Unterlassungsklage: Kontoführungsentgelt als zulässige Preishauptabrede
KI-Zusammenfassung
Der qualifizierte Verband begehrt Unterlassung und Aufwendungsersatz wegen einer Klausel über ein monatliches Kontoführungsentgelt für Sparkonten. Streitpunkt ist, ob die Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine der Inhaltskontrolle entnommene Preishauptabrede ist. Das LG Köln hält die Regelung für eine Preishauptabrede und weist die Klage sowie den Antrag auf Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten ab. Soweit Ausnahmeregelungen bestehen, ändert dies nach Ansicht des Gerichts nichts an der Einordnung.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen Kontoführungsentgelt als unbegründet abgewiesen; Aufwendungsersatz für Abmahnung nicht zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Eine formularmäßige Entgeltbestimmung kann gemäß § 307 Abs.3 BGB der materiellen Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn sie eine Preishauptabrede darstellt, die Art und Umfang der Hauptleistung und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar regelt.
Preishauptabreden sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen, soweit der Verwender nach Privatautonomie frei ist, über den Abschluss des Vertrages und die Vergütung zu entscheiden und kein dispositives Gesetzesrecht an die Stelle der Klausel tritt.
Dass ein vereinbartes Entgelt in zahlreichen Fällen nicht erhoben wird, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass eine zulässige Preishauptabrede zu einer kontrollfähigen Preisnebenabrede oder zu einer unzulässigen Sonderbelastung wird.
Eine als Entgelt ausgewiesene Klausel ist nicht schon deswegen als unzulässige Vertragsstrafe i.S.v. § 309 Nr. 6 BGB zu qualifizieren, wenn der Verwender insoweit in einzelnen Fällen auf die Erhebung verzichtet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes eingetragen. Er macht im Wege der Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes sowie einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für eine vorprozessuale Abmahnung geltend.
Der Kläger beanstandet die Verwendung einer in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten unter Ziffer 5.8. enthaltenen Bestimmung, in der ein monatliches Entgelt für die Kontoführung für Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist von 1 Euro vorgesehen ist.
Der Kläger vertritt die Auffassung, diese Bestimmung stelle eine sogenannte Preisnebenabrede dar und sei somit kontrollfähig. Sie benachteilige den
Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Im übrigen handele es sich um eine Art von Sonderbelastung und
Vertragsstrafe, welche unzulässig sei.
Der Kläger stellt den Antrag,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Sparkonten mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
Monatliches Entgelt für die Kontoführung
Entgelt für die Kontoführung für Sparkonten mit dreimonatiger
Kündigungsfrist pro Monat 1,00 € (Das Entgelt wird nicht erhoben, wenn
Der Kontoinhaber minderjährig ist oder mehrere Konten bei der Postbank unterhält oder
Das Sparkonto ein Guthaben von mehr als 60 EUR aufweist oder
In den letzten drei Jahren auf dem Sparkonto Ein- oder Auszahlungen zu verzeichnen waren),
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie verteidigt die von ihr verwendete Entgeltbestimmung und begründet dies im einzelnen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe:
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers für den von ihm erhobenen Unterlassungsanspruch gegeben (§§ 1,3 Abs. 1 S.1 Nr. 1, 4 des Unterlassungsklagengesetzes).
Die Klage ist indes nicht begründet.
Gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann derjenige, welcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind verwendet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Zwar zählt die von der Beklagten verwendete Entgeltbestimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.
Sie unterliegt jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB (§ 307 Abs. 3 BGB).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, in Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht Wertpapier-Mitteilungen / WM 2008, Seite 185 bis 194, mit weiteren Nachweisen) ist bei formularmäßigen Entgeltklauseln zwischen sogenannten Preishauptabreden und Preisnebenabreden zu unterscheiden. Dabei sind Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln, nach dem Grundsatz der Privatautonomie der materiellen Inhaltskontrolle entzogen ( Preishauptabreden). Anders ist dies bei Vereinbarungen für Leistungen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird, was insbesondere dann gilt, wenn im Falle des Fehlens einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht eintritt (Preisnebenabreden).
In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich um eine Preishauptabrede. Der Beklagten steht es von vorneherein sowie in jeder Hinsicht frei, ob sie mit einem Interessenten einen Vertrag über die Führung eines Sparkontos abschließt oder nicht. Folglich ist die Beklagte auch nicht gehindert, eine eventuelle Kontoführung als Hauptleistung nur dann zu erbringen, wenn der Kunde dafür eine Vergütung zahlt. Gesetzliche Bestimmungen, die diese Vergütung regeln und die an die Stelle der Klausel treten könnten, gibt es nicht, so dass eine Inhaltskontrolle ausscheidet ( § 307 Abs. 3 BGB).
Der von dem Kläger vertretenen gegenteiligen Auffassung ist nicht zu folgen. Der ohne jeden Zweifel in die Privatautonomie der Beklagten fallende Abschluss eines Vertrages über die Führung eines Sparkontos kann nicht von der Vergütung dieser Kontoführung getrennt werden. Vielmehr handelt es sich um zwei in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptpflichten, die einheitlich bewertet werden müssen. Dabei ist die Pflicht der Beklagten zur Kontoführung auch nicht etwa ein bloßer Nebenbestandteil der weiterhin bestehenden Pflicht zur Verzinsung des Sparguthabens. Vielmehr handelt es sich um eine Hauptpflicht, deren gesonderte Vergütung zulässig bleibt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die von der Beklagten verwendete Klausel weiterhin vorsieht, dass das in Rede stehende Entgelt in bestimmten Fällen nicht erhoben wird. Der Beklagten ist es nicht verboten, auf eine zu ihren Gunsten in zulässiger Weise frei zu vereinbarende Vergütung zu verzichten. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Entgelt dadurch — wie hier — in einer Vielzahl von Fällen und dabei wohl weit überwiegend nicht erhoben, wenn somit faktisch das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt wird. Allein dadurch wird die Vereinbarung eines Entgelts für die Kontoführung entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer unzulässigen Nebenabrede für besondere Situationen.
Auch kann hierin keine verkappte, eventuell unzulässige Vertragsstrafen-Bestimmung im Sinne des § 309 Nr. 6 BGB gesehen werden.
Demgemäß führt die Klage nicht zum Erfolg.
Dies gilt auch für die von dem Kläger weiterhin geltend gemachten Aufwendungen für eine vorprozessuale Abmahnung.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird nach dem Interesse der Allgemeinheit an der von dem Kläger geforderten Beseitigung der Klausel sowie nach den entsprechenden Angaben des Klägers auf 5.000,- € festgesetzt.
Das Begehren von Aufwendungsersatz bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt.