 von Seite 1 bis 4, dort bis Datum 15.01.2009, ergebe, also alle auf den Oberkiefer entfallenden Honorarleistungen zuzüglich der entsprechenden Laborleistungen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Vortrag als verspätet gerügt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Zedenten gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem Behandlungsvertrag und § 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung der in der Rechnung vom 20.10.2009 berechneten Leistungen in Höhe von 7.343,51 EUR zu.
Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung der Vergütungsforderung aktivlegitimiert. Die Anforderungen der Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen sind erfüllt.
2.
Die vom Beklagten geltend gemachten Beschwerden und gerügten Mängel der zahnärztlichen Leistungen des Zedenten stehen der Honorarforderung der Klägerin in vorbenannter Höhe nicht entgegen. Nur wenn die Leistung des Zahnarztes für den Patienten völlig unbrauchbar ist, entfällt der Honoraranspruch. Bei einer unbrauchbaren Zahnbehandlung kann ein auf Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages gestützter Schadensersatzanspruch zwar zur Rückzahlung des geleisteten Honorars/Eigenanteils führen. Dies gilt auch bei nur teilweise fehlerhaften prothetischen Leistungen, soweit eine eindeutige Zuordnung von Honoraransprüchen zu der betroffenen Teilleistung möglich ist. Diese Zuordnung hat indes der Patient, hier also der Beklagte vorzunehmen.
Dem Beklagten ist der ihm obliegende Nachweis nicht gelungen, dass die Leistungen des Zedenten für ihn völlig unbrauchbar waren. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Oberkieferprothese nur mit Einschränkungen lege artis ist, war nicht festzustellen, dass die Leistungen des Zedenten für den Beklagten insgesamt unbrauchbar waren.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. X sind zwar geringfügige Mängel an der Oberkieferprothese zu beanstanden, die jedoch leicht zu beheben sind und nicht zu einer Unbrauchbarkeit der Leistung insgesamt führen.
Die Neuversorgung des Oberberkiefers war auf Grundlage des vorliegenden OPG vom 10.04.2008 indiziert. Die Arbeit des Zedenten stellte nach den Feststellungen des Sachverständigen die fachlich nachvollziehbare Alternative zu einer Implantatversorgung dar.
Soweit der Beklagte bemängelt, dass der Sachverständige nicht habe feststellen können, ob die alte Oberkieferprothetik funktionstüchtig war und welche Mängel sie gegebenenfalls hatte, weil diese nicht mehr vorhanden war und die Behandlungsunterlagen allein hierzu keine weiteren Erkenntnisse brachten, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von einer Kontraindikation auszugehen. Soweit der Beklagte meint, hier liege ein Dokumentationsmangel vor, aufgrund dessen zu Lasten der Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Indikation für eine Neuversorgung des Oberkiefers nicht vorhanden war, war dem nicht zu folgen. Denn ausweislich der Patientenkartei des Zedenten hat dieser am 19.09.2008 folgendes dokumentiert: „insuffiziente OK Prothese, Prothese 10 Jahre alt, Pat. möchte neue Prothese, Schmerzen, apikal entzündet 22“.
Es wurde somit dokumentiert, dass der Beklagte die 10 Jahre alte mangelhafte Prothese durch eine neue ersetzt haben wollte. Dass die alte Prothese mangelhaft war ist ausreichend dokumentiert. Hier hätte es dem Beklagten oblegen, substantiiert darzulegen, weshalb eine Neuversorgung seiner Auffassung nach nicht indiziert war. Ein bloßes Bestreiten der Notwendigkeit reichte hierzu, auch unter Berücksichtigung der geringen Anforderungen an die Substantiierungslast in Arzthaftungssachen, nicht aus.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen war auch die Behandlung des Unterkiefers indiziert. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es fachlich nachvollziehbar, die beiden Zähne 43 und 33 in die prothetische Versorgung mit einzubeziehen. Die Zähne 41 und 31 wurden entfernt. Die entstandene Lücke wurde mit Pfeilerkronen auf den Zähnen 43, 42, 32 und 33 und Brückengliedern regio 41 und 31 festsitzend geschlossen. In einem Fall wie dem vorliegenden ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen durchaus üblich und fachgerecht so zu planen, weil die Wertigkeit / Stabilität der Zähne 42 und 32 unter Umständen nicht ausgereicht hätte, um sie alleine als Pfeilerzähne zu verwenden, da diese Zähne auf Grund einer möglichen Überbelastung gefährdet worden wären.
Im Hinblick auf die Oberkieferprothese stellt der Sachverständige fest, dass die Suprakonstruktion mit Einschränkungen lege artis ist.
