AGB-Kontoführungsentgelt beim Sparkonto als kontrollfreie Preisvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte mit der Berufung einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung einer Klausel zu Entgelten für die Führung von Sparkonten. Streitpunkt war, ob die Klausel der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt oder als Preisvereinbarung kontrollfrei ist. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet und beabsichtigt die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Die Klausel betreffe das Entgelt für eine vertragliche Hauptleistung (Kontoführung) und sei daher keine kontrollfähige Preisnebenabrede.
Ausgang: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 BGB nur dann der Inhaltskontrolle, wenn sie von dispositivem Recht abweicht oder es ergänzt; echte Preisvereinbarungen über Hauptleistungen sind grundsätzlich kontrollfrei.
Ein Entgelt für eine Bankleistung ist als kontrollfreie Preisvereinbarung einzuordnen, wenn es die Vergütung einer selbstständigen, dem Kunden geschuldeten Hauptleistung festlegt.
Eine kontrollfähige Preisnebenabrede liegt nur vor, wenn die bepreiste Tätigkeit keine selbstständige Leistung für den Kunden darstellt, sondern ausschließlich im Eigeninteresse des Verwenders erfolgt und bei Fehlen der Klausel dispositives Recht eingreift.
Die Kontoführung bei Sparkonten (einschließlich Verbuchung, Dokumentation, Salden- und Zinsberechnung) kann wesentlicher Bestandteil der Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts sein und daher als bepreiste Hauptleistung der AGB-Kontrolle entzogen sein.
Ausnahmen von der Entgeltpflicht oder eine faktisch seltene Entgeltbelastung ändern für sich genommen nichts an der Qualifikation einer Entgeltklausel als Preisvereinbarung über eine Hauptleistung.
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.7.2013 (26 O 49/13) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Das Landgericht hat die Klage auf Unterlassung der Verwendung der im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Bestimmung im Zusammenhang mit der Führung von Sparkonten zu Recht abgewiesen. Bei der fraglichen Bestimmung handelt es sich nicht um eine der Inhaltskontrolle zugängliche AGB, sondern um eine kontrollfreie Preisvereinbarung. Das hat der Senat bereits in dem Verfahren 13 U 13/09, das sich ebenfalls gegen die Beklagte richtete und sich auf die nämliche Klausel bezog, entschieden. Der Kläger zeigt – auch mit der Berufung – keine Aspekte auf, die eine von der Rechtsauffassung des Senats in dem damaligen Verfahren abweichende Betrachtung rechtfertigen.
Die die streitgegenständliche Frage betreffenden Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 31.3.2009 in dem angesprochenen Vorverfahren lauteten wie folgt:
Das Landgericht hat die Klage auf Unterlassung der Verwendung der im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Bestimmung im Zusammenhang mit der Führung von Sparkonten zu Recht abgewiesen. Bei der fraglichen Bestimmung handelt es sich nicht um eine der Inhaltskontrolle zugängliche AGB, sondern um eine kontrollfreie Preisvereinbarung.
Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche AGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Reglungen enthalten. Dagegen unterliegen Abreden, die unmittelbar den Gegenstand des Vertrages selbst bilden, keiner Inhaltskontrolle, da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können. Das gilt gerade auch für Regelungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen. Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im Allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle. Kontrollfähig sind dagegen solche Abreden, die sich zwar mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (sog. Preisnebenabreden; zum Ganzen: BGHZ 106, 46; BGHZ 124, 256; BGH NJW 1999, 2276; NJW 2000, 577; NJW 2002, 2386; vgl. auch Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 68. Auflage 2009 § 307 BGB Rdn. 59 f; Roller, Bankentgeltklauseln – Einbeziehung und Zulässigkeit, BKR 2008, 221 ff; Stoffels, AGB-Recht, 2. Auflage 2009, Rdn. 443 ff; Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, 185 ff).
