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Amtsgericht Duisburg·53 C 646/08·15.04.2008

Reisevertrag: Vergleichsannahme durch vorbehaltlose Einlösung eines Verrechnungsschecks

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen eines Reisemangels (abweichende Zimmerkategorie) weitere Minderung/Schadensersatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte hatte „aus Kulanz“ ein als Vergleich bezeichnetes Angebot über 450 € mit Kostenregelung unter Übersendung eines Verrechnungsschecks gemacht. Das Gericht sah in der vorbehaltlosen Scheckeinlösung durch den anwaltlich vertretenen Kläger eine Annahme nach § 151 BGB und damit einen Vergleichs- und Erlassvertrag, der sämtliche Ansprüche abgilt. Ein Widerruf der Annahme sowie Sittenwidrigkeit wurden verneint; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weitergehende Minderung/Schadensersatz und Anwaltskosten wegen wirksamen Vergleichs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein als „Vergleich“ bezeichnetes Angebot, das eine Zahlungsleistung und eine Kostenregelung enthält, ist bei objektiver Auslegung regelmäßig auf eine abschließende Abgeltung sämtlicher streitiger Ansprüche gerichtet.

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Übersendet der Schuldner zur Abwicklung eines Vergleichsangebots einen Verrechnungsscheck, kann der Gläubiger das Angebot gemäß § 151 BGB durch vorbehaltlose Einlösung des Schecks konkludent annehmen, ohne dass es einer gesonderten Annahmeerklärung bedarf.

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Ein Widerruf der Annahme eines Angebots nach § 151 BGB nach Zugangsgesichtspunkten des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht; ausnahmsweise kann ein Widerruf nur bei unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zwischen Einlösungshandlung und Widerrufserklärung erwogen werden.

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Ein Vergleich/Erlassvertrag über streitige Forderungen ist nicht allein deshalb sittenwidrig (§ 138 BGB), weil die Vergleichssumme deutlich unter der ursprünglich geltend gemachten Forderung liegt; erforderlich ist insbesondere ein krasses Missverhältnis oder eine Ausnutzung der Unerfahrenheit des Erklärungsempfängers.

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Erfasst eine im Vergleich vereinbarte Kostenregelung die außergerichtlichen Kosten, besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Vergleichszahlung.

Relevante Normen
§ 651 d Abs. 1 BGB§ 651f Abs. 2 BGB§ 145 BGB§ 779 BGB§ 133 BGG§ 157 BGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte im November 2006 bei der Beklagten eine Pauschalflugreise nach Ägypten in die Hotelanlage "D" in Hurghada für den Zeitraum vom 8.10.2007 bis 22.10.2007. Der Reisepreis für drei Erwachsene betrug bei vereinbarten All inclusive Leistungen 3.136,00€. Der Buchung lag die vom Kläger als Anlage K 2 vorgelegte Leistungsbeschreibung der Beklagten zugrunde. Das vom Kläger gebuchte Familienzimmer sollte hiernach aus zwei Schlafräumen, einem Wohnzimmer sowie Dusche und Balkon oder Terrasse verfügen.

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Tatsächlich erhielt der Kläger ein aus zwei Schlafräumen bestehendes Zimmer, dessen Balkon ca. 1 m² groß war.

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Der Kläger beanstandete diese Unterbringung am 9.10.2007 gegenüber der Reiseleitung der Beklagten. Abhilfe wurde nicht geleistet. Das Hotel verfügte nicht (mehr) über die vom Kläger gebuchte Zimmerkategorie.

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Mit Schreiben vom 22.10.2007 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Reisepreis angemessen zu mindern.

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Die Beklagte erbrachte zunächst keine Zahlung, weshalb der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm und die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 7.12.2007 zur Zahlung von 1.600,00 € aufforderte. Für die außergerichtliche Tätigkeit berechneten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten am 19.12.2007 229,55 € und forderten den Ausgleich bis zum 30.12.2007.

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Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 8.1.2008 und unterbreitete den Prozessbevollmächtigten des Klägers das folgende Angebot:

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"Um Ihre Mandanten für die entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschädigen, sind wir aus Kulanzgründen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für eine gerichtliche Entscheidung zu folgendem Vergleichsangebot bereit:

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Ihren Mandanten wird ein Betrag in Höhe von 450,00 € erstattet.

  1. Ihren Mandanten wird ein Betrag in Höhe von 450,00 € erstattet.
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Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

  1. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
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Dem Schreiben lag ein Verrechnungsscheck über den angebotenen Betrag bei.

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Der Scheckbetrag wurde dem Konto der Beklagten am 18.1.2008 belastet.