Insoweit war nach den Feststellungen des Sachverständigen die Einbeziehung des Zahns 22 risikobehaftet, da schon 2008 davon auszugehen war, dass dieser wurzelresizierte Zahn unter Umständen nicht mehr lange zu erhalten gewesen sei. Heute ist der Zahn mit einem Lockerungsgrad III zu extrahieren.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen stehen die Zähne 17 und 27 nicht in regelrechter Okklusion zueinander. Auf den Bildern (Bl. 113 d.A.) sind deutlich Spalte zwischen den Zähnen 17 und 47 sowie 27 und 37 zu sehen. Dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch mit kleinem Aufwand im zahntechnischen Labor schnell zu regulieren.
Die Prothese im Oberkiefer ist nach den Feststellungen des Sachverständigen heute beweglich, was an der Lockerung der Zähne 11 bis 22 und dem Verlust eines Teleskopes an Zahn 12 liegt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dies bereits beim Eingliederungstermin so war, da der Beklagte selbst angegeben hat, dass zu dem Zeitpunkt bis auf den Zahn 22 alle (drei) Zähne fest waren.
Die Einbeziehung des gelockerten Zahnes 22 war nach Einschätzung des Sachverständigen risikobehaftet und entsprach nicht dem Standard. Der Patient müsse in die Problematik verständlich mit einbezogen werden und über das Risiko aufgeklärt sein und es tragen wollen.
Die Kammer hat nach eigener kritischer Würdigung keine Bedenken, den schlüssigen und nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien, fundierten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Der Sachverständige Dr. X ist als Zahnarzt für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert.
3.
Es konnte dahinstehen, ob die nicht regelrechte Okklusion an den Zähnen 17 und 27 nachträglich eingetreten ist oder dem Zustand entspricht, in dem der Zedent die Versorgung erstellt hat. Ebenfalls konnte dahinstehen, ob der Zedent mit dem Beklagten die Frage der Einbeziehung des Zahnes 22 mit dem Beklagten besprochen hat.
Denn wie die Kammer bereits mit Hinweisbeschluss vom 31.01.2011 klargestellt hat, entfällt der Vergütungsanspruch des Zahnarztes nur dann, wenn seine Leistung insgesamt unbrauchbar ist oder, falls sich die Unbrauchbarkeit auf abgrenzbare Teilleistungen bezieht, wenn der Patient die entsprechenden Honoraransprüche den betroffenen Teilleistungen eindeutig zuordnet.
Der Beklagte hat indessen trotz des Hinweises keine entsprechende Zuordnung vorgenommen, so dass hier keine Honoraranteile zu kürzen waren.
Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten im Termin vom 28.02.2012 pauschal erklärt hat, alle auf den Oberkiefer entfallen Honorarleistungen nebst entsprechenden Laborleistungen von der Klageforderung abzuziehen, war der Vortrag als verspätet zurückzuweisen.
Denn den Parteien eines Rechtsstreites obliegt es Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag, §§ 282 Abs. 2, 129 Abs. 1 ZPO. Die vorbereitenden Schriftsätze sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können, § 132 ZPO. Dies ist hier nicht erfolgt. Der weitere Vortrag des Beklagten war demnach gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Denn durch die Zulassung wäre die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden. Der Klägerin hätte weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Es wäre ein neuer Verhandlungstermin erforderlich geworden. Entschuldigungsgründe für die Verspätung wurden nicht vorgetragen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Hinzu kommt, dass auch nicht im einzelnen aufgeschlüsselt war, um welche Einzelpositionen aus der Rechnung es sich handelte. Insbesondere bezüglich der Laborleistungen wäre aber eine solche Entschlüsselung erforderlich gewesen.
4.
Der Höhe nach steht der Klägerin gegen den Beklagten nur ein Honoraranspruch von 7.343,51 EUR zu (Honorar 2.585,80 EUR – 2,0-facher Satz –, Material und Labor 4.484,71 EUR – 4.506,05 abzgl. 21,34 EUR).
Auf die Frage, ob der Zedent grundsätzlich berechtigt war, höhere Steigerungssätze als den 2,0-fachen Satz zu berechnen, oder ob im Hinblick auf die Regelung in § 75 Abs. 3 a) SGB V eine ggf. einvernehmliche Abrechnung höherer Steigerungssätze ausgeschlossen ist, bedurfte keiner Entscheidung, da dieser Frage klägerseites bereits dadurch Rechnung getragen wurde, dass die Honorarforderung insoweit auf die 2,0-fachen Sätze und einen Gesamtbetrag von 7.364,85 EUR gekürzt wurde. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, vom Rechnungsbetrag 1.170,83 EUR abgesetzt zu haben, wonach sich ein Resthonoraranspruch in Höhe von 7.964,85 EUR ergebe, steht dies in Widerspruch zum geänderten Rechnungsausdruck des Zedenten (Bl. 56 ff. d.A.), dem Schreiben der Klägerin vom 10.12.2009 (Bl. 55 d.A.), wonach der Rechnungsbetrag auf 7.364,85 EUR reduziert wurde, und ihrer Forderungsaufstellung (Bl. 28 d.A.), worauf die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012 auch ausdrücklich hingewiesen hat.
