Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter ein. Zentrale Frage war, ob die Mitwirkung des Richters in einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Das OLG hält die Beschwerde für zulässig, jedoch unbegründet, da die Vorwürfe nicht substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht sind. Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers gem. § 97 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO ist bei fristgerechter Einlegung zulässig und auf ihre sachliche Begründetheit zu prüfen.
Die Besorgnis der Befangenheit setzt Umstände voraus, die aus Sicht einer objektiv vernünftig urteilenden Partei die Unparteilichkeit des Richters ernstlich in Frage stellen.
Allein die Mitwirkung eines Richters in einem gegen die Partei geführten Strafverfahren begründet nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit.
Schwerwiegende Vorwürfe gegen einen Richter müssen nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht werden; bloße Beschuldigungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Rechtsmittels richtet sich nach § 97 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11 T 97/94
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.06.1994 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.06.1994 - 11 T 97/94 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Gesuch des Klägers, mit dem er den Vorsitzenden Richter am Landgericht Weiss wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, zurückgewiesen.
Gegen diesen, dem Kläger am 20.06.1994 zugestellten Beschluß richtet sich seine am 27.06.1994 eingegangene sofortige Beschwerde vom 20.06.1994.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen des Klägers gibt keinen Anlaß zu einer Änderung der Entscheidung.
Die Mitwirkung des abgelehnten Richters in einem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren rechtfertigt aus der Sicht einer objektiv vernünftig urteilenden Partei nicht die Besorgnis, der Richter werde den Rechtsstreit nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Die gegen den abgelehnten Richter erhobenen Vorwürfe, er habe das Strafverfahren willkürlich zu Lasten des Klägers geführt und vorsätzlich strafbare Handlungen zum Nachteil des Klägers begangen, sind weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO.
Wert des Gegenstandes der Beschwerde: 4.000,00 DM