Auf dieser Grundlage kann es nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der streitgegenständlichen Bestimmung um die Regelung eines von den Einlegern zu zahlenden Entgeltes für eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Hauptleistung handelt, mithin um den klassischen Fall einer kontrollfreien Preisvereinbarung. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Führung des Kontos, also der Entgegennahme von Einzahlungen und der Auszahlung von Beträgen sowie deren Dokumentation, der Berechnung des jeweiligen Saldos und der Berechnung von Zinsen nicht um einen bloßen Nebenbestandteil einer weitergehenden oder anderen Verpflichtung der Beklagten, sondern um einen den wesentlichen Kern der Tätigkeit der Beklagten bildenden Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, für die die Beklagte von ihren Kunden die Zahlung eines Entgeltes verlangen kann.
Der Vertrag zwischen den Parteien ist im Grundsatz als Darlehensvertrag zu qualifizieren, der durch die Spareinlage begründet wird. Gläubiger der Spareinlage ist der Darlehensgeber. Bei einem Sparkonto handelt es sich aber nicht um einen bloßen Darlehensvertrag im Sinne von § 607 BGB. Die Parteien treffen vielmehr weitergehende Pflichten. Insbesondere die Bank als Schuldnerin des Auszahlungsanspruchs ist nach Ziffer 1 der „Sonderbedingungen Sparkonten“ der AGB-Banken verpflichtet, dem Sparer nicht nur ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch auszustellen, sondern darin auch Ein- und Auszahlungen, alle übrigen Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand festzuhalten. Das geschieht nicht in erster Linie im Interesse der Bank, sondern im Interesse des durch das Sparbuch legitimierten Kunden. In diesem Sinne handelt es sich bei einem Sparkonto um ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto, auf dem die Spareinlagen verbucht werden. Die Kontoführung stellt damit keine
Nebenleistung dar, die die Beklagte bei einem Darlehensvertrag ohnehin zu erbringen hätte, sondern ist wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Bank. Eine Trennung zwischen der Aufbewahrung der Einlage und ihrer Verzinsung auf der einen Seite und der Dokumentation der in Ziffer 1 der „Sonderbedingungen Sparkonten“ der AGB-Banken genannten Vorgänge ist also nicht möglich. Letztlich ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Erhebung eines Entgeltes für das Führen von Girokonten (gegen das nach einhelliger Auffassung jedenfalls dem Grunde nach keine Bedenken bestehen) anders zu behandeln sein soll als ein Entgelt für das Führen eines Sparkontos.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich durch die in der Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen von der Entgeltpflicht die Folge ergeben kann, dass die Mehrzahl der bei der Beklagten geführten Sparkonten kostenfrei geführt wird. Die Qualifizierung der Gegenleistung der Beklagten als selbstständige Hauptleistung hat mit der Frage, in welchem zahlenmäßigen Umfang Kunden von der Zahlungspflicht befreit sind, nichts zu tun. An dem zutreffenden Ergebnis der Bewertung des Sachverhalts durch das Landgericht ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte durch die Art und Weise, in der die Ausnahmeregelungen gestaltet sind, einen Einfluss darauf, wie ihre Kunden von dem Sparkonto Gebrauch machen, zu gewinnen versuchen mag. Es kann – unter verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten – nicht zur Unzulässigkeit einer Entgeltregelung führen, dass der zahlenmäßig größte Teil der Kunden in den Genuss der Befreiung von der Entgeltpflicht kommt. Eine andere Sichtweise würde die gerade durch die Klägerin beabsichtigte verbraucherschützende Wirkung der AGB-Kontrolle in sein Gegenteil verkehren.
Aus diesem Grunde liegt es auch fern, die Regelung über das zu zahlende Entgelt als eine solche mit „Sanktionscharakter“ zu verstehen und die Zulässigkeit dieser „Sanktion“ an ein vertragswidriges Verhalten des Kunden der Beklagten zu knüpfen. Die Konsequenz dieser Prämisse wäre die Annahme, dass die Beklagte entweder alle Inhaber von Sparkonten zur Zahlung eines Entgelts verpflichten müsste oder Sparkonten generell unentgeltlich zu führen hätte und ein Entgelt nur bei Vertragsverletzungen verlangen dürfte. Dass eine solche Betrachtungsweise dem Grundsatz der Privatautonomie widerspricht, liegt auf der Hand.
