Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe: Klage aussichtslos wegen § 82 KO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Köln ein. Streitpunkt war, ob die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht Köln wies die Beschwerde zurück, weil der Beklagte zu Recht die Verjährung gemäß § 82 KO geltend machte und die Klage daher aussichtslos ist. Die Frage der Prozessunfähigkeit blieb offen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; beabsichtigte Klage wegen Verjährung (§ 82 KO) aussichtslos
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu prüfen; fehlt diese, ist die Hilfe zu versagen.
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die zugrundeliegende Klage von vornherein wegen Verjährung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Einrede der Verjährung nach § 82 KO kann die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage ausschließen und damit die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen.
Die Frage der Prozessunfähigkeit des Antragstellers kann unbeachtet bleiben, wenn bereits aus prozessualen Gründen (z. B. Verjährung) keine Erfolgsaussicht der Klage besteht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
ohne Tenor
Rubrum
wird die Beschwerde des Klägers vom 16.03.1994 gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 04.03.1994 - 120 C 687/93 - zurückgewiesen, weil - unbeschadet der Frage der Prozeßunfähigkeit des Klägers - die beabsichtigte KLage auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sich der Beklagte zu Recht auf Verjährung gemäß § 82 KO berufen hat.
Köln, den 19. Oktober 1994
Landgericht Köln