Anlagevermittlung: Schmiergeld an Steuerberaterin führt zur Nichtigkeit und Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der als Vertriebsgesellschaft tätigen Beklagten Schadensersatz wegen der Vermittlung zweier Eigentumswohnungen im Rahmen eines Steuersparmodells. Streitig war u.a., ob der für die Beklagte tätige Vermittler der Steuerberaterin der Kläger eine verdeckte Provision für eine Anlageempfehlung zugesagt und gezahlt hatte. Das OLG bejaht ein kollusives, unlauteres Einwirken auf die Anlageentscheidung und wertet dies als Treubruch, der zur Nichtigkeit des Anlagevertrages und zu c.i.c.-Haftung führt; die Beklagte haftet hierfür nach § 278 BGB. Die Berufung wurde im zugesprochenen Umfang zurückgewiesen; über weitere Vorteilsausgleichung blieb die Entscheidung einem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Berufung im zugesprochenen Zahlungsumfang zurückgewiesen; im Übrigen Entscheidung (u.a. Vorteilsausgleichung) dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlagevermittler verstößt gegen das Loyalitätsgebot, wenn er einem Vertrauenspersonen-Berater des Anlegers eine verdeckte Provision für eine Anlageempfehlung verspricht.
Eine heimliche Provisionsabsprache zur Manipulation der Anlageentscheidung stellt einen Treubruch dar und kann zur Nichtigkeit des Anlagevertrages nach § 138 BGB führen.
Der Anlagevermittler haftet dem Anleger aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wenn die Anlageentscheidung durch eine illoyale, unlautere Einflussnahme herbeigeführt wird.
Der Unternehmer haftet nach § 278 BGB auch für eigenmächtiges, sogar strafbares Verhalten seines Vertriebsbeauftragten, wenn dieses im sachlichen Zusammenhang mit den vertragstypischen Schutz- und Loyalitätspflichten steht.
Bei Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung ist der Geschädigte nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne Zeichnung stünde; Vorteile wie Mieten und Steuervorteile sind im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 0 276/93
Leitsatz
Ein Anlagevermittler, der dem Steuerberater des Anlagers dafür Geld (Provision) verspricht, daß er die vermittelte Anlage dem Anleger empfiehlt, verstößt gegen das Gebot der Loyalität und begeht einen zur Nichtigkeit des Anlagevertrages führenden Treubruch.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1995 - 27 O 276/93 - wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger 292.260,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 41.912,10 DM seit dem 15. April 1993 sowie von weiteren Zinsen in Höhe von 10 % aus 219.262,10 DM seit dem 16.8.1994 bis zum 30.11.1994 sowie 9 % Zinsen aus 219.262,10 DM seit dem 1.12.1994 und 5.234,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.4.1995 zu zahlen. Die Entscheidung über die Berufung im übrigen und über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 370.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Beklagte wirkte als Vertriebsgesellschaft an Immobilien-Anlageprojekten mit, in deren Folge sie selbst, ihr Vorstand und Alleinaktionär O. und weitere Beteiligte, namentlich Banken und Treuhandgesellschaften, von zahlreichen Anlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden.
Die Anlagenobjekte waren große, meist in den sechziger und siebziger Jahren errichtete Wohnanlagen, die jeweils von einem Zwischenerwerber angekauft und nach Aufteilung in Eigentumswohnungen an die einzelnen Anleger veräußert wurden. Dabei wurden die Wohnungen in Verbindung mit einer Reihe von Dienstleistungen angeboten, für die Gebühren in Höhe bestimmter Prozentsätze des Kaufpreises zu entrichten waren (sogenanntes Erwerbermodell). Eigenkapital brauchten die Erwerber nicht aufzubringen. Für jedes Projekt wurde ein Kreditinstitut - vorliegend die D. in W. - gewonnen, das den Erwerbspreis einschließlich Kosten und Gebühren (sogenannter Gesamtaufwand) regelmäßig zu 111 % - bei einem Disagio von 10 % - finanzierte. Der Zinssatz war dabei für mehrere Jahre festgeschrieben. Außerdem wurden für mehrere Jahre Mieteinnahmen in bestimmter Höhe garantiert.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Erwerbermodell L.. Tranche, T. und E.-Straße 1. Es umfaßt 88 Wohneinheiten zwischen 55 und 83 m2 Wohnfläche. Nach dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt betrug der Gesamtaufwand für alle Wohnungen 1.995,-- DM je m2 Wohnfläche. Der Anteil des Kaufpreises an dem Gesamtaufwand belief sich auf 84,33 %. Der Zinssatz war für vier Jahre auf 6,25 % bei einer Auszahlung von 90 % festgeschrieben.