Da klägerseits eine Reduzierung des zahnärztlichen Honoraranteils an der Rechnung auf den 2,0-fachen Steigerungssatz erfolgte, und die Differenz von 600,00 EUR zur Klageforderung nicht nachvollziehbar war, war ein Honorarbetrag von 2.858,80 EUR anzusetzen.
Die Kosten für Material und Labor waren um 19,94 EUR zzgl. 7 % MwSt., insgesamt um 21,34 EUR zu kürzen.
Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen, war im Hinblick auf die abgerechneten Laborkosten die vierfache Berechnung der Leistung 0402 „Modellmontage im Mittelwertartikulator I“ fachlich nicht nachvollziehbar.
Hiernach ergab sich ein Anspruch auf Vergütung für Material und Labor in Höhe von 4.484,71 EUR.
Daraus ergab sich der zugesprochene Gesamtbetrag in Höhe von 7.343,51 EUR.
5.
Die Klageforderung ist auch in der begründeten Höhe mit Rechnungsstellung fällig geworden. Soweit der Beklagte geltend macht, er benötige eine neue Rechnung um diese bei seiner Krankenkasse einzureichen, greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Rechnung vom 20.10.2009 den Anforderungen des § 10 GOZ an eine prüffähige Rechnung genügt. Insbesondere sind die dort enthaltenen Steigerungssätze hinreichend begründet. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass die Rechnung bereits bei der Krankenkasse des Beklagten eingereicht und teilweise erstattet wurde, was der Beklagte nicht bestritten hat, was dafür sprach, dass die Krankenversicherung, wie auch sonst üblich, von der Rechnung den Anteil abgezogen hat, den sie nach den Bedingungen des Versicherungsverhältnisses nicht zu erstatten hat.
6.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9,6 % p.a. aus 7.343,51 EUR und zwar seit dem 06.12.2010. Unstreitig hat die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2010 gemahnt und damit in Verzug gesetzt.
Soweit der Beklagte moniert, dass die Klägerin als Beleg für den Bankkredit zu 9,6 % eine Bescheinigung vom 02.03.2009 (also vor dem streitgegenständlichen Zeitraum) vorgelegt hat, ist der Kammer indessen aus einer Vielzahl von Verfahren, bei denen die Klägerin beteiligt ist, bekannt, dass die Klägerin ständig entsprechenden Bankkredit in Anspruch nimmt.
Auch die Erstattung der Mahnkosten in Höhe von 12,00 EUR kann die Klägerin gemäß §§ 280, 286 BGB vom Beklagten beanspruchen.
7.
Des Weiteren steht der Klägerin gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR zu (Geschäftswert: 7.343,51 EUR, VV 2300 1,3 = 535,60 EUR, Auslagenpauschale VV 7002 20,00 EUR).
8.
Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten sind auch nicht (teilweise) durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB in Höhe von 2.400,00 EUR erloschen.
Denn dem Beklagten standen gegen den Zedenten keine Gegenansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den §§ 280, 611, 276, 249 ff. BGB bzw. gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 ff. BGB zu.
Denn der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass die von ihm geltend gemachten Beschwerden auf einem Behandlungsfehler des Zedenten beruhen.
Ob die fehlende Okklusion an den Zähnen 17 und 27 letztlich auf den Leistungen des Zedenten beruhen, oder nachträglich anderweitig verursacht wurde, konnte dabei dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die beim Beklagten vorliegende CMD nicht ursächlich hierauf zurückzuführen. Wie der Sachverständige feststellt, liegen an allen anderen Zähnen gleichmäßige Okklusionskontakte vor, so dass auch durch die Verhältnisse an den hintersten Zähnen die Kiefergelenkstellung nicht negativ beeinflusst wird. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegt die Ursache der CMD vielmehr darin, dass der Beklagte seit seiner Kindheit knirscht. Ursache für das Krankheitsbild ist daher eine fortschreitende pathologische Veränderung im Kiefergelenk. Einen Kausalzusammenhang zur prothetischen Versorgung vermochte der Sachverständige jedenfalls nicht festzustellen.
Auch im Hinblick auf die Frage, ob es fehlerhaft gewesen sei, die CMD nicht vor Beginn der prothetischen Versorgung zu behandeln, stellt der Sachverständige fest, dass es nicht kontraindiziert ist, im Vorfeld einen lege artis gestalteten Zahnersatz anzufertigen.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 709, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten waren hierbei insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war (unter 10 %) und keine höheren Kosten verursacht hat (kein Gebührensprung).
Streitwert: 10.364,85 EUR
Klage: 7.964,85 EUR
Hilfsaufrechnung 2.400,00 EUR (§ 45 Abs. 3 GKG)