Reisepreisminderung/Schmerzensgeld: Vergleich durch vorbehaltlose Scheckeinlösung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten nach Erkrankung während einer Pauschalreise Reisepreisminderung und Schmerzensgeld. Die Beklagte sandte ein Vergleichsangebot mit Verrechnungsscheck über 1.200 EUR, den die Kläger vorbehaltlos einlösten. Das Gericht erkannte hierin einen wirksamen Vergleich (§ 779 BGB) und hielt die Ansprüche insoweit für erledigt; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld abgewiesen; vorgerichtlicher Vergleich über 1.200 EUR durch Scheckeinlösung als wirksam anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleichsvertrag nach § 779 BGB kann durch ein eindeutiges vorgerichtliches Vergleichsangebot und die vorbehaltlose Annahme dieses Angebots mittels Einlösung eines mitgeschickten Verrechnungsschecks zustande kommen.
Die vorbehaltlose Einlösung eines zur Vergleichsannahme übersandten Schecks ist als konkludente Annahme zu werten; es bedarf keiner zusätzlichen ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Anbietenden.
Ein erst nach Annahme des Vergleichs gegenüber dem Gericht erklärter Vorbehalt beseitigt die Rechtswirkungen des bereits wirksam zustande gekommenen Vergleichs nicht; Vorbehalte hätten gegenüber dem Angebotsunterbreiter erklärt werden müssen.
Allein das prozentuale Missverhältnis zwischen geltend gemachtem Anspruch und angebotener Vergleichssumme rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines groben Missverhältnisses und damit die Unwirksamkeit des Vergleichs, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern
auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvoll-
streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
600,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Die Kläger buchten für die Zeit vom 1.6.2003 bis 15.6.2003 bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalurlaubsreise nach Griechenland auf die Insel Kreta in das Gebiet Sissi in die Anlage A, die auf Seite xx im Reisekatalog der Beklagten Griechenland Sommer 2003 beschrieben ist, zum Reisepreis für zwei Personen bei Halbpension in Höhe von 928,00 EUR. Die Kläger traten die Reise an. In der Nacht vom 5.6.2003 auf den 6.6.2003 stellten sich bei der Klägerin zu 1) körperliche Beschwerden mit Fieber ein. Die Klägerin musste ab dem 6. Juni 2003 bis zum 11. Juni 2003 stationär behandelt werden. Mit Datum vom 12.6.2003 bot die Reiseleitung vor Ort einen kostenlosen Hotelwechsel an, den die Kläger nicht annahmen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 15.6.2003 meldeten die Kläger mit Schreiben vom 17.6.2003 ihre Ansprüche bei der Beklagten an.
Mit ihrer Klage vom 15.8.2003 verlangten die Kläger von der Beklagten die Minderung des Reisepreises um 2.402,90 EUR, die Klägerin zu 1) verlangte ferner ein angemessenes Schmerzensgeld, das sie mit 1.500,00 EUR als angemessen beziffert.
Mit Schreiben vom 19.8.2003 unterbreitete die Beklagte den Klägern ein Vergleichsangebot über 1.200,00 EUR und fügte einen Verrechnungsscheck über diesen Betrag bei. Dieser Verrechnungsscheck wurde von den Klägern am 22.9. zur Bank gegeben und dem Konto der Beklagten am 23.9. belastet. Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits erklärten die Kläger den Rechtsstreit in Höhe gezahlter 1.200,00 EUR für erledigt.
Sie verfolgen nunmehr ihre Klageforderung weiter und tragen hierzu vor, die Erkrankung der Klägerin zu 1) habe auf einer Salmonellenvergiftung beruht, die sich die Klägerin anlässlich des Abendessens am 5.6.2003 im Hotel zugezogen habe. Die Reiseleitung der Beklagten habe keinerlei erforderliche Hilfestellung erbracht. Auch sei kein Dolmetscher organisiert worden, was jedoch wegen der Sprachschwierigkeiten erforderlich gewesen sei.
