Berufung nach §522 Abs.2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (OLG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Der Beklagte nahm zu den Gründen nicht Stellung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern.
Prozessuale Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO; die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen.
Wenn der Berufungsführer zu den in einem vorangegangenen Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen nicht Stellung nimmt, kann der Senat diese Gründe zugrunde legen und darauf die Zurückweisung stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 321/10
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. März 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 321/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 23.7.2012 verwiesen, dessen Gründe der Senat auch in dieser Besetzung übereinstimmend teilt und zu dem der Beklagte nicht Stellung genommen hat. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 9.743,51 €