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Der Kläger ist der Auffassung, ein wirksamer Vergleich über den Betrag von 450,00 € sei nicht zustande gekommen.

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Er behauptet, mit Schreiben vom 17.1.2008 gegenüber der Beklagten erklärt zu haben, dass die Zahlung von 450,00 € nur als Teilzahlung betrachtet werde. Das Schreiben sei noch am 17.1.2008 per Telefax und auf dem einfachen Postweg an die Beklagte gesandt worden.

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Der Scheckbetrag sei dem Kläger erst nach Zugang des Schreibens bei der Beklagten gutgeschrieben worden.

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Das Angebot der Beklagten beinhalte ohnehin nicht die Abgeltung aller Ansprüche, auch nicht über die im Angebot enthaltene Kostenregelung.

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Die Beklagte habe auch deshalb von keinem Vergleichsabschluss ausgehen dürfen, weil die vom Kläger gestellte Forderung wesentlich höher war, als der angebotene Betrag.

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Die Scheckeinreichung könne aus der Sicht eines objektiven Dritten nur bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften eine konkludente Annahme darstellen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 sowie weitere 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, durch Einlösung des Schecks sei ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen, der einer Geltendmachung weiterer Ansprüche entgegenstehe.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein über die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 450,00 € hinausgehender Zahlungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 1, § 651f Abs. 2 BGB zu. Es kann offen bleiben, in welcher Höhe der Kläger ursprünglich zur Minderung des Reisepreises berechtigt war und Schadens-

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ersatz verlangen konnte.

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Denn die Parteien haben einen wirksamen Vergleichs- und Erlassvertrag des Inhalts geschlossen, dass sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Reise-vertrag durch Zahlung der 450,00 € abgegolten sein sollten.

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Das Schreiben der Beklagten vom 8.1.2008 stellte nach seinem Wortlaut unzweifelhaft ein die Beklagte nach § 145 BGB bindendes Angebot zum Abschluss eines Vergleichs i. S. d. § 779 BGB dar. Dieses Angebot kann unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGG nur so verstanden werden, dass durch den Abschluss dieses Vergleichs sämtliche Ansprüche wegen Reisemängeln abgegolten sein sollten. Abzustellen ist darauf, wie ein objektiver Dritter in der Rolle des Klägers die Erklärung der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Derjenige, dem die Gegenseite auf seine Forderung hin ein ausdrücklich als solches bezeichnetes Vergleichsangebot unterbreitet, muss dieses nach Treu und Glauben als Angebot verstehen, eine abschließende Regelung unter wechselseitigem Nachgeben zu treffen.

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Dies gilt umso mehr, als das Vergleichsangebot eine Kostenregelung enthält. Eine solche macht nur Sinn, wenn durch den Vergleich die Angelegenheit endgültig und umfassend zum Abschluss gebracht werden soll. Es fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass lediglich ein Teilvergleich geschlossen werden sollte.

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Die ausdrückliche Erklärung der Beklagten, das Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für eine spätere gerichtliche Entschei-dung zu unterbreiten, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Durch diese Formulierung sicherte sich die Beklagte lediglich für den Fall des Scheiterns des Vergleichs ab, da sie bei Verzicht auf diesen Zusatz Gefahr liefe, dass ihr Schreiben in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren als Anerkenntnis eines Reisemangels gewertet würde. Zudem ermöglicht ihr der Hinweis "ohne Präjudiz" im Falle eines zu führenden Rechtsstreits eine Rückforderung des bereits gezahlten Betrages.

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Für den anwaltlich vertretenen Kläger war bei verständiger Würdigung auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, dass die Vorbehalte für das Vergleichsangebot allein der Sicherung der eigenen Rechtsposition der Beklagten dienten.

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Der Kläger hat das Vergleichsangebot gemäß § 151 BGB angenommen, da der übersandte Scheck über 450,00 € durch seine Prozessbevollmächtigten vorbehaltlos spätestens am 17.1.2008 bei einem Geldinstitut eingelöst wurde. Dieses Verhalten kann jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Person aus Sicht eines objektiven Dritten nur als schlüssig erklärte Annahme des Vergleichsangebots gewertet werden (Tonner, Der Reisevertrag, 4. Auflage, § 651 g, Rn. 27; Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 151, Rn. 2 m.w.N.).

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Dass die Beklagte zuvor die ihr zur Zahlung gesetzte Frist hat verstreichen lassen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Zahlungsfristen ausdrücklich oder stillschweigend verlängert werden. Der Fristablauf allein bedeutet noch keinen Vorbehalt im Hinblick auf später eingehende Zahlungen. Auch der Kläger hat die der Beklagten angekündigte Klage nicht unmittelbar nach Fristablauf, sondern erst später gefertigt. Dies allein zeigt, dass dem Ablauf der Frist keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.