Die Reiseleitung der Beklagten habe sich auch nicht um Transportprobleme gekümmert, obwohl die Klinik, in der die Klägerin zu 1) stationär aufgenommen worden sei, 45 km vom Hotel entfernt gelegen habe. Für die Zeit des Krankenhausaufenthalts der Klägerin zu 1) sei eine Reisepreisminderung von 100% gerechtfertigt, entsprechend einem Betrag von 662,90 EUR. Ihnen seien ferner Handykosten für die unzähligen Telefonate einschließlich der Ferngespräche nach Deutschland in Höhe von 300,00 EUR entstanden. Darüber hinaus werde wegen des der Beklagten zurechenbaren extremen Fehlverhaltens der Reiseleitung vor Ort und der Pflichtverletzung des Hotels Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt ab dem 6.6.2003, entsprechend 1.440,00 EUR. Für die Salmonellenvergiftung der Klägerin zu 1) werde ein Schmerzensgeld von 1.500,00 EUR für angemessen gehalten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ein Vergleich nicht zustande gekommen. Die Beklagte habe sich in Verzug befunden, als das Schreiben mit dem Verrechnungsscheck eingegangen sei.
Demzufolge sei mit Schriftsatz vom 10.9.2003 der Rechtsstreit hinsichtlich des gezahlten Betrages für erledigt erklärt und ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die Kläger den Betrag lediglich als Teilleistung annehmen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in
Höhe von 2.402,90 EUR sowie an die Klägerin zu 1)
ein angemessenes Schmerzensgeld, jeweils nebst Zinsen
in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
dem 12.7.2003 abzüglich eines Teilbetrages in Höhe
von 1.200,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass durch die Annahme des Vergleichsangebotes vom 19.8.2003 durch die vorbehaltlose Einlösung des Schecks ein Vergleich zustande gekommen sei. Ein Hinweis, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen sein solle, sei erstmals mit Zustellung der Klageschrift vom 30.9.2003 und damit verspätet erfolgt. Im Übrigen werde bestritten, dass die Klägerin sich aufgrund des Abendessens am 5.6.2003 eine Salmonelleninfektion zugezogen habe, da die Inkubationszeit 24 Stunden betrage.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kläger lediglich Halbpension gebucht gehabt hätten und sich deshalb auch außerhalb hätten verpflegen müssen. Bestritten werde auch, dass eine Vielzahl von Gästen erkrankt sei. Unrichtig sei auch die Behauptung der Kläger, die Reiseleitung vor Ort habe sich nicht um die Kunden gekümmert. Die Forderung werde auch der Höhe nach bestritten.
Das gelte insbesondere für die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselbezüglichen Schriftsätze sowie den Akteninhalt insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung einer Reisepreisminderung in der von ihm geltend gemachten Höhe.
Etwaige Ansprüche der Kläger auf Minderung des Reisepreises sind durch den vorgerichtlichen Vergleich im Sinne des § 779 BGB in Höhe von 1.200,00 EUR erledigt. Zwischen den Parteien ist ein Vergleichsvertrag im Sinne des § 779 BGB aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 19.8.2003 zustande gekommen, in dem die Beklagte den Klägern das Angebot unterbreitet hat, die Angelegenheit durch Zahlung in Höhe von 1.200,00 EUR auszugleichen unter Aufhebung der Kosten. Dieses Schreiben ist eindeutig auf den Abschluss eines Vergleichs ausgerichtet gewesen. Dieses Angebot der Beklagten haben die Kläger, die anwaltlich vertreten waren, angenommen, indem sie den mitgeschickten Scheck vorbehaltlos bei ihrer Bank zur Einlösung gaben, wo das Konto der Beklagten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten am 23.9.2003 belastet wurde. Das Verhalten der Kläger kann aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nur als Annahme des Vergleichsangebots angesehen werden, so dass es auf den Zugang der konkludent erklärten Annahme bei der Beklagten gemäß § 151 BGB nicht ankam, weil die Beklagte offensichtlich auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn nur so kann die Beilegung eines Verrechnungsschecks über die angebotene Summe verstanden werden. Das entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Landgerichts Duisburg, wie sie im Urteil vom 21.11.2002 (Aktenzeichen 12 S 181/02 ) zum Ausdruck gekommen ist.
