c.i.c.-Haftung für Falschberatung bei Erwerbermodell: unzutreffender Steuersatz in Liquiditätsrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der Projektanbieterin Schadensersatz, weil sie aufgrund eines Beratungsgesprächs mit deren Vertriebsbeauftragten zwei Wohnungen in einem Erwerbermodell zeichneten. Streitentscheidend war, ob die Beklagte für eine fehlerhafte, auf einem unzutreffenden Steuersatz beruhende Wirtschaftlichkeits- und Liquiditätsberechnung haftet. Das LG Köln bejahte eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss und rechnete die fehlerhafte Beratung der Beklagten nach § 278 BGB zu. Ersatzfähig seien die nutzlosen Aufwendungen und Finanzierungslasten abzüglich erlangter Vorteile (Mieten/Steuern), sodass die Kläger so zu stellen sind, als hätten sie nicht gezeichnet.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz aus c.i.c. wegen Falschberatung vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Werden im Rahmen der Vertragsanbahnung individuelle Wirtschaftlichkeits- und Liquiditätsberechnungen erstellt, müssen deren wesentliche Grundlagen zutreffend ermittelt und erläutert werden; unzutreffende Annahmen begründen eine vorvertragliche Pflichtverletzung (c.i.c.).
Der Verwender eines Vertriebsbeauftragten muss sich dessen schuldhafte Falschberatung bei der Vertragsanbahnung nach § 278 BGB zurechnen lassen, wenn das Beratungsgespräch erkennbar vertragsentscheidend ist.
Ein allgemeiner Hinweis auf Beispielrechnungen im Prospekt und auf die Konsultation eines Steuerberaters entlastet nicht, wenn im persönlichen Gespräch der Eindruck einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Berechnung erweckt wird.
Bei Schadensersatz aus c.i.c. ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden; ersatzfähig sind nutzlose Aufwendungen und Finanzierungslasten unter Anrechnung erlangter Vorteile (z.B. Mieten, Steuerersparnisse).
Zinslasten, die wegen der Finanzierung des Geschäfts tatsächlich anfallen und nicht in die Hauptforderung eingerechnet sind, können als weiterer Schaden ersatzfähig sein.
Zitiert von (3)
3 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 307.780,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 57.432,10 DM seit dem 15.4.1993 sowie von weiteren Zinsen in Höhe von 10 % aus 219.262,10 DM seit dem 16.8.1994 bis zum 30.11.1994 sowie 9 % Zinsen aus 219.262,10 DM seit dem 1.12.1994 und 5.234,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger zeichneten im Projekt der Beklagten "Erwerbermo-dell Leverkusen F-Straße U-Ring, 2. Tranche Objekt Nr. ###" zwei Wohnungen mit Zeichnungs-
| schein vom | 23.12.1983 und zwar wie folgt: | |||
| Wohnung | 121 | Gesamtaufwand | 165.864,30 | DM |
| Bruttofinanzierung | 184.200,-- | DM | ||
| Wohnung | 122 | Gesamtaufwand | 149.864,30 | DM |
| Bruttofinanzierung | 165.800,-- | DM. | ||
Nach dem Vortrag der Kläger kam es zu der Zeichnung durch entsprechende Empfehlungen ihrer Steuerberaterin M und des Vertriebsbeauftragten der Beklagten P , wobei die Steuerberaterin und der Zeuge P zu ihrem Vorteil zusammengewirkt haben sollen, ohne die Interessenlage der Kläger sachgerecht zu berücksichtigen.
Vor der Zeichnung fand u.a. ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen P statt. Bei diesem Gespräch wurde eine Aufstellung "Investitionsberechnung für den Erwerber" erörtert und ausgefüllt. Dort ist für die Kläger (eingekreist) ein Steuersatz von 48 % angegeben. Der "Liquiditäts-Überschuß nach Geschäftsbesorgungshonorar" ist in der Aufstellung mit + 19.473,-- DM errechnet. Das Liquiditätsergeb-nis p.a. nach Steuern ist mit 1.828 p.a. ./. 152 p.m. angege-ben. Die Zeichnung der Kläger erfolgte nach diesem Gespräch und nachdem sie ihre Steuerberaterin befragt hatten, ob die Berechnungen zutreffen könnten.
Die Finanzierung der gezeichneten Wohneinheiten erfolgte durch die Deutsche Bank/Wuppertal, wobei nach dem Vortrag der Kläger die Deutsche Bank die Finanzierung nur vornahm, aufgrund von der Steuerberaterin im Zusammenwirken mit dem Zeugen P gemachten unzutreffender Angaben zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Kläger.
Die Finanzierung wurde sodann notleidend und in diesem Zusammenhang wurden die beiden Wohnungen veräußert.
Die Kläger verlangen mit der Klage nun als Schadenersatz die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zeichnung und den sich daraus ergebenden Zinsbelastungen. Diesen Schaden berechnen die Kläger unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen, des Verkaufserlöses hinsichtlich der Wohnungen und der erzielten Steuervorteile mit 307.780,26 DM sowie mit weiteren 5.234,-- DM an weiteren, eigenen Zuzahlungen.
Die Kläger behaupten, ihre Steuerberaterin und der Zeuge P hätten sie, Kläger, bewußt mit falschen Informationen zum eigenen Vorteil zur Zeichnung veranlaßt. Zudem habe der Zeuge P in dem Beratungsgespräch vor der Zeichnung durch für sie, Kläger, nicht zutreffende Liquiditätsberechnungen sie, Kläger, zur Zeichnung veranlaßt, obwohl sie, Kläger, nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen zur Zeichnung von - zudem zwei Wohnungen - nicht in der Lage gewesen wären. Der bei der Berechnung zugrunde gelegte Steuersatz von 48 % sei bei ihrem Einkommen erkennbar unzutreffend. 1983 habe das Gesamtbruttoeinkommen ca. 120.000,-- DM betragen, der Steuersatz allenfalls 31 %, so daß eine Liquiditäts-unterdeckung zu erwarten gewesen sei. Bei sachgerechter Aufklärung und Beratung durch den Zeugen P bei dem Beratungsgespräch hätten sie, Kläger, von der Zeichnung Abstand genommen.
Sie behaupten weiter, anhand der vorgelegten Unterlagen und Kostenaufstellungen ihren Schaden zutreffend berechnet zu haben.
Sie meinen, die Beklagte müsse schon für die falsche Beratung durch den Zeugen P einstehen und die vergeblich gemachten Aufwendungen erstatten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, Kläger, als Gesamtgläubiger 307.780,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 57.432,10 DM seit dem 15.4.1993 sowie von weiteren Zinsen in Höhe von 10 % aus 219.262,10 DM seit dem 16.8.1994 bis zum 30.11.1994 sowie 9 % Zinsen aus 219.262,10 DM seit dem 1.12.1994 und 5.234,-- DM nebst 4 % Zinsen seit. dem 5.4.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet ein Zusammenwirken der Steuerberaterin mit dem Zeugen P zum Nachteil der Kläger. Insoweit stellt sie auch in Abrede, daß die Kläger falsch beraten worden seien. Auch die Angaben zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen seien in Abstimmung mit den Klägern erfolgt.
Sie meint, schon deshalb scheide ihre Haftung aus. Selbst wenn die Behauptungen der Kläger zum Zustandekommen der Zeichnung zuträfen, so treffe sie, Beklagte, keine Haftung, weil sie den Klägern gegenüber keine insoweit bestehenden Beratungspflichten übernommen habe, zumal die Zeichnung letztlich auf der Beratung zwischen den Klägern und ihrer Steuerberaterin beruhen würden.
Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 19.4.1994, vom 4.10.1994 und vom 3.4.1995 Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschriften vom 6.9.1994, 30.1.1995 und 23.5.1995 hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht als Gesamtgläubigern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 307.780,26 DM sowie von 5.234,-- DM nebst Zinsen zu.
Dieser Anspruch rechtfertigt sich aus einem Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.).
Insoweit hat sich zur Überzeugung der Kammer aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Aussage des Zeugen P ergeben, daß die Kläger vor der Zeichnung durch den Zeugen P nicht ausreichend und im Ergebnis sogar falsch beraten worden sind. Nach der Aussage des Zeugen P ist davon auszugehen, daß die Eintragungen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit dem Steuersatz von 48 % von dem Zeugen P stammen. Dabei ist jedoch unbestritten, daß der Steuersatz nicht zutraf und daß damit der Liquiditätsberechnung die reale Grundlage entzogen war. Daß die Kläger bei dieser Beratung im einzelnen ihre Einkommenssituation erläutert haben und so selber die Grundlagen für die Berechnung durch den Zeugen P in die Beratung eingebracht haben, konnte der Zeuge P bei seiner Vernehmung nicht konkret angeben. Deshalb überzeugt auch seine Darstellung, er habe sich von den Klägern das zu versteuernde Einkommen nennen lassen nicht. Infolgedessen ist davon auszugehen, daß bei dem Beratungsgespräch ohne nähere Überprüfung und Erörterung anhand von konkreten Angaben seitens der Kläger ein Steuersatz von 48 % zugrunde gelegt wurde.
