Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Bedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe, die das Amtsgericht zurückwies, da er nicht nachgewiesen habe, die Verfahrenskosten nicht tragen zu können. Er beziehe Sozialhilfe von 1.185,68 DM; abzüglich der um 100,00 DM höheren tatsächlichen Miete verbleiben 1.085,68 DM. Dieser Betrag genüge am Wohnort zur Bestreitung von Lebensunterhalt und Prozesskosten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 1 Abs.1 GKG, 118 Abs.1 Satz 4 ZPO.
Ausgang: Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt und nachweist, aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen zu können.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich vom Antragsteller zu tragenden Mietkosten maßgeblich; weicht die tatsächliche Miete von der in der Sozialhilfe vorgesehenen Pauschale ab, ist die Differenz vom Sozialhilfebetrag abzuziehen.
Bei Bewertung der Tragungskapazität ist zu berücksichtigen, ob der verbleibende Betrag ausreicht, den Lebensunterhalt am Wohnort zu bestreiten und zugleich die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen.
Die Kostenentscheidung über einen zurückgewiesenen PKH-Antrag kann gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Auslagen sind in der Regel nicht zu erstatten (maßgeblich: §§ 1 Abs.1 GKG, 118 Abs.1 S.4 ZPO).
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Tenor
Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers vom 17.09.1993 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Rubrum
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß er nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann. Er bezieht Sozialhilfe in Höhe von 1.185,68 DM. Darin ist für die Miete ein Betrag von 300,00 DM und für Heizkosten ein Betrag von 100,00 DM enthalten. Da er nach dem von ihm vorgelegten Mietvertrag jedoch 400,00 DM Miete zahlen muß, sind 100,00 DM von der Sozialhilfe in Höhe von 1.185,68 DM abzuziehen, so daß dem Kläger 1.085,68 DM monatlich zum Lebensunterhalt verbleiben. Davon kann er in dem ländlichen Pulheim seinen Lebensunterhalt bestreiten und auch die Kosten für einen Rechtsstreit tragen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.