Der einmal wirksam zustande gekommene Vertrag kann auch nicht ohne weiteres widerrufen werden. Dass der Kläger den eingelösten Betrag von 1.200,00 EUR als à-conto-Zahlung angesehen und verbucht hat, entfaltete gegenüber der Beklagten keine Außenwirkung.
Gegen die Annahme eines Vergleichsvertrages spricht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht, dass diese eine umfangreiche Mängelliste vorgelegt haben, denn hieraus folgt nicht offensichtlich, dass zwischen Forderung und Vergleichsangebot ein grobes Missverhältnis besteht. Allein der Umstand, dass sich die Vergleichssumme über 30,75 % des geltend gemachten Betrages verhält, reicht nicht aus, um ein gravierendes Missverhältnis anzunehmen, zumal zu berücksichtigen ist, dass die Kläger anwaltlich vertreten waren. Auch insoweit bezieht sich das Amtsgericht auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 21.11.2002, in der das Landgericht als Berufungskammer in dem dort entschiedenen Falle festgestellt hat, dass allein der Umstand, dass sich die Vergleichssumme über knapp 2,5 % des geltend gemachten Betrages verhält, nicht ausreicht, um ein gravierendes Missverhältnis anzunehmen. Dem folgt auch das Amtsgericht Duisburg in der vorliegenden Entscheidung. Demzufolge kommt es aufgrund des abgeschlossenen Vergleichsvertrages auf die von den Klägern nunmehr weiter geltend gemachten zahlreichen Mängel überhaupt nicht mehr an.
Der Hinweis der Kläger darauf, dass in einem anderen Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen - 27 C 4394/03 - die Beklagte ihren Sachvortrag hinsichtlich des vorgerichtlichen Vergleichs nicht aufrecht erhalten hat, spricht nicht gegen die Annahme eines Vergleichs im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit nicht erklärt, ihr Vorbringen zum Vergleich nicht aufrechterhalten zu wollen. Demgemäß kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zugeständnis in einem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat.
Gegen den Abschluss eines Vergleichs spricht auch nicht, dass sich die Beklagte bei der Abgabe ihres Vergleichsangebots in Verzug befunden hat. Insbesondere lässt sich gegen die bedingungslose Annahme des Vergleichs durch vorbehaltlose Einlösung des Schecks im Verhältnis zu der Beklagten nicht einwenden, in dem Rechtsstreit hätten sie mit Schreiben vom 10.9.2003 mitgeteilt, dass der gezahlte Betrag lediglich eine Teilleistung darstellen solle. Dieser Schriftsatz ist mit dem Klageschriftsatz zusammen der Beklagten mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens durch Verfügung vom 26.9.2003 erst am 30.9.2003 zugegangen und konnte deshalb die Rechtswirkungen des einmal geschlossenen Vergleichs nicht mehr beseitigen. Die Kläger wären aus Rechtsgründen gehalten gewesen, ihren Vorbehalt gegenüber dem angebotenen Vergleich der Beklagten gegenüber zu erklären. Da der Kostenvorschuß von ihnen erst am 8.9.2003 eingezahlt worden ist, konnten die anwaltlich vertretenen Kläger nicht davon ausgehen, ihre Erklärung vom 10.9.2003 gegenüber dem Gericht werde der Beklagten mit den prozeßleitenden Verfügungen des Gerichts vor dem Zeitpunkt der Einlösung des Schecks zugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff.11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.902,90 EUR ( bezifferte Klageforderung über
2.402,90 EUR sowie für angemessen
gehaltenes Schmerzensgeld von
1.500,00 EUR ).