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Landgericht Bonn·15 O 387/20·15.08.2021

Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) abgewiesen wegen fehlender Darlegung und Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung Notanwalt/§ 78b ZPOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO; sie macht geltend, zahlreiche Anwälte hätten ihr Mandat verweigert. Das Landgericht verweist den Antrag zurück, da die Beklagte ihre Bemühungen nicht substantiiert darlegt und die Rechtsverteidigung angesichts vorgelegter Heiratsurkunde aussichtslos bzw. mutwillig erscheint. Eine pauschale Behauptung von „Vorwänden" genügt nicht.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO mangels substantiierten Nachweises und wegen Aussichtslosigkeit der Verteidigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass sie einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt nicht findet.

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Hat die Partei zuvor einen Rechtsanwalt mandatiert und dieser das Mandat niedergelegt, ist die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht zu ziehen, wenn die Parteibehauptung, die Niederlegung liege nicht in ihrem Verschulden, überzeugend dargelegt wird.

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Zur Darlegungslast genügt es nicht, pauschal von „Vorwänden" zu sprechen; konkrete Umstände für die angebliche Ablehnung durch andere Anwälte sind darzulegen.

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Die Beiordnung ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig oder offensichtlich aussichtslos ist; das Gericht darf hierfür vorgelegte Urkunden heranziehen, die die Erfolgsaussichten als gering erscheinen lassen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78b ZPO

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 00.00.21 auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Beklagte wird von den Klägern auf Zahlung von rechtsanwaltlichen Honorarforderungen in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte die Kläger im Zusammenhang mit ihrer Trennungs- und Scheidungsangelegenheit gegenüber Frau I2 im Juli 2015 mandatiert. Die Kläger vertraten sie, die damals zunächst noch als Herr G I auftrat, in dem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht A Familiengericht, Az. 0 F 0000/00. Innerhalb dieses Verfahrens fanden mehrere Gerichtstermine statt, an denen die Beklagte gemeinsam mit einer Rechtsanwältin der Kläger teilnahm. Im ersten dieser Termine teilte die Beklagte mit, sie sei eine Frau. Mit Beschluss vom 00.00.2018 beschloss das Familiengericht A, dass die Beklagte zu Unterhaltszahlungen an ihre vormalige Ehefrau sowie die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne verpflichtet sei. Die anschließend von den Klägern geforderten vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren war die Beklagte nicht zu zahlen bereit, so dass die Kläger diese nunmehr klageweise geltend machen.

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Die Kläger nehmen Bezug auf die Heiratsurkunde (Anl. K 23, Bl. 685 d. A.). Die Beklagte sei zu dem Besprechungstermin bei den Klägern als Mann gekleidet erschienen und habe erklärt, seit dem 00.00.0000 mit Frau I2, geb. B, verheiratet zu sein und dass aus dieser Ehe die Kinder C, D und E hervorgegangen seien.

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Die Beklagte wendet sich überwiegend in eigenen Schriftsätzen gegen die Honorarforderungen. Dabei bestreitet sie im Wesentlichen, dass überhaupt eine Ehe geschlossen worden sei. Diese sei von Anfang an nichtig gewesen und auch bereits nicht wirksam zustande gekommen. Deshalb sei auch eine Scheidung nicht möglich gewesen und nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen.

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Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ihre rechtsanwaltlichen Gebühren, da sie verabsäumt hätten, die Geschlechtszugehörigkeit und die Geschäftsfähigkeit der Beklagten bei der Eheschließung zu prüfen und in Frage zu stellen. Es handele sich bei den Kindern auch nicht um ihre leiblichen, worauf die Kläger ebenfalls hätten hinweisen müssen. Ausgehend davon, dass sie weiblich und nicht geschäftsfähig gewesen sei, hält die Beklagte sowohl die mit I2 geschlossene Ehe für unwirksam als auch sämtliche darauf beruhenden Entscheidungen des Gerichts. Von den Klägern verlangt die Beklagte widerklagend Schadensersatz für die ihr entstandenen Schäden (aus Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Kosten der Rechtsstreite). Nachdem die Beklagte kurzzeitig von der Kanzlei F und Kollegen vertreten worden war, reichte sie – auch nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht – zunächst wieder selbst verfasste Schriftsätze ein, mit denen sie u. a. „Widerspruch, Beschwerde, Erinnerung usw. und Anträge auf Strafverfolgung“ einlegte. Anschließend bevollmächtigte sie Herrn Rechtsanwalt E aus H im hiesigen Verfahren, der zunächst lediglich auf die von der Beklagten eingereichten Schriftsätze Bezug nahm. Nach gerichtlichem Hinweis darauf, dass die pauschale Bezugnahme keinen anwaltlichen Vortrag ersetze, trug Rechtsanwalt E mit Schriftsatz vom 00.00.2021 ergänzend für die Beklagte vor. Dabei bezog er sich insbesondere darauf, dass die Kläger der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Interessenvertreter geschadet hätten, weil sie die Eheschließung als solche nicht angezweifelt hätten. Mit Schriftsatz vom 00.00.2021 hat Rechtsanwalt E die Mandatsbeendigung auf Seiten der Beklagten angezeigt.

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Mit Schreiben vom 00.00.2021 stellt die Beklagte verschiedene Anträge u. a. zur Strafverfolgung beteiligter Beamter/Beamtinnen und Richter/innen. Weiter beantragt sie die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO, da sie einen zur Interessensvertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe in den vergangenen 1,5 Jahren zweimal ca. 45 der etwa 100 deutschen Anwälte für Anwaltshaftungsrecht angefragt, von denen die meisten postwendend abgelehnt hätten. Lediglich die zwischenzeitlich mandatierten Prozessbevollmächtigten hätten kurzzeitig das Mandat übernommen, um Vorschusszahlungen zu erhalten, sodann aber unter Vorwänden das Mandat beendet.

8

II.

9

Der Antrag der Beklagten war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 78 b ZPO nicht vorliegen.

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Gemäß § 78 b ZPO hat das Prozessgericht im Falle einer gebotenen Vertretung durch Anwälte auf Antrag einer Partei dieser einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung/-verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

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1.

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Erforderlich, aber auch ausreichend für die Notsituation i. S. d. § 78b ZPO ist, dass die Partei im Anwaltsprozess einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt nicht findet. Die Partei muss ihre Bemühungen substantiiert darlegen und glaubhaft machen (BGH MDR 2014, 978 Rn. 2). Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – VI ZR 226/13 –, Rn. 2 – 3 m. w. N., juris)

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Daran fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, weshalb ihre beiden vormaligen Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben. Soweit sie vorträgt, dies sei aus „Vorwänden“ geschehen, genügt das den Anforderungen an die Darlegungslast nicht.

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2.

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Im Übrigen erscheint die Rechtsverteidigung der Beklagten auch mutwillig. Die Beklagte wendet sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen, die aufgrund ihrer Eheschließung vom 00.00.0000 mit Frau I2 ergangen sind und fordert diesbezüglich Schadensersatz von den Klägern aufgrund vermeintlicher anwaltlicher Pflichtverletzungen. Die von den Klägern eingereichte Abschrift der Heiratsurkunde vom 00.00.0000 (Anl. K 23, Bl. d. A.) belegt die Eheschließung jedoch hinreichend, so dass eine Rechtsverteidigung auf Basis von Zweifeln an der Eheschließung aussichtslos erscheint.

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