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO stehen einer Entscheidung des Senats im Verfahren nach § 522 ZPO nicht entgegen. Die Frage, wann es sich bei einer AGB-Klausel um eine echte, nicht kontrollfähige Preisvereinbarung für Haupt- und Nebenleistungen handelt und unter welchen Voraussetzungen um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, ist höchstrichterlich geklärt. Es geht insoweit lediglich um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Überdies ist nicht zu erwarten, dass die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle auftritt. Dafür reicht insbesondere die abstrakte Möglichkeit nicht aus, dass eine Klausel gleichen oder ähnlichen Inhalts zukünftig auch von anderen Banken verwendet werden könnte – zumal die Klausel auch aus der Sicht des Klägers nach ihrem Regelungsinhalt ohnehin nur ausnahmsweise eine Entgeltpflicht des Verbrauchers begründet. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung durch Urteil nicht erforderlich.
Davon abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren und vor dem Hintergrund der vom Kläger angeführten Entscheidung des BGH vom 7.6.2011 (WM 2011, 1329 ff) keine Veranlassung. Der für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Gebühr nach der Rechtsprechung des BGH maßgebliche Gesichtspunkt ist, dass es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede (nur) dann handelt, wenn die Führung des Kontos keine selbstständige Leistung der Bank für den Kunden darstellt, sondern im ausschließlich eigenen Interesse der Bank erfolgt. Legt man dies zu Grunde, so kann nach der erwähnten Rechtsprechung des BGH und der früheren Entscheidung des Senats keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des §§ 307 BGB eröffnet ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt die Führung des hier in Rede stehenden Sparkontos durch die Bank – anders als das bei einem Darlehenskonto der Fall ist – ausschließlich im Interesse des Kunden und ist wesentlicher Bestandteil der Hauptleistungspflicht der Beklagten.
Dies wird von dem Kläger mit der Berufung auch nur insoweit in Zweifel gezogen, als dort behauptet wird, dass die Beklagte – anders als sie durch die Formulierung der fraglichen Klausel den Anschein erwecke – für das fragliche Entgelt keinerlei Gegenleistung erbringe. Das ist aber nicht zutreffend. Zum einen verkennt der Kläger bereits das sich aus der Klausel ergebende Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Pflicht des Kunden zur Entrichtung eines Entgelts. Zum anderen kann sich seine Argumentation lediglich auf eine der Alternativen, in denen nach der Klausel das Entgelt nicht erhoben wird (nämlich auf die Situation ausbleibender Kontobewegungen) beziehen, während in den anderen Fällen (also etwa bei der Führung mehrerer Konten eines Kunden bei der Beklagten) das Absehen von der Gebührenerhebung trotz der vom Kläger vermissten Leistungen der Beklagten erfolgt. Schließlich ist es aber auch nicht zutreffend, dass die Beklagte in den vom Kläger angesprochenen Fällen keine Leistungen betreffend die Kontoführung erbringt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Kontenführung nicht lediglich in der Verbuchung von Ein- und Auszahlungen besteht, sondern einen – wenn auch möglicherweise geringeren – Aufwand auch dann erfordert, wenn lediglich den betreffenden Konten zum Jahresende Zinsen gutgeschrieben werden und der Kontostand unter Berücksichtigung dieser Gutschrift aktualisiert wird.
Da sich somit die Grundannahme, auf der die Berufungsbegründung basiert, als unzutreffend erweist, liegen die Dinge so, wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung und das Landgericht im vorliegenden Verfahren entschieden hat: Bei der fraglichen Klausel handelt es sich um eine nicht kontrollfähige Preisabrede, deren Benutzung zu unterlassen der Kläger von der Beklagten nicht verlangen kann.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.