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Oberlandesgericht Köln·26 W 2/21·15.09.2021

Sofortige Beschwerde gegen LG-Beschluss zurückgewiesen; Kostenfolge für Beschwerdeführer

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die beschwerdeführende Person erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.08.2021. Das Oberlandesgericht Köln weist die Beschwerde zurück, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig sind und durch das Vorbringen nicht entkräftet wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bonn vom 16.08.2021 als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses in den maßgeblichen Punkten zutreffend ist und das Beschwerdevorbringen diese nicht substantiell entkräftet.

2

Das Beschwerdegericht kann die Ausführungen der Vorinstanz als tragfähig ansehen und auf deren Gründen beruhend entscheiden, soweit diese nicht ergänzungsbedürftig sind.

3

Die Darlegung, dass die Gründe der Vorinstanz nicht zutreffend sind, obliegt dem Beschwerdeführer; bloße Behauptungen genügen nicht zur Entkräftung.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 387/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der beschwerdeführenden Person gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16. August 2021 (Az. 15 O 387/20) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden,

Die beschwerdeführende Person hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.