Die Kläger ließen sich im Dezember 1983 durch den als Anlageberater für die Beklagte tätigen Zeugen Oe. anwerben. Zum damaligen Zeitpunkt wurden sie von Frau N. steuerlich beraten.
Die Kläger zeichneten die Wohnungen Nr. 121 und 122. Für die 83,14 m2 große Wohnung Nr. 121 betrug der Gesamtaufwand 165.864,30 DM bei einer Bruttofinanzierung von rd. 184.300,-- DM. Für die 74,81 m2 große Wohnung Nr. 122 lag der Gesamtaufwand bei 149.245,95 DM, die Bruttofinanzierung bei rd. 165.800,-- DM. Wegen einer verzögerten Finanzierung erwarben die Kläger die Wohnungen erst Ende 1984.
Die auf (mindestens) fünf Jahre garantierte Miete von 7,60 DM pro m2 Wohnfläche wurde ab 1987 nicht mehr gezahlt. Die Kläger erhielten ihren Angaben zufolge nur eine weit geringere Miete. Ab 1988 konnten sie nach ihren Angaben die Darlehen nicht mehr bedienen, so daß sie von der D. fällig gestellt wurden. Zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten wurden im August bzw. September 1992 beide Wohnungen verkauft und dabei Veräußerungserlöse von 135.000,-- DM (Wohnung Nr. 121) und 116.200,-- DM (Wohnung Nr. 122) erzielt.
Die Kläger haben behauptet, der Anlageberater Oe., dessen Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe im Zusammenhang mit dem Erwerb der beiden Wohnungen ihnen gegenüber obliegende Beratungs- und Fürsorgepflichten verletzt. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den ihnen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung habe darin bestanden, daß der Zeuge Oe. sie über die steuerlichen Auswirkungen bei einem Erwerb der Eigentumswohnungen falsch beraten habe, indem er, ausgehend von einem Spitzensteuersatz von 48 %, die zu erwartende Steuerersparnis sowohl in der Liquiditätsberechnung für die Investitionsphase als auch in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das erste volle Vermietungsjahr zu hoch angesetzt habe. Darüber hinaus habe der Anlageberater Oe. mit ihrer Steuerberaterin N. kollusiv zusammengewirkt, indem er ihr für jede vermittelte Wohnung eine Provision von 4 % des Gesamtaufwandes versprochen habe. Auf der Grundlage dieser hinter ihrem Rücken getroffenen Absprache habe die Steuerberaterin dem Zeugen Oe. einen Hinweis auf die Kläger gegeben. Ohne diesen Tip und die (später) von Frau N. ausgesprochene Empfehlung, daß das auf eine volle Finanzierung angelegte Vertriebsmodell nicht zu beanstanden sei, wäre es zu einer Zeichnung der beiden Wohnungen, deren Verkehrswert erheblich unter dem Verkaufswert gelegen habe, nicht gekommen.
Der Abschluß der Verträge sei überdies von der Steuerberaterin in einer ihren Interessen zuwider-laufenden Weise dadurch herbeigeführt worden, daß der D. wissentlich falsche Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht worden seien. Die D. hätte jedoch von einer Kreditvergabe abgesehen, wenn die Bonitätsangaben richtig gewesen wären.
