Berufung zurückgewiesen: Außergerichtlicher Vergleich durch Scheckeinlösung wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts über Reise-Mängelansprüche. Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung, weil die Ansprüche bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich in Höhe von 140,-- DM (§ 779 BGB) erledigt sind. Die Beklagte bot Zahlung an; der Kläger nahm durch vorbehaltlose Einlösung des Schecks an. Ein später gestellter Mahnbescheid hebelt den wirksamen Vergleich nicht aus.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Ansprüche durch außergerichtlichen Vergleich erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein außergerichtlicher Vergleich, dessen Angebot angenommen wird, führt zur Erledigung der zugrunde liegenden Ansprüche, wenn die Annahme eindeutig erfolgt (z. B. vorbehaltlose Einlösung eines Verrechnungsschecks).
Die Annahme eines Angebots gemäß § 151 BGB kann durch schlüssiges Verhalten wirksam erfolgen, sodass der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung entbehrlich ist.
Ein einmal wirksam zustande gekommener Vergleich kann nicht durch nachträgliche Maßnahmen wie Beantragung eines Mahnbescheids einseitig aufgehoben werden; ein analoges Widerrufsrecht nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem Annehmenden nicht zu.
Das bloße Missverhältnis zwischen vereinbarter Vergleichssumme und der ursprünglich geltend gemachten Forderung begründet für sich allein keine Unwirksamkeit des Vergleichs, insbesondere wenn der Anspruchsteller anwaltlich vertreten war.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 3 C 5554/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16.5.2002 - 3 C 5554/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Zahlung im Zusammenhang mit etwaigen Reisemängeln in der Zeit vom 20.8. bis 3.9.2001. Denn etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers sind durch außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 779 BGB in Höhe von 140,-- DM erledigt worden. Die Beklagte hat diesen Betrag unstreitig vorgerichtlich geleistet.
Ein solcher Vergleichsvertrag ist aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 16.10.2001 zustande gekommen, in dem die Beklagte dem Kläger das Angebot unterbreitet hat, die Angelegenheit durch Zahlung in Höhe von 140,-- DM auszu-gleichen unter Aufhebung der Kosten. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf dessen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - ist dieses Schreiben eindeutig auf Abschluß eines Vergleichsvertrages gerichtet. Dieses Angebot der Beklagten hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, ange-nommen, indem er den mitgeschickten Scheck vorbehaltlos bei seiner Bank zur Einlösung gab. Dieses Verhalten kann aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nur als Annahme des Vergleichsangebotes angesehen werden, so dass es auf den Zugang der konkludent erklärten Annahme bei der Beklagten gemäß § 151 BGB nicht ankam, weil die Beklagten offensichtlich auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn nur so kann die Beilegung eines Verrechnungsschecks über die angebotene Summe verstanden werden.
Dem wirksamen Zustandekommen des Vergleichs steht auch nicht entgegen, dass der Kläger am 19.11.2001 einen Mahnbescheid beantragt hat. Denn der einmal wirksam zustandegekommene Vertrag kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht demjenigen, der ein Angebot gem. § 151 BGB annimmt, nicht zu.
Das Missverhältnis zwischen Vergleichsangebot und der geltend gemachten Forderung steht in dem Fall der Annahme eines wirksamen Vergleichs nicht entgegen. Denn allein der Umstand, dass sich die Vergleichssumme über knapp
2,5 % des geltend gemachten Betrages verhält, reicht nicht aus, um ein gravierendes Mißverhältnis anzunehmen, zumal zu berücksichtigen war, dass der Kläger anwaltlich vertreten war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.