Berufung nach § 522 ZPO wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Auf einen vorangegangenen Senatsbeschluss wurde Bezug genommen. Die Klägerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt, Entscheidung vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Streit keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies nicht erfordern.
Der Senat kann zur Begründung einer Zurückweisung auf einen bereits ergangenen Senatsbeschluss Bezug nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Gelegenheit zur Stellungnahme der Partei entbindet den Senat nicht davon, eine Zurückweisung aufrechtzuerhalten; die Nichtinanspruchnahme dieser Möglichkeit rechtfertigt regelmäßig keine Abänderung des Zurückweisungsbeschlusses.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 49/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 49/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2016 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), an dem der Senat auch in dieser Besetzung festhält. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Nicht zuletzt auch deshalb ist eine Ergänzung oder Abänderung dieses Beschlusses nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 9.800,00 Euro