Den ihnen erwachsenen Schaden haben die Kläger unter Berücksichtigung der von ihnen erzielten Mietzinserträge, der von ihnen vorgenommenen Zuzahlungen und der ihnen zugutegekommenen AfA-Vorteile wie folgt beziffert:
| - Hauptforderung per 20. Juni 1994: | 219.262,10 DM |
| - rückständige Zinsen: | 31.086,06 DM |
| - Zuzahlungen der Kläger (korrigiert): | 33.789,65 DM |
| - Zuzahlungen der Kläger: | 32.266,45 DM |
| - abzüglich AfA-Vorteil (korrigiert): | 8.624,00 DM |
| - zusammen: | 307.780,26 DM |
| - weitere Zuzahlungen unter Berücksichti- gung der AfA-Vorteile: | 5.234,00 DM |
Die Kläger haben beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 307.780,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 57.432,10 DM seit dem 15. April 1993 sowie von weiteren Zinsen in Höhe von 10 % aus 219.262,10 DM seit dem 16. August 1994 bis zum 30. November 1994 sowie 9 % Zinsen aus 219.262,10 DM seit dem 1. Dezember 1994 und
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weitere 5.234,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. April 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß die handschriftlichen Ausrechnungen über eine Steuerersparnis überhaupt von dem Zeugen Oe. stammen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre dieser Umstand nicht kausal für die Kaufentscheidung der Kläger gewesen.
Ebenso ist die Beklagte dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten, der Zeuge Oe. habe mit der Steuerberaterin der Kläger zu deren Nachteil eine Provisionsabsprache getroffen. Sollten die behaupteten Provisionszahlungen dennoch erfolgt sein, so sei dies ohne ihr Wissen geschehen, so daß sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne. Ebensowenig könnten ihr gegenüber der D. abgegebene Bonitätsangaben, falls dies unrichtig gewesen sein sollten, angelastet werden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zum Grund und zur Höhe des Anspruchs die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es sei davon auszugehen, daß der Zeuge Oe. die Kläger unzureichend und falsch über die steuerlichen Auswirkungen bei einem Erwerb der Eigentumswohnungen beraten habe und daß deshalb die Beklagte, die für das Handeln ihres Vertriebsbeauftragten einzustehen habe, aus Verschulden bei Vertragsschluß hafte. Dies führe dazu, daß sie die Kläger so zu stellen habe, als wenn die Wohnungen von ihnen nicht gezeichnet worden wären.
Gegen das ihr am 14. August 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 28. August 1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechenden Fristverlängerungen mit bei Gericht am 9. November 1995 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit der Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Dazu macht sie im wesentlichen geltend:
Die vom Landgericht getroffene Feststellung, daß die von dem Zeugen Oe. erstellte Berechnung unrichtig gewesen sei, sei fehlerhaft, weil der Entscheidung nicht zu entnehmen sei, von welchen Einkommensverhältnissen der Zeuge ausgegangen sei. Auch sei die Beweiswürdigung dazu widersprüchlich.
Fehlsam sei auch die Annahme, daß die von dem Zeugen Oe. erfolgte Berechnung ursächlich für den Erwerb der Wohnung gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zu dem Vorbringen der Kläger, daß sie von ihrer Steuerberaterin, der Zeugin N., zur Zeichnung der Anlage veranlaßt worden seien. Deren Placet sei für ihren Entschluß, die Anlage zu zeichnen, entscheidend gewesen.
Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei auch ihr Vorbringen, daß die D. die Rückführung des Darlehens gar nicht mehr verlange und es deshalb an einem Schaden fehle. Im übrigen habe nach ihrer Kenntnis die Initiatorin, die D., auch Zusatzsicherheiten in Form von Bürgschaften bzw. Mithafterklärungen für die Anleger- Finanzierungen gegeben; üblicherweise habe die D. bei notleidenden Finanzierungen diese Zusatzsicherheiten jeweils in Anspruch genommen. Man müsse davon ausgehen, daß dies auch im vorliegenden Fall geschehen sei.
Schließlich sei sie auch nicht für den Teil des Schadens verantwortlich, der sich ausschließlich aus der finanziellen Leistungsunfähigkeit der Kläger ergebe. Daß die Darlehen nicht mehr hätten bedient werden können, beruhe auf der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Kläger und könne deshalb ihr nicht angelastet werden.
Die Beklagte beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Sie verweisen insbesondere darauf, daß die Beklagte unabhängig vom Vorliegen eines Beratungsfehlers wegen des kollusiven Zusammenwirkens ihres Vertriebsbeauftragten mit der Steuerberaterin N. hafte. Von einer Zeichnung der Eigentumswohnung hätten sie abgesehen, wenn sie gewußt oder auch nur geahnt hätten, daß die Anlageempfehlung ihrer Steuerberaterin von unredlichen Motiven bestimmt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten 22 0 41/88 und 22 0 384/89, beide LG Köln, die Gegenstand der Verhandlung waren, verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Oe.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Dezember 1996 (Bl. 429 bis 433 d. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache selbst ist sie (jedenfalls) in dem aus der Urteilsformel ersichtlich Umfang unbegründet. Der Senat hat es für sachdienlich gehalten, insoweit vorab durch Teilurteil (§§ 523, 301 ZPO) zu entscheiden. Hinsichtlich des danach noch offenen Streitteils hängt der Erfolg der Berufung im wesentlichen davon ab, ob (weitere) Zahlungen im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind und zur Verminderung der Klageforderung führen. Insofern bedarf es einer weiteren Sachaufklärung. Sie erfolgt durch gesonderten Beschluß vom heutigen Tage.
I.
Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht darauf erkannt, daß die Beklagte den Klägern gegenüber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.
1.
Dabei kann allerdings dahinstehen, ob die Beklagte, wie das Landgericht meint, ihr aus einem Beratungsvertrag den Klägern gegenüber obliegende Pflichten zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß von besonderer Bedeutung sind, verletzt hat (vgl. dazu: BGH NJW 1982, 1096; 1990, 507), indem der für sie tätige Vertriebsbeauftragte Oe. die Höhe der Steuerersparnis falsch angegeben hat.
2.
Denn jedenfalls haftet die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, weil ihr Vertriebsbeauftragter, für dessen (Fehl-) Verhalten sie einzustehen hat (§ 278 BGB), durch Provisionszahlungen an die Steuerberaterin der Kläger auf deren Anlageentscheidung in unlauterer Weise Einfluß genommen hat und diese die - für sie wirtschaftlich nachteilige - Anlage nicht gezeichnet hätten, wenn sie davon Kenntnis gehabt hätten. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB dreißig Jahre.
a)
Aufgrund des Beweisergebnisses steht zur Überzeugung des Senates fest, daß der Zeuge Oe. als Vertriebsbeauftragter der Beklagten der Steuerberaterin der Kläger für den Fall einer erfolgreichen Anlagevermittlung ein Provisionsversprechen von 4 % des Gesamtaufwandes gegeben und nach Zeichnung der Anlage auch durch Verrechnung mit einem ihm zustehenen Darlehensrückzahlungsanspruch gezahlt hat.
Der Zeuge Oe. stellt nicht in Abrede, der Steuerberaterin N. im Jahre 1983 ein zinsloses Darlehen über 30.000,-- DM gewährt zu haben. Hierüber verhält sich die Darlehensurkunde vom 6. September 1983 (Bl. 406 d. GA). In seinen Vernehmungen vom 16. Mai 1989 und 21. Dezember 1989 vor dem Landgericht Köln (in 22 0 384/88, dort Bl. 207 ff. und 302 ff. d. BA) wie auch in seiner Vernehmung vor dem Senat (Bl. 430 d. GA) hat er diesen Vorgang auch ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge hat ferner unumwunden eingeräumt, daß die Steuerberaterin N. für jeden von ihm zugeführten Kunden einen Betrag von 4 % des Objektwertes erhalten und sie berechtigt sein sollte, diese Forderung gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen. Entgegengetreten ist er lediglich der Wertung dieser Zahlung als Provision. Vielmehr hat er darauf verwiesen und ist auf Vorhalt auch dabei geblieben, daß es sich hierbei um ein "Honorar" bzw. um eine "Aufwandsentschädigung" für die Steuerberaterin handele, die sie für "die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Anlage" an sich von den Mandanten verlangen könne, jedoch regelmäßig von diesen nicht erhalte. Hiermit will jedoch der Zeuge seine wahren Absichten nur kaschieren. Die Steuerberaterin sollte für jeden zugeführten Kunden ein Entgelt erhalten. Nach landläufigem Verständnis handelt es sich dabei um eine Provision. Folgte man nämlich der Version des Zeugen Oe., so hätte nichts näher gelegen, als die Vereinbarung gegenüber den Kunden offenzulegen. Dies ist jedoch nicht geschehen und sollte offensichtlich auch nicht geschehen, da die Offenbarung den Klägern Anlaß geben mußte, ihrer Steuerberaterin mit Mißtrauen zu begegnen. Das hätte das gemeinsame Ziel der Steuerberaterin und des Zeugen gefährdet. Die Provision ist auch aufgrund der von der Steuerberaterin ausgesprochenen Empfehlung, die Anlage zu zeichnen, durch Verrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch gezahlt worden.
Soweit der Zeuge Oe., wie er vor dem Senat erklärt hat, es für möglich hält, daß die Kläger sich nicht aufgrund einer Empfehlung der Steuerberaterin, sondern aufgrund einer Anzeige der D. an ihn gewandt haben könnten, steht dem schon entgegen, daß in diesem Fall für ihn kein Anlaß bestanden hätte, der Steuerberaterin eine Provision in nicht unerheblicher Höhe zu zahlen.
b)
Steht sonach aber fest, daß der Vertriebsbeauftragte der Beklagten und die Steuerberaterin der Klägerin eine Provisionsabsprache mit der von beiden getragenen Absicht getroffen haben, dies dem Kunden gegenüber nicht zu offenbaren, so liegt darin ein zur Nichtigkeit des Vertrages führender Treubruch (BGHZ 78, 263 = NJW 1981, 399 = LM § 138 (Cf) BGB Nr. 10; BGHZ 95, 130 = NJW 1985, 2523; ferner: BGH NJW-RR 1990, 443).
Im Verhältnis zu dem Anleger stellt dies ein die Haftung des Anlagevermittlers begründendes Verschulden bei Vertragsverhandlungen dar.
Der Anlagevermittler ist bei Anbahnung des Geschäfts dem Anlieger gegenüber zur Rücksichtnahme, Fürsorge und Loyalität verpflichtet. Der Anleger kann deshalb schon im Hinblick auf die weitreichenden Vermögensdispositionen, die er mit der Zeichnung der Anlage trifft, erwarten, daß er über die Vor- und Nachteile der Anlage zutreffend unterrichtet wird. Insbesondere vertraut er regelmäßig darauf, daß sich der Anlagevermittler ihm gegenüber loyal verhält. Bestehen für den Anleger Zweifel, ob dieses Vertrauen gerechtfertigt ist, so wird er normalerweise von dem Abschluß des Geschäfts Abstand nehmen.
Einen Verstoß gegen das Loyalitätsgebot stellt es aber dar, wenn der Anlagevermittler es unternimmt, auf die Entschließung des Anlegers, die Anlage zu zeichnen, in unlauterer Weise Einfluß zu nehmen. Ein unlauteres, auf die Manipulation der Anlageentscheidung gerichtetes Verhalten liegt auch darin, wenn der Anlagevermittler einem Dritten, wie etwa hier einer Steuerberaterin, dem der Anleger ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, Gelder dafür verspricht, daß dieser die Anlage empfiehlt. Denn bei einer solchen Sachlage besteht die Gefahr, daß sich die Anlageempfehlung nicht mehr allein an dem Interesse des Anlegers orientiert, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern an dem Interesse des Steuerberaters, für sich persönliche Vorteile aus der Anlageempfehlung zu ziehen.