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Gemäß § 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

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Letzteres war hier der Fall. Die Beklagte hat einen Verrechnungsscheck übersandt. Die anwaltlichen Vertreter des Klägers konnten dies nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte vor einer Einlösung keine Annahmeerklärung erwartete (vgl. auch LG Duisburg, Urteil vom 21.11.2002, Az.: 12 S 181/02).

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Durch den Verrechnungsscheck kann sich der Gläubiger unmittelbar befriedigen. Ein solcher Scheck funktioniert im Prinzip wie Bargeld. Hätte die Beklagte eine Annahmeerklärung erwartet, hätte sie den Scheck bis zu einer entsprechenden Erklärung zurückgehalten. Wer einen Verrechnungsscheck hingibt, erwartet und will, dass dieser auch eingelöst wird.

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Ob es auch eine Verkehrssitte gibt, nach der in Fällen wie diesen keine Annahmeerklärung zu erwarten ist, bedarf keiner Klärung, da bereits die zweite Alternative des § 151 S. 1 erfüllt ist.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2000, 276).

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Eines Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 151 BGB, dass nämlich mit der Scheckeinlösung die Annahme des Vergleichsangebots erfolge, bedurfte es seitens der Beklagten nicht. Die außergerichtliche Korrespondenz erfolgte mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass diesen die Rechtswirkung der vorbehaltlosen Scheckeinlösung nach vorangegangenem Vergleichsangebot bekannt ist.

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Der Kläger hat seine Annahmeerklärung auch nicht nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht demjenigen, der ein Angebot gemäß § 151 BGB annimmt, grundsätzlich nicht zu (LG Duisburg, Urteil vom 10.10.2002, Az.: 12 S 132/02). Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht direkt auf Annahmeerklärungen i. S. d. § 151 BGB anwendbar. Da § 130 BGB auf den Zugang der Willenserklärung abstellt, auf den § 151 BGB ausdrücklich verzichtet, kann die Wirksamkeit des Widerrufs einer Annahmeerklärung nicht vom Zeitpunkt seines Zugangs abhängig gemacht werden.

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Ausnahmsweise kann analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB dem Annehmenden ein Widerrufsrecht zugebilligt werden, wenn der Widerruf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheckeinlösung erfolgt.

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Dies war hier nicht der Fall. Unstreitig erfolgte die Scheckeinlösung jedenfalls am 17.1.2008. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage weder anhängig noch zugestellt. Die Zustellung erfolgte erst am 23.2.2008, nachdem der für die Zustellung erforderliche Kostenvorschuss am 13.2.2008 eingezahlt worden war.

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Dass der Beklagten das Schreiben vom 17.1.2008 am selben Tag bzw. überhaupt zugegangen ist, ist nicht erwiesen. Insoweit hat der Kläger eingeräumt, den ihm obliegenden Beweis des Zugangs nicht führen zu können.

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Durch die vorübergehende Nichteinlösung des Scheckbetrages wären dem Kläger auch im hiesigen Rechtsstreit keinerlei Nachteile widerfahren. Ein Teilanerkenntnis der Beklagten hätte die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht auszulösen vermocht, weil die Beklagte keinen Anspruch darauf hatte, dass der Kläger den ihm an Erfüllungs statt übersandten Scheck einreicht.

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Der geschlossene Vergleich ist schließlich nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Sittenwidrigkeit kommt in Betracht, wenn der Antragende den Antragsempfänger unter Ausnutzung dessen Unwissenheit und mangelnder Erfahrung in eine sogenannte "Erlassfalle" lockt. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und das Vergleichsangebot nicht dem Kläger persönlich, sondern seinen Prozessbevollmächtigten zugesandt worden war.

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Die Sittenwidrigkeit folgt auch nicht aus einem krassen Missverhältnis zwischen Scheckbetrag und der der Beklagten erlassenen Forderung. An einem krassen Missverhältnis fehlt es. Es ist dann zu bejahen, wenn sich der ausgestellte Scheck über weniger als 2 % der berechtigten Forderung verhält (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 151, Rn. 2 m.w.N.). Der Scheckbetrag verhält sich hier über etwa 28 % des zuletzt auch außergerichtlich geforderten Betrages.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte dem Kläger gleichfalls nicht zu erstatten, da insoweit die im Vergleich getroffene Kostenregelung greift. Hiernach hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

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Die Schriftsätze der Parteien vom 7.4.2008 und 8.4.2008 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: bis zu 1.200,00 €