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Landgericht Bonn·10 O 49/11·13.06.2011

Vereinshaftung: Keine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht gegenüber mithelfendem Mitglied

ZivilrechtDeliktsrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stürzte bei einem Vereinsbasar in der Küchenzufahrt und verlangt Schmerzensgeld sowie Ersatz künftiger Schäden vom veranstaltenden Verein. Zentral ist, ob der Verein seine Verkehrssicherungspflichten gegenüber einem mithelfenden Mitglied verletzt hat. Das Landgericht verneint eine Haftung aus § 823 I und § 280 I BGB, weil Helfer mit den Gefahren rechnen und keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Ausgang: Klage und Widerklage abgewiesen; Verein haftet nicht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber mithelfendem Mitglied

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur jene Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind; nicht jede denkbare Gefahrenquelle ist zu beseitigen.

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Gegenüber Vereinsmitgliedern, die bei einer Veranstaltung mithelfend tätig sind, sind geringere Schutzanforderungen gerechtfertigt, da von diesem Personenkreis erwartet werden kann, die typischen Gefahren ihrer Tätigkeit zu erkennen und zu vermeiden.

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Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB für einen Sturz auf eine fettige Flüssigkeitsansammlung auf dem Küchenboden kommt nur in Betracht, wenn sich der Schaden auf eine der Vereinigung zurechenbare Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückführen lässt.

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Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis setzen eine tatsächliche Pflichtverletzung voraus; die bloße Geltendmachung eines Anspruchs begründet ohne nachgewiesene Pflichtverletzung keinen Ersatzanspruch.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur dann als Schaden ersatzfähig, wenn sie durch eine hinreichend substantiiert dargelegte, nach außen gerichtete Tätigkeit entstanden sind; fehlen hierfür Anhaltspunkte, entfällt der Erstattungsanspruch.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 823 Abs. 1§ 823 Abs. 1 BGB§ 31 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ Nr. 2300 VV-RVG§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 709 ZPO

Leitsatz

Zu Verkehrssicherungspflichten eines Vereins gegenüber einem bei einer Veranstaltung des Vereins mithelfenden Vereinsmitglieds

Tenor

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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Die Klägerin war Mitglied des Beklagten, der mit zwei weiteren Gehörlosenvereinen im „BHGZ“, dem „Cer Hörgeschädigtengesellschaft Zentrum“ zusammengeschlossen ist. Entweder der Beklagte oder der „BHGZ“ veranstaltete am 22.11.2008 in angemieteten Räumen einen Weihnachtsbasar, an dem etwa 50 bis 60 Personen teilnahmen. Während der Veranstaltung wurden Getränke und Speisen, darunter auch ein Spießbraten, zum Verzehr angeboten. Der Vorstand des Beklagten hatte die Klägerin nicht zur Mithilfe bei der Bewirtung der Besucher aufgefordert. Die Klägerin stürzte während der Veranstaltung auf die rechte Schulter und erlitt dabei eine Prellung des rechten Kniegelenks sowie eine Fraktur des rechten Schultergelenks. Infolgedessen erhielt die Klägerin einen prothetischen Gelenkeinsatz und musste bis zum 8.12.2008 stationär behandelt werden. Anhaltende chronische Schmerzen und eine anhaltend eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Armes erforderten im Herbst 2009 einen Austausch der Prothese im Rahmen einer erneuten stationären Behandlung mit anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen. Die Klägerin, die bis heute an den Folgen der Verletzung leidet, ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.9.2010 auffordern, mitzuteilen, ob er hinsichtlich des Unfalls, der auf einem Verschulden eines Vorstandsmitglieds beruhe, haftpflichtversichert sei; des Weiteren ließ sie ihn auffordern, sich wegen eines anderen Vorfalls bei ihr zu entschuldigen. Mit Schreiben vom 20.10.2010 ließ die Klägerin dem Beklagten mitteilen, dass sie im Falle einer Entschuldigung wegen des anderen Vorfalls von einer Klage wegen des Unfalls absehen würde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1.11.2010 ließ der Beklagte der Klägerin mitteilen, dass eine Entschuldigung nicht erfolgen werde. 

