Rückforderung von Zahlungen für Energiecoaching/„Geistheilung“ nach Kündigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Kündigung die Rückzahlung von 9.800 € für angebliche Geistheil- und Fernbehandlungen. Streitentscheidend war, ob der Vertrag auf objektiv unmögliche „übersinnliche“ Leistungen gerichtet und/oder sittenwidrig bzw. nach Heilpraktikerrecht nichtig war und ob nach § 628 BGB ein Rückzahlungsanspruch besteht. Das LG Köln sah nach Beweisaufnahme als Vertragsinhalt eine (durch Gebete unterstützte) Gesprächstherapie/Coaching und verneinte Nichtigkeits- sowie Deliktsansprüche. Ein Rückzahlungsanspruch wegen Kündigung scheiterte zudem an fehlendem substantiierten Vortrag, dass die erbrachten Leistungen hinter den Zahlungen zurückblieben. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 9.800 € nach Kündigung des Coaching-/Behandlungsvertrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB setzt voraus, dass die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt; für das Fehlen des Rechtsgrundes trägt der Leistende die Beweislast.
Der Wegfall der Gegenleistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§§ 275, 326 BGB) greift nur, wenn die vertraglich geschuldete Leistung objektiv unmöglich ist; wird der behauptete Vertragsinhalt (Einsatz übernatürlicher Kräfte) nicht bewiesen, bleibt es bei der Vergütungspflicht aus dem Dienstvertrag.
Auch bei Verträgen, die an irrationale Wirkungsannahmen anknüpfen, kann die Vergütungspflicht bestehen, wenn die Parteien die Realisierungsrisiken bewusst vertraglich zuweisen; aus objektiver Unmöglichkeit folgt nicht zwingend der Entfall des Vergütungsanspruchs.
Die Nichtigkeit eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) erfordert eine Gesamtwürdigung; ein bloß psychisch belasteter Zustand des Auftraggebers und eine behauptete Erfolgsenttäuschung genügen hierfür nicht ohne weitere Umstände wie etwa Ausbeutung oder wucherische Überhöhung.
Wird ein jederzeit kündbares Dienstverhältnis höherer Art (§ 627 BGB) vorzeitig beendet, richtet sich eine etwaige Rückabwicklung nach § 628 Abs. 1 BGB; ein Rückzahlungsanspruch setzt substantiierten Vortrag und Nachweis voraus, dass die Vergütung die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen übersteigt.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin leidet an diversen gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen sowohl physischer als auch psychischer Natur. Die Beklagte ist Tierheilpraktikerin und im Besitz eines Diploms als psychologische Beraterin IK (Gesprächspsychologie). Vermittelt durch die Zeugin E wurde Ende 2012/Anfang 2013 der Kontakt zwischen den Parteien hergestellt. Er dauerte bis in das Jahr 2014 hinein an. Im Verlaufe des Kontakts kam es zu persönlichen Treffen wie auch zu Telefonaten der Parteien. Zu Beginn wurde unstreitig seitens der Klägerin eine Liste mit den bei ihr vorliegenden Beschwerden vorgelegt und zwischen den Parteien besprochen. Unter zwischen den Parteien streitigen Umständen zahlte die Klägerin im einzelnen streitige Geldbeträge an die Beklagte, dies teils durch Überweisung, teils in bar. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2014 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß und forderte die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von 9.800 € an sie zurückzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche vorprozessuale Korrespondenz der Parteien Bezug genommen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin den vorprozessual geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich ihr gegenüber bei der Kontaktaufnahme als Geistheilerin vorgestellt, die mit der Energie der Erzengel arbeite und auch Fernbehandlungen anbiete. Daraufhin habe ein erstes persönliches Treffen im Haus der Beklagten stattgefunden, bei dem sie von der Beklagten mittels Handauflegen auf einer Liege behandelt worden sei. Die Beklagte habe ihr erzählt, sie habe bereits Krebspatienten erfolgreich behandelt, die sich im Endstadium befunden hätten. Sie könne auch Psychosen und andere schwere Krankheiten durch ihre Heilarbeit heilen. Für die bei der Klägerin vorliegenden Symptome benötige sie in der Regel ein Jahr für eine erfolgreiche Behandlung. Man habe sich auf eine Vergütung von 60 € pro Behandlung geeinigt, dies gleichermaßen für Fernbehandlungen wie für Kontaktbehandlungen. Die Beklagte habe ihr eine tägliche Intensiv-Fernbehandlung nahegelegt, womit sie einverstanden gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe ihr die Beklagte erklärt, die Fernbehandlungen würden von ihr frühmorgens oder spätabends vollzogen. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte die Fernbehandlungen durchgeführt habe. Jedenfalls habe sich der versprochene Heilerfolg nicht eingestellt. Die Klägerin behauptet, sie habe mit Rücksicht auf die Zusagen der Beklagten die seinerzeitige Behandlung bei einem renommierten Heilpraktiker abgebrochen, obwohl dieser der Behandlung der Klägerin durch die Beklagte skeptisch gegenüber gestanden habe. Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei gemäß § 138 BGB nichtig. Auch sei der versprochene Erfolg objektiv unmöglich, weshalb sie zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet gewesen sei. Der Vertrag sei zudem wirksam gemäß § 627 BGB gekündigt worden. Es bestehe ferner ein Anspruch aus unerlaubter Handlung. Hierzu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihr wahrheitswidrig das Vorhandensein übersinnlicher Kräfte vorgespiegelt und sie vorsätzlich getäuscht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, gegenüber der Klägerin als „Geistheilerin“ oder überhaupt als „Heilerin“ aufgetreten zu sein. Sie behauptet, sie biete ein sogenanntes Energiecoaching zum Zwecke des multimodalen Stressmanagements an im Sinne einer Gesprächstherapie. Dementsprechend habe sie die Klägerin in Gesprächen mit dem Ziel eines Stressabbaus behandelt. Die Beklagte bestreitet, eine verbindliche Heilungszusage gegeben zu haben. Sie behauptet, sie habe lediglich in Aussicht gestellt, dass die Bearbeitung der klägerseits an sie herangetragenen Themen zumindest ein Jahr oder länger in Anspruch nehmen werde und die Klägerin mit Kosten in einer Größenordnung von 10.000 € rechnen müsse. Keinesfalls habe sie der Klägerin geraten, anderweitige Behandlungsansätze abzubrechen. Über die Behandlungskosten habe sie der Klägerin – wie von dieser zu steuerlichen Zwecken gewünscht – Rechnungen erteilt. Vereinbart gewesen sei ein Pauschalhonorar von 9.600 € für 120 Stunden Coaching inklusive Telefonaten. Diese seien auch durchgeführt worden, teils in Form persönlicher Gespräche, teils telefonisch. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.06.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 27.01.2016 durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27.01.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Die Voraussetzungen des von der Klägerin nach dem Verständnis der Kammer primär verfolgten bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches gemäß § 812 BGB sind nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin unstreitig etwas – namentlich Geldzahlungen in zwischen den Parteien streitiger Höhe – an die Beklagte geleistet. Es kann indes vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass diese Zahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Im Einzelnen:
Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag geschlossen. Nach dem Inhalt dieses Vertrages hat sich die Beklagte der Klägerin gegenüber zu Leistungen zwischen den Parteien streitiger Art gegen Entgelt verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ein Wegfall der Vergütungspflicht gemäß §§ 326, 275 BGB nicht in Betracht. Zwar wird ein solcher von der Rechtsprechung dann in Betracht gezogen, wenn ein Vertrag seinem Inhalt nach auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, wie dies etwa bei dem Versprechen eines Einsatzes übernatürlicher, magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten der Fall ist. Bei einem solchen Versprechen handelt es sich um eine objektiv unmögliche Leistung, die nach den Naturgesetzen und dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (vgl. BGHZ 188, 71). Denn es ist für den Bereich des Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehört. Diese Kräfte und Fähigkeiten können als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen (BGHZ 188, 71). Einen entsprechenden Vertragsinhalt hat die Klägerin behauptet, die Beklagte indes in zivilprozessual zulässiger Weise bestritten und abweichend davon behauptet, Vertragsinhalt seien lediglich therapeutische psychologische Gespräche zum Stressabbau unterstützt durch Gebete gewesen. Den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen hat die Klägerin nicht führen können. Die klägerseits benannte Zeugin E hat vielmehr die Darstellung der Beklagten bestätigt und in Abrede gestellt, der Klägerin die Beklagte als „Heilerin“ oder gar „Geistheilerin“ vermittelt und dargestellt zu haben. Auch sie hat die ihr aus eigener Anschauung bekannte Tätigkeit der Beklagten als eine Gesprächstherapie im Sinne einer komprimierten Psychotherapie bezeichnet. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der für das Fehlen des rechtlichen Grundes nach allgemeinen Regeln beweisbelastete Klägerin (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 812 Rn. 76). Unabhängig davon könnte selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Behauptungen in rechtlicher Hinsicht nicht vom Wegfall des Vergütungsanspruches der Beklagten ausgegangen werden. Denn aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf die versprochene Leistung wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen ist, folgt keineswegs zwingend, dass der Vergütungsanspruch gemäß § 326 I BGB entfällt. Anders als nach § 306 BGB a.F. ist ein Vertrag, der auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, zivilrechtlich nicht nichtig, sondern wirksam. Es ist auch anerkannt, dass § 326 I BGB durch Individualvereinbarung der Parteien abbedungen werden kann, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernimmt und sich gerade dieses Leistungshindernis verwirklicht (BGHZ 188, 71). Ein solcher Fall liegt aber vor, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit wirksam vereinbaren, dass sich die eine Vertragspartei gegen Entgelt dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. Erkauft sich eine Vertragspartei derartige Dienstleistungen in dem Bewusstsein, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihr gewünschten Erfolges rational nicht erklärbar ist, würde es Inhalt und Zweck des Vertrages sowie den Motiven und Vorstellungen der Vertragsparteien widersprechen, den von ihnen vereinbarten Vergütungsanspruch zu verneinen (vgl. BGHZ 188, 71). Vorliegend war der Klägerin aber auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags bewusst, dass die von ihr behauptete Wirkungsweise der Behandlung durch die Beklagte nicht naturwissenschaftlich erklärbar war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach den Behauptungen der Klägerin zugesagt haben soll, ihre Probleme binnen Jahresfrist zu "lösen". Einerseits hat die Klägerin eine derartige verbindliche Zusage bereits nicht beweisen können, andererseits war ihr aber auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags bewusst, dass eben dieser Heilerfolg jedenfalls nicht auf naturwissenschaftlich erklärbaren Wirkungsweisen beruhen sollte. Dies wurde von ihr ungeachtet ihrer Hoffnung auf eine Heilung in Rechnung gestellt.
Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse vermag die Kammer auch eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 I BGB nicht zu erkennen. Ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig und nichtig ist, bemisst sich nach der Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, in die Inhalt, Beweggründe und Zweck des Geschäfts einzubeziehen sind (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, § 138 Rn. 8). Zwar ist gerade bei Verträgen, in denen der Einsatz übernatürlicher, magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten gegen Entgelt versprochen wird, stets in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob eine Nichtigkeit gemäß § 138 I BGB vorliegt (vgl. BGHZ 188, 71). Denn nicht selten befinden sich Personen, die einen Vertrag mit einem derartigen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation oder sind leichtgläubige, unerfahrene oder psychische labile Persönlichkeiten, weshalb in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu stellen sind (vgl. BGHZ 188, 71; AG Grevenbroich NJW-RR 1999, 133; LG Köln, Urteil vom 10.07.2013, Az. 25 O 212/11). Jedoch ist ein solcher Vertrag bereits nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin E ist vielmehr davon auszugehen, dass Vertragsinhalt eine durch Gebete unterstützte Gesprächstherapie im weiteren Sinne war. Für die Durchführung einer solchen Gesprächstherapie war die Beklagte auch nicht gänzlich ohne jegliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychologie oder mit diesen verwandten Gebieten. Aus dem von ihr zu den Akten gereichten Diplom ergibt sich vielmehr, dass sie zumindest einen Fernlehrgang zur psychologischen Beraterin IK (Gesprächspsychologie) absolviert hat, mithin auf eben jenem Gebiet, auf dem sie vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tätig geworden ist. Dass insoweit eine feste Taxe für derartige Dienstleistungen bestünde, die deutlich unterhalb des von der Beklagten behaupteten Stundensatzes von 80 € oder gar unterhalb des von der Klägerin abweichend hiervon behaupteten Stundensatzes von 60 € läge und einen Stundensatz in der behaupteten Höhe als wucherisch überhöht und sittenwidrig erscheinen ließe, zumal vor dem unstreitigen Hintergrund der von der Beklagten gewährleisteten ständigen telefonischen Erreichbarkeit für die Klägerin, ist nicht ersichtlich und klägerseits auch nicht schlüssig dargetan worden. Es fehlt zudem an einem Beweisantritt. Allein der zugunsten der Klägerin zu unterstellende Umstand, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem psychisch labilen Zustand befunden haben mag und bereits seit Jahren mit verschiedenen heilkundlichen Behandlungs- und Therapieformen experimentierte, vermag dem vorliegend in Rede stehenden Vertrag kein sittenwidriges Gepräge zu geben.
