Unterlassungsklage gegen Kontoführungsentgelt bei Sparkonten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Unterlassung der Regelung eines monatlichen Kontoführungsentgelts für Sparkonten in einem Preis- und Leistungsverzeichnis. Zentral ist, ob das Entgelt eine kontrollfreie Preishauptabrede oder eine zulässige Nebenabrede ist. Das Landgericht Köln hält die Klausel für eine Preishauptabrede und weist die Klage ab. Maßgeblich ist, dass Kontoführung bei Sparkonten wesentlicher Bestandteil der Hauptleistung ist.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Kontoführungsgebühr für Sparkonten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sparkonten stellt die Führung des Kontos einen wesentlichen Bestandteil der vertraglichen Hauptleistung der Bank dar; eine hierfür vereinbarte Vergütung ist als Preishauptabrede von der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausgenommen.
Eine Entscheidung des BGH, die Darlehenskontoführungsgebühren als kontrollpflichtige Preisnebenabrede einstuft, ist nicht ohne Weiteres auf Sparkonten übertragbar, wenn dort die Kontoführung im Interesse des Kunden liegt.
Eine Preisvereinbarung, die die Vergütung für eine vom Verwender geschuldete Hauptleistung regelt, unterliegt nicht der AGB-Inhaltskontrolle als unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB.
Das Vorsehen von Ausnahmen von der Entgeltpflicht in der Preisregelung ändert nicht die Einordnung der Vereinbarung als Preishauptabrede, sofern die Kontoführung insgesamt Hauptleistungscharakter hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 aktivlegitimierte Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung einer in deren Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klausel, wie sie im Klageantrag aufgeführt ist. Nach dieser Klausel berechnet die Beklagte bei Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist ein Kontoführungsentgelt von monatlich 1 €, soweit nicht die aufgezählten Ausnahmen vorliegen.
Mit Schreiben vom 1.7.2010 (Bl. 9 d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, was diese mit Schreiben vom 8.7.2010 zurückwies.
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße als unzulässige Preisnebenabrede gegen § 307 BGB. Der Sparvertrag sei ein Darlehensvertrag, in dessen gesetzlichem Leitbild eine Gebühr für die Führung eines Darlehenskontos nicht vorgesehen sei. Eine solche Gebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Leistung des Kreditinstitutes. Es gehe in Wahrheit darum, Kundenvermögen an den Stellen abzuschöpfen, an denen es niemand merke oder sich niemand wehre. Besonders perfide sei es, dass dies aus taktischen Gründen auf Fälle beschränkt sei, in denen mit möglichst wenig Widerstand bei den Betroffenen zu rechnen sei, nämlich bei kleinen und „vergessenen“ Sparbüchern.
Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im Kapitel 5. „Sparverkehr“ S. 16 zu Position 5.8 „monatliches Entgelt für die Kontoführung“ ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses die Klausel
„Entgelt für die Kontoführung für Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist pro Monat 1,-
Das Entgelt wird nicht erhoben, wenn
- der Kontoinhaber minderjährig ist oder mehrere Kunden bei der Bank unterhält oder
- das Sparkonto ein Guthaben von mehr als 60 Euro aufweist oder
- in den letzten drei Jahren auf dem Sparkonto Ein- oder Auszahlungen zu verzeichnen sind.
Das Entgelt wird am Ende eines jeden Kalendermonats fällig. Verfügt das Sparkonto über ausreichendes Guthaben, erhebt die Bank das Kontoführungsentgelt durch Belastung des Sparkontos. Die Bank ist berechtigt, das Kontoführungsentgelt mit dem Guthabenanspruch zu verrechnen.“
und / oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil der Kammer vom 17.12.2008 – 26 O 102/08 – (Bl. 21 ff d.A.), bestätigt durch den Hinweis- und den berufungszurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31.3. und 27.4.2009 – 13 U 13/09 – (Bl. 30 ff d.A.), aus denen sich in zutreffender Weise ergebe, dass es sich bei der – identischen – Klausel um eine kontrollfreie Preishauptabrede handele.
Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, diese Urteile hätten die spätere Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes über die Unzulässigkeit des Kontoführungsentgeltes bei Darlehensverträgen nicht berücksichtigen können, so dass eine erneute Sachprüfung erforderlich sei. Ein Entgelt für eine Kontoführung gehöre danach nicht zur Hauptleistung und dürfe dem Darlehensnehmer nicht in Rechnung gestellt werden; dies müsse folgerichtig auch im umgekehrten Fall gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kammer hält an der von ihr und dem Oberlandesgericht bereits geäußerten Ansicht fest, dass es sich bei der zugrundeliegenden Preishauptabrede um eine Klausel handelt, die der materiellen Inhaltskontrolle entzogen ist. Das Oberlandesgericht Köln hat insoweit ausgeführt:
„Auf dieser Grundlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bestimmung um die Regelung eines von den Einlegern zu zahlenden Entgeltes für eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Hauptleistung handelt, mithin um den klassischen Fall einer kontrollfreien Preisvereinbarung. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Führung des Kontos, also der Entgegennahme von Einzahlungen und der Auszahlung von Beträgen sowie deren Dokumentation, der Berechnung des jeweiligen Saldos und der Berechnung von Zinsen nicht um einem bloßen Nebenbestandteil einer weitergehenden oder anderen Verpflichtung der Beklagten, sondern um einen den wesentlichen Kern der Tätigkeit der Beklagten bildenden Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, für die die Beklagte von ihren Kunden die Zahlung eines Entgeltes verlangen kann.
Der Vertrag zwischen den Parteien ist im Grundsatz als Darlehensvertrag zu qualifizieren, der durch die Spareinlage begründet wird. Gläubiger der Spareinlage ist der Darlehensgeber. Bei einem Sparkonto handelt es sich aber nicht um einen bloßen Darlehensvertrag im Sinne von § 607 BGB. Die Parteien treffen vielmehr weitergehende Pflichten. Insbesondere die Bank als Schuldnerin der Auszahlungsanspruchs ist nach Ziffer 1 der „Sonderbedingungen Sparkonten“ der AGB-Banken verpflichtet, dem Sparer nicht nur ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch auszustellen, sondern darin auch Ein- und Auszahlungen, alle übrigen Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand festzuhalten. Das geschieht nicht in erster Linie im Interesse der Bank, sondern im Interesse des durch das Sparbuch legitimierten Kunden. In diesem Sinne handelt es sich bei einem Sparkonto um ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto, auf dem die Spareinlagen verbucht werden. Die Kontoführung stellt damit keine Nebenleistung dar, die die Beklagte bei einem Darlehensvertrag ohnehin zu erbringen hätte, sondern ist wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Bank. Eine Trennung zwischen der Aufbewahrung der Einlage und ihrer Verzinsung auf der einen Seite und der Dokumentation der in Ziffer 1 der „Sonderbedingungen Sparkonten“ der AGB-Banken genannten Vorgänge ist also nicht möglich. Letztlich ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Erhebung eines Entgeltes für das Führen von Girokonten (gegen das nach einhelliger Auffassung jedenfalls dem Grunde nach keine Bedenken bestehen) anders zu behandeln sein soll als ein Entgelt für das Führen eines Sparkontos.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich durch die in der Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen von der Entgeltpflicht die Folge ergeben kann, dass die Mehrzahlt der bei der Beklagten geführten Sparkonten kostenfrei geführt werden [wird sodann ausgeführt]“.
Hiervon abzuweichen besteht keinerlei Anlass. Das vom Kläger herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10 (NJW 2011, 2640) führt aus, dass die Darlehenskontoführungsgebühren als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unterliegen und deshalb unwirksam sind, weil sie über die in Gestalt der Zinsforderung bestehende Gegenleistung hinaus für die im Interesse der Bank liegende Führung des Darlehenskontos erhoben werden, die daher ohne gesondertes Entgelt zu erbringen wären. Dies trifft auf den Fall des Entgeltes für ein Sparkonto indes gerade nicht zu. Wie bereits oben ausgeführt, liegt demgegenüber die Führung des Sparkontos durch die Bank im Interesse des Kunden und ist wesentlicher Bestandteil der Hauptleistungspflicht der Beklagten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 5.000,- €