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Oberlandesgericht Köln·5 U 29/16·16.10.2016

Berufung zu Zahlungsanspruch aus Beratungsvertrag als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung von 9.800 € nebst Zinsen und hält den Vertrag für nichtig oder gesetzeswidrig. Das OLG Köln sieht keine Aussicht auf Erfolg und will die Berufung als unbegründet zurückweisen. Eine Sittenwidrigkeit nach §138 BGB ist nicht substantiiert dargetan; behauptete übernatürliche Vertragsinhalte sind beweisfällig. Neuer Vortrag im Berufungsverfahren ist nur mit Rechtfertigung nach §531 Abs.2 ZPO zulässig.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Zahlungsanspruch über 9.800 € verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt eine Vereinbarung über die Vergütung, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die taxmäßige oder, bei deren Fehlen, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen; das Fehlen eines festen Stundensatzes begründet allein keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).

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Eine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB setzt darlegungs‑ und beweisfähigen Vortrag voraus; bloße pauschale Behauptungen über eine überhöhte Vergütung genügen nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.

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Behauptungen, der Vertragsgegenstand umfasse übernatürliche, magische oder heilversprechende Leistungen, sind substantiiert darzulegen und zu beweisen; bleibt der Vortrag beweisfällig, ist von zulässigen Beratungs‑ oder Gesprächsleistungen auszugehen.

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Die Berufungsinstanz kann nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückweisen, wenn weder eine Rechtsverletzung vorliegt noch nach den im Berufungsverfahren zulässigen Tatsachen (§§ 529, 531, 513 ZPO) eine andere Entscheidung zu treffen ist; neuer Vortrag bedarf nach § 531 Abs. 2 ZPO einer Rechtfertigung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529, 531 ZPO§ 513 ZPO§ 138 BGB§ 612 Abs. 2 BGB§ 531 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 49/15

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Februar 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln (25 O 49/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

4

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 9.800 Euro nebst Zinsen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

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1.

6

Das Landgericht hat zu Recht sowie mit zutreffender und mit Ausnahme der folgenden Anmerkungen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin nicht ergänzungsbedürftiger Begründung eine Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 138 BGB verneint:

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Eine zur Nichtigkeit gemäß § 138 BGB führende Sittenwidrigkeit ergibt sich entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung auch nicht aus dem von der Klägerin in der Berufungsbegründung behaupteten Umstand, dass die Parteien keinen festen Stundensatz vereinbart haben. Denn dieser von der Klägerin behauptete Umstand führte gemäß § 612 Abs. 2 BGB lediglich dazu, dass in Ermangelung einer Vereinbarung über die Vergütung die taxmäßige bzw. bei Fehlen einer solchen die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Und dass die von der Beklagten vereinnahmte Vergütung deutlich über einer eventuellen taxmäßigen bzw. der üblichen Vergütung läge und als wucherisch überhöht und damit sittenwidrig angesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nach wie vor weder schlüssig vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden [wobei vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass ein eventuell beabsichtigter ergänzender Vortrag bzw. Beweisantritt auch unter den Gesichtspunkten des § 531 Abs. 2 ZPO zu prüfen wäre und dass Gründe, die das Zulassen eines entsprechenden neuen Vortrags bzw. Beweisantrittes rechtfertigen könnten, nicht gegeben sein dürften]. In diesem Zusammenhang stellt die Klägerin sich auch ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass sich aus den von der Beklagten konkret angegebenen insgesamt 101,5 Stunden für Telefonate unter Berücksichtigung der von ihr, der Klägerin, [ihrer Behauptung nach] geleisteten Zahlungen ein Stundensatz von 100 Euro ergäbe. Denn bei dieser Rechnung lässt die Klägerin zum einen die – durchaus einen wirtschaftlichen Wert darstellende – telefonische Erreichbarkeit der Beklagten für die Klägerin und zum anderen den Umstand außer Betracht, dass die Beklagte anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2016 über die von ihr schriftsätzlich aufgelisteten Telefonkontakte hinaus mündlich eine Reihe weiterer Gesprächskontakte zwischen den Parteien vorgetragen hat, und dass sie, die Klägerin, diesem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten ist, obwohl sie in diesem Verhandlungstermin ebenfalls anwesend gewesen und durch das Landgericht angehört worden ist.

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Ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin sich mit ihrem Berufungsvorbringen in Widerspruch zu ihrer erstinstanzlichen Behauptung gesetzt hat, dass die Parteien sich auf einen Stundensatz von 60 Euro geeinigt hätten, ohne dass die Klägerin für diesen Wechsel im Vortrag eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben hat. Die Frage, ob das Berufungsvorbringen der Klägerin schon deshalb als unerheblich bewertet werden muss, kann im Hinblick auf das in dem vorherigen Absatz Ausgeführte dahinstehen.

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2.

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Ohne Erfolg greift die Klägerin das angefochtene Urteil auch mit dem Vorwurf an, dass das Landgericht übersehen habe, dass bei der Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten und insbesondere deren Hinweis darauf, dass sie bereits dem Tode geweihte Menschen geheilt habe, sehr wohl der Eindruck entstanden sei, dass die Beklagte Wunder vollbringen könne, und dass dies zu einer Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB führe. Dieser Berufungsangriff bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin für ihre Behauptung, die Beklagte habe ihr gegenüber von der wundersamen Heilung dem Tode geweihter Menschen berichtet, beweisfällig geblieben ist. Und es kann aus den zutreffenden Gründen von S. 6/7 der angefochtenen Entscheidung auch nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Vertrag zwischen den Parteien den Einsatz übernatürlicher, magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten der Beklagten zum Gegenstand gehabt hat. Vielmehr geht auch der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon aus, dass Vertragsinhalt eine durch Gebete unterstützte Gesprächstherapie im weiteren Sinne war, und dass die Beklagte insoweit aufgrund des von ihr absolvierten Fernlehrganges zur psychologischen Beraterin A (Gesprächspsychologie) zumindest ansatzweise über eine gewisse Qualifikation verfügt.

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II.

12

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].