Berufung zur Anrechnung einer Drittzahlung auf Schadensersatz (Vorteilsausgleich)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte im Berufungsverfahren die Anrechnung einer angeblichen Schadensersatzleistung von 15.520 DM auf den Schadensersatzanspruch der Kläger in Höhe von 307.780,26 DM. Streitpunkt war, ob diese Zahlung den Klägern als Vorteil zuzurechnen und damit gegenzurechnen ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Beklagte den Nachweis der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht erbracht hat. Mangels schlüssiger Belege bleibt die Beklagte zur Zahlung in vollem Umfang verpflichtet; die Kosten trägt sie, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anrechnung eines Vorteils auf einen Schadensersatzanspruch trägt die Partei, die sich auf den Vorteil beruft, die Darlegungs- und Beweislast; ohne substantiierten Nachweis bleibt der Anspruch unverändert bestehen.
Eine Zahlung Dritter ist nur dann als Erfüllung einer Verbindlichkeit des Anspruchsgegners anzurechnen, wenn nachgewiesen wird, dass die Zahlung gerade zur Befriedigung dieser Verbindlichkeit geleistet wurde.
Ein Überweisungsträger, aus dem der Zahlende nicht eindeutig hervorgeht oder der einen anderen Verwendungszweck ausweist, reicht für sich allein nicht als schlüssiger Beleg für die Erfüllung einer Schadensersatzverpflichtung.
Bleiben Zweifel am Erfüllungscharakter einer Zahlung bestehen und ist die einwendende Partei beweisfällig, bleibt der Gläubigeranspruch in voller Höhe durchsetzbar.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 276/93
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1995 - 27 O 276/93 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Nach dem Teilurteil des Senats vom 13.2.1997 ist noch offengeblieben, ob sich die Kläger auf ihren bestehenden Schadensersatzanspruch von 307.780,26 DM im Wege der Vorteilsausgleichung eine Schadensersatzleistung von 15.520,-- DM anrechnen lassen müssen auf Grund eines Anspruchs, der ihnen gegenüber der Firma m. Wirtschafts- und Treuhand GmbH (kurz: Fa. m.) für eine Falschberatung im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung des hier in Rede stehenden Anlageobjekts zustand. Ob die Kläger Schadensersatz in Höhe von 15.520,00 DM erhalten haben, kann jedoch nicht festgestellt werden, so daß die Berufung auch insofern erfolglos bleibt.
Zwar könnte dem Schreiben der (vormaligen) Steuerberaterin der Kläger vom 16. April 1984 (vgl. Bl. 81 d. BA 22 O 41/89), mit dem die Firma m. unter Hinweis auf von ihr begangene Pflichtverletzungen aufgefordert wird, bis zum 1.5.1984 den - bereits zugesagten - Betrag von 15.520,-- DM zu zahlen, entnommen werden, daß ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe bestand. Darüber hinaus könnte der von den Klägern zu den Akten gereichte Überweisungsträger (Bl. 460 d. GA), wonach im Juni 1984, also noch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben vom 16.4.1984, ein Betrag genau in dieser Höhe gezahlt worden ist, dafür sprechen, daß die Zahlung, was die Kläger allerdings bestreiten, in Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung erfolgt ist. Dies ist indessen damit nicht in Einklang zu bringen, daß auf dem Überweisungsträger die Firma m. gerade nicht als Zahlende aufgeführt ist. Vielmehr soll die Zahlung nach dem dort genannten Verwendungszweck von Herrn H. i.A. der Erbengemeinschaft L. veranlaßt worden sein, von denen die Kläger behaupten, daß ihnen beide unbekannt seien. Da es auch im übrigen keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die Zahlung durch einen Dritten zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der Fa. m. gegenüber den Klägern vorgenommen worden ist (§ 267 BGB), bleibt danach offen, ob die Kläger im Zusammenhang mit der Abwicklung des von ihnen gezeichneten Anlageobjekts anzurechnende Vorteile erlangt haben. Dafür, daß dies dennoch geschehen ist, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Dies hat zur Folge, daß sie in vollem Umfang verpflichtet bleibt.
Wegen des Zinsanspruchs wird auf die Begründung im Teilurteil verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer durch das Schlußurteil liegt unter 60.000,-- DM.