So liegt der Fall hier. Der Zeuge Oe. hat sich die Darlehenshingabe an die Steuerberaterin der Kläger zunutze gemacht und ihr die Verrechnung mit Provisionen gestattet, die sie für den Fall einer (erfolgreichen) Anlageempfehlung erhalten sollte. Es entsprach mithin seinen Absichten, die Anlageentscheidung der Kläger im Zusammenwirken mit der Steuerberaterin N. in einer für ihn günstigen Weise zu beeinflussen, indem er sich den Umstand zunutze machte, daß die Kläger darauf vertrauten, über die Vor- und Nachteile der Zeichnung der Anlage durch ihre Steuerberaterin objektiv und zuverlässig unterrichtet zu werden. Ein solches Verhalten zielt auf eine Manipulation der Anlageentscheidung ab und ist daher in höchstem Maße illoyal.
Der Senat ist auch davon überzeugt, daß die Steuerberaterin N. auf die Anlageentscheidung der Kläger Einfluß genommen hat. Zwar konnte der Zeuge Oe. dies nicht unmittelbar bestätigen. Er hat aber bekundet, daß ihm die Steuerberaterin das zu versteuernde Einkommen mitgeteilt und sie ihm ferner die für die Bank bestimmten Bonitätsunterlagen übermittelt habe. Dies weist aber darauf hin, daß Frau N. von vornherein die Anlageentscheidung begleitet und auf eine Zeichnung der Anlage hingewirkt hat. Hierfür sollte sie gerade, wie oben ausgeführt, die - von ihr vereinnahmte - Provision erhalten. Die Kläger haben behauptet, Frau N. habe ihnen die betreffende Anlage empfohlen. Die Beklagte hat das nicht in Abrede gestellt, sondern geltend gemacht, nach dem Klagevortrag sei diese Empfehlung entscheidend für den Erwerb der Wohnungen gewesen (S. 5 des Schriftsatzes vom 1.3.1994, Bl. 139 GA; S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 309 GA). Sie hat hieraus den Schluß gezogen, die Beratung durch den Zeugen Oe. sei für den Erwerb nicht kausal geworden - zu Unrecht, denn die Empfehlung war gerade Folge des Schmiergeldversprechens. Daß die Beklagte bezüglich der Empfehlung nur Schlußfolgerungen aus dem Klagevortrag gezogen hat, läßt nicht erkennen, daß sie die Empfehlung als solche bestreiten will. Das ergibt sich auch nicht aus S. 1 des Schriftsatzes vom 5.11.1996 (Bl. 411 GA), wo sie die von den Klägern in deren Schriftsatz vom 8.7.1996 (Bl. 393 ff. GA) geschilderte "Vorgeschichte" - so die Bezeichnung seitens der Beklagten - mit Nichtwissen bestritten hat.
Schließlich drängt es sich nach der Lebenserfahrung auch geradezu auf, daß ein Anlageinteressent vor Beteiligung an einem Steuersparmodell seinen Steuerberater um Rat fragt.
Vernünftige Zweifel daran, daß Frau N. in die Anlageentscheidung eingebunden war und diese befürwortet hat, bestehen nach alledem nicht.
c)
Die Beklagte muß sich dieses Verhalten ihres Vertriebsbeauftragten auch zurechnen lassen (§ 278 BGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte ihr Vertriebsbeauftragter Oe. nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Schuldner, sondern in Ausübung des ihm übertragenen Vertriebs der Anlage.
Ob der Erfüllungsgehilfe in Ausübung oder nur bei Gelegenheit der Erfüllung gehandelt hat, richtet sich danach, wie weit die Schutz- und Obhutspflichten des Schuldners im konkreten Fall gehen und in wie weit deshalb im Verhalten des Gehilfen ein Verstoß gegen die dem Schuldner obliegenden vertragsspezifischen Pflichten zu sehen ist. Nur wenn das Verhalten des Gehilfen, das den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit begründen soll, aus dem allgemeinen Umkreis jenes Aufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hat, entfällt die Haftung aus § 278 BGB (so Staudinger-Löwisch, 13. Bearbeitung, § 278, Rdn. 44 m.w.N.). In diesem (Zurechnungs-)Zusammenhang muß der Schuldner für jedes, selbst strafbares Verhalten der Erfüllungsgehilfen einstehen. Ob der Erfüllungsgehilfe dabei Weisungen oder Interessen des Schuldners zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu ziehen, spielt insoweit keine Rolle (BGH NJW 1977, 2259 = LM § 31 BGB Nr. 21; NJW-RR 1990, 484; NJW 1991, 3208).
Nach diesen Maßstäben steht der Umstand, daß der Zeuge Oe. ohne Wissen der Beklagten, was zu ihren Gunsten unterstellt werden soll, eine als Treubruch zu bewertende Provisionsabsprache mit der Steuerberaterin der Kläger getroffen hat, einer Anwendung des § 278 BGB nicht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, gehört es zu den die Anlagevermittlung begleitenden Pflichten, daß sich der Anlagevermittler nicht illoyal verhält und sich deshalb jeder Manipulation auf die Entschließungsfreiheit des Anlegers enthält. Dies zählt zweifellos zu dem engeren Umkreis des Aufgabenbereichs des Anlagevermittlers und damit zu den vertragstypischen Pflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Soweit sich der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, zu der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter bedient, hat er damit seinem Erfüllungsgehilfen ermöglicht, auf die Rechtsgüter des Gläubigers einzuwirken. Danach entspricht es aber dem Grundgedanken des § 278 BGB, den Schuldner für die Personalrisiken, deren Steuerung nur er in der Hand hat, einstehen zu lassen (vgl. dazu BGH NJW 1977, 2259).
d)
Die Kläger haben aufgrund der manipulierten Empfehlung eine für sie nachteilige Vermögensdisposition getroffen, indem sie die streitbefangenen Eigentumswohnungen zeichneten, deren Verkehrswert deutlich hinter dem gezahlten (Modell-)Kaufpreis zurückblieb. Hierauf haben sich die Kläger bereits in der ersten Instanz ausdrücklich berufen.
Dem Senat ist für das hier in Rede stehende Erwerbermodell in Leverkusen aus verschiedenen vorangegangenen Verfahren bekannt, daß der Verkehrswert deutlich unter dem Kaufpreis lag. So hat die Beweisaufnahme im Verfahren 7 U 53/90 (Eheleute G. ./. D.) auf der Grundlage des dort von dem Sachverständigen P. erstatteten Gutachtens ergeben, daß der Wert für die 64,68 m2 große Wohnung im ersten Halbjahr 1984 bei 96.000,-- DM lag. Das entspricht für die 83,14 m2 bzw. 74,81 m2 großen Wohnungen der Kläger einem Wert von 123.398,88 DM bzw. 111.035,24 DM. Daß die Wohnungen der Kläger in nennenswertem Umfang andere wertbildende Merkmale aufweisen als die vom Sachverständigen P. begutachtete Wohnung, ist nicht ersichtlich. Der von den Klägern gezahlte Kaufpreis betrug 139.873,36 DM bzw. 125.859,10 DM. Zwischen dem mutmaßlichen Verkehrswert und dem Kaufpreis besteht sonach eine Differenz von ca. 16.500,-- DM bzw. von 15.000,-- DM. Danach führte aber die Zeichnung der Anlage für die Kläger zu Vermögenseinbußen in nicht ganz unerheblichem Umfang.