Schließlich kommt auch eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes nicht in Betracht. Denn selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte ihr gegenüber den Eindruck erweckt hätte, eine nach heilkundlichen Maßstäben geprüfte Behandlerin zu sein. Vielmehr kannte die Klägerin das Diplom der Beklagten offenbar gar nicht. Die Klägerin behauptet auch im Gegenteil, die Beklagte sei ihr gegenüber als Geistheilerin aufgetreten und von ihr als solche beauftragt und bezahlt worden. In solchen Fällen aber ist der Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes nicht berührt, da die Erwartungen des Patienten von vorneherein nicht auf heilkundlichen Beistand, sondern auf etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes gerichtet sind (vgl. BVerfG NJW 2004, 2890; BGH NJW 1987, 2928).
2.
Auch die übrigen von der Klägerin herangezogenen Anspruchsgrundlagen sind nicht geeignet, einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu begründen. Dass die Beklagte der Klägerin vorsätzlich und wahrheitswidrig übersinnliche Fähigkeiten vorgespiegelt hat, davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden, §§ 823 II BGB, 263 StGB.
Schließlich besteht auch kein (teilweiser) Rückzahlungsanspruch der Klägerin infolge der unter dem 01.10.2014 ausgesprochenen Kündigung des Vertrages gemäß §§ 627, 628, 812 BGB. Zwar hat die Klägerin mit zu den Akten gereichtem anwaltlichen Schreiben vom 01.10.2014 den Vertrag unstreitig gekündigt, so dass der Vertrag mit dem Zugang der Kündigungserklärung ex nunc beendet worden ist. Bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis handelt es sich – egal welchen Parteivortrag zu seinem Inhalt man zugrunde legt – um ein jederzeit kündbares Dienstverhältnis, bei dem sich die Beklagte, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis zu stehen, zu Diensten höherer Art verpflichtete, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Wird ein solcher Vertrag – wie vorliegend – vorzeitig gekündigt, kann der Verpflichtete gemäß § 628 I BGB lediglich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
Insoweit vermag die Kammer dem Klägervortrag jedoch nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die von der Beklagten bis zur Kündigung erbrachten Leistungen hinter den Zahlungen der Klägerin zurückgeblieben sein sollen. Die Klägerin begründet ihren Rückzahlungsanspruch lediglich mit der Erwägung, bis zur Beendigung des Vertrages seien lediglich zwei entgeltpflichtige Kontaktbehandlungen erfolgt. Fernbehandlungen seien gar nicht durchgeführt worden, was die Klägerin offenbar allein aus dem Umstand folgert, dass sich für sie kein subjektiv spürbarer Erfolg eingestellt hat. Vertragsinhalt war in Ansehung der durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht die Heilung durch Fernbehandlungen, sondern die Durchführung einer Gesprächstherapie im weiteren Sinne. Dass aber in der Zeit vor dem Ausspruch der Kündigung die Parteien vielfach miteinander gesprochen haben sowohl im Rahmen von persönlichen Treffen als auch im Rahmen von Telefonaten, ist unstreitig. Dass der Umfang der geführten Gespräche hinter den bis zum 01.10.2014 erfolgten Zahlungen der Klägerin zurückgeblieben wäre, ist weder mit der erforderlichen Substanz vorgetragen noch konkret beziffert worden. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Addition der von der Beklagten schriftsätzlich behaupteten Gesprächszeiten im Jahr 2013 hinter der nach den Behauptungen der Beklagten vereinbarten Stundenzahl von 120 Stunden zurückbleibt. Jedoch versteht die Kammer die Beklagte – auch in Ansehung ihrer mündlichen Einlassung – so, dass diese Auflistung nicht abschließend zu verstehen ist. Denn die Beklagte hat mündlich erklärt, es sei auch im Jahr 2014 zu Gesprächskontakten zwischen den Parteien gekommen. Noch Mitte des Jahres 2014 sei mit den von der Klägerin zur Sprache gebrachten Beziehungsproblemen ein gänzlich neues zusätzliches Thema aufgekommen, über das man sich auf Wunsch der Klägerin auch ausgetauscht habe. Dem ist die ebenfalls persönlich anwesende Klägerin nicht entgegen getreten. Soweit die Klägerin schriftsätzlich die von der Beklagten behaupteten Termine pauschal bestritten hat, ist dies angesichts des sehr konkreten und substantiierten Vortrags der Beklagten rechtlich unerheblich und verkennt zudem die Beweislastverteilung. Es kommt hinzu, dass auch die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung mehrere Termine im Haus der Beklagten und auf dem Weg zur Hundepension, des weiteren das Abschlusstreffen sowie zahlreiche telefonische Gesprächskontakte ausdrücklich zugestanden hat. Nach alledem ist weder ersichtlich noch bewiesen, dass überhaupt, noch dazu, in welchem Umfang die erbrachte Leistung der Beklagten hinter den bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen zurückgeblieben wäre.
Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 9.800 €