Deshalb stellt sich das Beratungsgespräch so dar, daß die Überredung der Kläger zur Zeichnung im Vordergrund stand und dafür möglichst günstige "Zahlen" zu errechnen waren. Da folglich bei diesem Beratungsgespräch einseitig auf die Interessen der Beklagten abgestellt wurde und nicht die zutreffenden Berechnungsgrundlagen abgeklärt wurden, liegt eine Schlechtberatung im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß vor. Da die Kläger nach dem wesentlichen Inhalt des Beratungsgespräches mit dem Zeugen P keine Zweifel an der Richtigkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung hatten, begnügten sie sich auch mit einer nur kurzen Nachfrage bei ihrer Steuerberaterin. Auf diesem Hintergrund war letztlich die Beratung durch den Zeugen P maßgebend für den Zeichnungsentschluß der Kläger.
Diese unzureichende und unzutreffende Beratung durch den Zeugen P ist als Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.) zu werten. Die unzureichende und falsche Beratung ist auch schuldhaft erfolgt. Nach der Interessenlage der Vertrags-schließenden kam es - auch für den Zeugen P erkennbar - darauf an, den Klägern die Tatsachen zu erläutern, die für ihren Zeichnungsentschluß maßgeblich waren. Ob die Kläger die beabsichtigte Zeichnung ohne Liquiditätsunterdeckung realisieren konnten, war insoweit das wesentliche Entscheidungskriterium.
Für die Falschberatung durch den Zeugen P hat die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen. Sie bediente sich bei dem Abschluß der Verträge ihres Vertriebsbeauftragten P . Dabei wußte oder mußte sie zumindest wissen, daß die Beratungsgespräche mit ihrem Vertriebsbeauftragten im Rahmen der Vertragsanbahnung von wesentlicher Bedeutung sind. Insoweit hielt ihr auch der Hinweis auf den Emissionsprospekt mit dem Rat, auch den eigenen Steuerberater zu befragen, nichts. Zwar sind dort nur beispielhafte Berechnungen vorgenommen. Das individuelle Beratungsgespräch dafür geht von dem jeweiligen Einzelfall aus. So wurde bei den Klägern in dem Beratungsgespräch der Eindruck erweckt, daß die Berechnung für ihre spezielle Situation aufgestellt wurde.
Infolgedessen ist die Beklagte aus c.i.c. verpflichtet, den Klägern Schadensersatz zu leisten. Sie muß danach die Kläger so stellen, als ob sie die beiden Wohnungen nicht gezeichnet. hätten.
Danach steht den Klägern ein Anspruch auf Zahlung des Betrages zu, den sie nach Abzug der durch das Geschäft erlangten Vorteile (Mieten, Steuer) im Ergebnis nutzlos für die bei zutreffender Beratung nicht erfolgte Zeichnung der Wohnungen aufgewendet haben.
Dieser Schaden berechnet sich wie folgt:
1. 219.262,10 DM Hauptforderung ab per 16.12.1992 bis per 20.6.1994
0. 31.086,06 DM Zinsen ab 5.1.1993 bis 20.6.1994 nach Abzug der Zahlungen während dieser Zeit.
1. 57.432,10 DM eigene Mittel nach Abzug der Steuerersparnis
2. 307.780,26 DM.
Zu 1.:
Durch die von den Klägern überreichte Kontenübersicht, die der Zeuge T glaubwürdig als zutreffend schilderte, ist durch die Kläger dargelegt und bewiesen, daß die Deutsche Bank als Hauptforderung ab dem 16.12.1992 unverändert 219.262,10 DM in die Abrechnung den Klägern gegenüber einstellt. Die Kontoentwicklung ist in dieser Aufstellung auch bis zum Hauptforderungsstand von 219.262,10 DM nachvollziehbar berechnet. Aus dieser Aufstellung ergibt sich ebenfalls, daß die Mietzinszahlungen als Gutschriften in die Abrechnung eingestellt sind. Ebenfalls der Verkaufserlös für die Wohnungen ist dem Konto gutgebracht und bei der Errechnung der Hauptforderung per 16.12.1992 mit 219.262,10 DM berücksichtigt. Da die Kläger mit dieser Forderung seitens der Deutschen Bank als Folge der Wohnungszeichnung belastet sind und die Bank auf die Forderung nicht verzichtet, ist dieser Forderungsbetrag in die Schadensberechnung einzustellen, damit die Kläger die Schuld bei der Bank tilgen können.
Aus der Forderungsaufstellung ergibt sich auch, daß die Kläger für die Zeit vom 5.1.1993 bis zum 20.6.1994 mit 31.086,06 DM an Zinsen belastet sind, wobei die Zuzahlungen der Kläger in dieser Zeit schon abgezogen sind. Da der Stand der Hauptforderung nicht um diese Zinsen erhöht wurde, sondern die Hauptforderung auch zum 20.6.1994 unverändert mit 219.262,10 DM in die Abrechnung eingestellt ist, stellen sich diese Zinsen als weiterer Schaden der Kläger dar, den sie von der Beklagten ersetzt verlangen können.
Die Kläger haben in ihren Zusammenstellungen K 12 und K 13
ihre eigenen Zuzahlungen - über die Mieteingänge hinaus - für
die Jahre 1984 bis 1991 einschließlich
mit 33.789,65 DM für die Wohnung Nr. 121
und mit 32.266 45 DM für die Wohnung Nr. 122
zusammen 66.056,10 DM
zusammengestellt.
Die in dieser Aufstellung angeführten Zahlungen für die Jahre 1988 bis 1991 einschließlich sind nach der Kontenaufstellung der Deutschen Bank ab Juni 1988 in der von den Klägern angesetzten Höhe jedenfalls erbracht, wobei in der Bankaufstellung die Mietzahlungen als zusätzliche Gutschriften erscheinen. Soweit in der Aufstellung der Kläger für 1990 ein Betrag von 5.000,-- DM angesetzt ist, obwohl in der Kontenzusammenstellung der Bank nur 4.000,-- DM erscheinen, bringen die Kläger diese zuviel angesetzten 1.000,-- DM selber in Abzug bei der Berechnung ihrer Zuzahlungen für die Jahre 1993 und 1994, so daß hier kein Abzug zu erfolgen braucht. Da die Abrechnung der Kläger für diese Zeit ab 1988 bis 1991 auch nach der Aufstellung der Bank der Höhe nach mindestens zutreffend ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Abrechnung der Kläger insoweit für die Zeit von 1984 bis 1987 unrichtig ist, ist davon auszugehen, daß die Kläger ihre Zuzahlungen von 1984 bis 1991 einschließlich zutreffend dargelegt haben.
Damit ergeben sich Zuzahlungen für die Zeit bis 1991 von zusammen 66.056,10 DM. Nach Abzug des Steuervorteils für diese Zeit (AfA) in Höhe von 8.624,-- DM verbleibt ein den Klägern zu erstattender Betrag in Höhe von 57.432,10 DM.
Zu 4.:
Bis hierhin ergibt sich der Schaden mit einem Betrag von
307.780,26 DM.
Darüber hinaus stehen den Klägern für ihre Zuzahlungen in der Zeit von 1992 bis Mai 1994 Ansprüche in Höhe von 5.234,-- DM zu.
Diese Zuzahlungen berechnen die Kläger mit:
| 1992 | = | 2 | x | 2.600,-- | DM | = | 5.200,-- | DM |
| 1993 | = | 2 | x | 1.000,-- | DM | = | 2.000,-- | DM |
| 1994 | = | 2 | x | 600,-- | DM | = | 1.200,-- | DM |
| zusammen | 8.400,-- | DM. | ||||||
Die Zahlungen, die die Kläger ansetzen, finden sich auch in der Kontoaufstellung der Bank wieder, wobei dort für 1993 sogar 2.400,-- DM aufgeführt sind. Nach Abzug der oben schon angeführten Zuvielforderung für 1990 in Höhe von 1.000,-- DM ist für die Zeit von 1993 bis 1994 noch von einer Zuzahlung der Kläger in Höhe von 7.400,-- DM auszugehen.
Nach Abzug der AfA für 1991 (1.300,-- DM) und für 1992 bis einschließlich August (866,-- DM) verbleibt sodann der noch zu erstattende Schaden in Höhe von 5.234,-- DM (7.400,-- DM ./. 2.166,-- DM), weil diese Zuzahlungen zur Verminderung der Zinsschulden bei der Deutschen Bank führten, die ansonsten die Beklagte ebenfalls zu erstatten hätte. Damit ist die Klage in voller Höhe begründet.
Die Zinsen rechtfertigen sich wie folgt:
Zinsen aus 57.432,10 DM (Zuzahlungen bis Ende 1991) in Höhe von 4 % seit dem 15.4.1993 stehen den Klägern als Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB zu.
Aus dem gleichen Grunde rechtfertigen sich auch die 4 % Zinsen aus 5.234,-- DM seit dem 5.4.1995. Die Verzinsung der 219.262,10 DM steht den Klägern in der zuerkannten Höhe zu, weil sie die Forderung der Deutschen Bank mit entsprechenden Zinsen bedienen müssen. Insoweit sind Zinsen auch noch nicht in die Hauptforderung von 219.262,10 DM eingerechnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Das Urteil war nach §§ 709, 108 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Streitwert: 307.780,26 DM
+ 5.234,-- DM
313.014,26 DM zusammen.