3.
a)
Folge der von dem Vertriebsbeauftragten begangenen, der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnenden Pfichtverletzung ist, daß den Klägern die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche zustehen. Nach § 249 BGB sind sie so zu stellen, wie sie ohne Zeichnung der beiden Wohnungen gestanden hätten. Demgemäß können sie Ersatz ihrer im Zusammenhang mit dem Erwerb der beiden Wohnungen stehenden Aufwendungen verlangen unter Abzug der ihnen verbliebenen Vorteile, nämlich der von ihnen vereinnahmten Mieten und der ihnen zugute gekommenen Steuervorteile. Dies ergibt den im Urteil des Landgerichts näher dargelegten und von der Beklagten im einzelnen auch nicht mehr angegriffenen Betrag von 307.780,26 DM.
b)
Aus den beigezogenen Prozeßakten Sch. ./. N. (22 0 41/89 LG Köln) ergibt sich allerdings (Schriftsatz der dortigen Beklagten vom 8. September 1989 - Bl. 54 (70) d. BA - mit Bezugnahme auf ein Schreiben vom 16. April 1984 an die m.p.o. W. GmbH - Bl. 81 d. BA -), daß die Kläger für eine Falschberatung im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der hier in Rede stehenden Anlage Schadensersatz verlangt und wohl auch einen Betrag von 15.520,-- DM erhalten haben. Diesen Schadensersatzanspruch, der sich auf nicht geltend gemachte Steuervorteile bezieht, müßten die Kläger sich ggf. im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Insofern bedarf der Rechtsstreit jedoch noch einer weiteren Sachaufklärung, so daß der Senat das landgerichtliche Urteil nur in dem eingeschränkten Umfang bestätigt hat.
Eine Anrechnung hat hingegen nicht zu erfolgen, soweit sich die Parteien in dem oben genannten Verfahren im Wege des Vergleichs darauf verständigt haben, daß die Beklagte (N.) einen Betrag von 5.074,70 DM an die Kläger (Eheleute Sch.) zahlt. Denn diese Zahlung bezog sich auf Ansprüche aus einem anderen von den Klägern gezeichneteten Objekt in Saarbrücken.
c)
Soweit die Beklagte in Abrede stellt, daß die D. als Kreditgeberin ihre Forderung gegen die Kläger geltend macht, stellt sie bloße Vermutungen auf. Auch ihr Vortrag zu angeblich von der Initiatorin geleisteten Zusatzsicherheiten und zu deren Inanspruchnahme durch die D. stellen reine Mutmaßungen dar, die eine substantiierte Darlegung nicht ersetzen. Im übrigen hat auch der in erster Instanz vernommene Zeuge Sc., der für die Führung des Miet- und Darlehenskonto der Kläger zuständig ist, das Bestehen der Forderungssalden gegenüber den Klägern bestätigt und durch Vorlage einer aktuelllen Forderungsaufstellung auch belegt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten erstreckt sich die Ersatzverpflichtung auch auf denjenigen Zinsschaden, der als Folge der Einkommenseinbußen bei den Klägern entstanden ist. Sämtliche mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen und seiner Finanzierung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind adäquate Schadensfolgen der der Beklagten zuzurechnenden Pfichtverletzung ihres Vertriebsbeauftragten und der darauf beruhenden Entschließung der Kläger, in die Eigentumswohnungen zu investieren.
d)
Soweit danach den Klägern ein Schaden entstanden ist, besteht dieser (jedenfalls teilweise) in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber der D.. In einem solchen Fall geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 Satz 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit (BGHZ 57, 78). Nach § 250 Satz 2 erster Halbsatz BGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos ein Frist zur Herstellung (Freistellungserklärung bzw. Übernahmen der Verbindlichkeit) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat (BGH WM 1965, 287). Ebenso wie beim Verzug sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn der Schuldner die Herstellung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGHZ 40, 445). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte bestreitet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet zu sein.
II.
Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gerechtfertigt (§§ 284, 286, 288 Abs. 2, 291, 292 BGB).
Eine Kostenentscheidung kann noch nicht ergehen, da bisher über den Erfolg der Berufung nur teilweise entschieden worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 313.014,26 DM. Der Wert der Beschwer durch das Teilurteil liegt über 60.000,-- DM.