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Basar veranstaltet. Der Spießbraten sei auf einem klappbaren Tresen zubereitet, positioniert und ausgegeben worden, der sich in der Tür zu einer Küche befunden habe. Von diesem Tresen seien Bratensoße und andere fettige Flüssigkeiten auf den Fußboden getropft. Der Fußboden habe weder eine ausreichende Profilierung noch einen ausreichenden Verdrängungsraum für die Aufnahme gleitfördernder Stoffe aufgewiesen. Die Ansammlung an fetthaltiger Flüssigkeit habe in Kombination mit dem glatten Bodenbelag dazu geführt, dass sich ein öliger Film gebildet habe, der die Reibung zwischen den Schuhen der Teilnehmer und dem Bodenbelag erheblich verringert habe. Nachdem der Tresen wieder geöffnet worden sei, sei sie beim Verlassen der Küche auf diesem Film ausgerutscht. Sie habe sich in der Küche aufgehalten, weil sie bei der Bewirtung der Besucher mitgeholfen habe. Die Klägerin meint, der Beklagte hafte ihr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, da sein Vorstand den Spießbraten entweder an einer anderen, weniger gefahrträchtigen Stelle hätte zubereiten oder auf dem Fußboden eine „Anti-Rutsch-Matte“ hätte auslegen müssen; überdies sei der Vorstand verpflichtet gewesen, für eine regelmäßige Kontrolle und erforderlichenfalls Reinigung des Fußbodens Sorge zu tragen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 926,71 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 5.11.2011 zu zahlen,

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge des Sturzes am 22.11.2008 künftig entstehen wird, soweit er nicht auf Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergehen wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt der Beklagte,

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die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, der „BHGZ“ habe den Basar veranstaltet. Die unter einem gewissen Alkoholeinfluss stehende Klägerin sei gestürzt, weil sie in einer kleinen Diele vor der Küche nach einer Kiste mit Glühweintassen gegriffen und dabei das Gleichgewicht verloren habe.

Entscheidungsgründe

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Klage und Widerklage sind unbegründet.

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Der Beklagte haftet der Klägerin wegen des Sturzes vom 22.11.2008 nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beklagte selbst Veranstalter des Basars war. Auch in diesem Fall ist schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht zu erkennen, dass der Sturz auf eine dem Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seines Vorstandes zurückzuführen ist.

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Denn da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, das heißt die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrskreises geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, München 2011, § 823, Rdnr. 51).

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Nach diesen Maßstäben war der Vorstand des Beklagten nach Auffassung der Kammer weder gehalten, den Küchenfußboden vor der Veranstaltung auf die Einhaltung besonderer Anforderungen an die Rutschfestigkeit hin zu kontrollieren, noch musste er während der Veranstaltung für die Beseitigung auf den Fußboden getropfter Flüssigkeiten Sorge tragen. Wer eine Küche betritt, in der für einen größeren Personenkreis fettige Speisen zubereitet werden, muss vielmehr mit der Ansammlung fettiger Flüssigkeiten auch auf dem Fußboden rechnen und sich darauf einstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wovon hier nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auszugehen ist – die Küche im Rahmen einer größeren Veranstaltung nicht für den Zutritt durch alle zu bewirtenden Personen, sondern nur für den Zutritt durch bestimmte, bei der Bewirtung mithelfende Personen bestimmt ist. Von diesem Personenkreis kann erwartet werden, dass er die von der Zubereitung der Speisen ausgehenden Gefahren der hier in Rede stehenden Art selbst beherrscht.

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Da an die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Pflichten des Beklagten keine höheren als die genannten Anforderungen gestellt werden können, haftet der Beklagte der Klägerin auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB.

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Umgekehrt hat der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihm entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben, wenn die Klägerin durch die Geltendmachung der ihr nicht zustehenden Schadensersatzansprüche wegen des Unfalls vom 22.11.2008 eine Pflicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt hätte und dem Beklagten dadurch der geltend gemachte Schaden entstanden wäre. Der geltend gemachte Schaden besteht in der Belastung des Beklagten mit Rechtsanwaltskosten in Gestalt einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten für eine nach außen gerichtete vorgerichtliche Tätigkeit, die die mögliche Haftung des Beklagten für den Unfall vom 22.11.2008 zum Gegenstand hatte, eine Geschäftsgebühr verdient hat. In seinem Schreiben vom 01.11.2010 geht der Prozessbevollmächtigte ausschließlich auf die von der Klägerin geforderte Entschuldigung wegen eines anderen Vorfalls ein, ohne dass dargelegt oder sonst erkennbar wäre, dass die Klägerin auch mit dieser Forderung Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt hätte. Der Unfall vom 22.11.2008 wird hingegen in dem Schreiben vom 1.11.2010 überhaupt nicht erwähnt. Zu einer sonstigen nach außen gerichteten Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wegen des Unfalls ist nichts vorgetragen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: bis 13.000 € (gemäß § 43 Abs. 1 bzw. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ohne Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten außergerichtlichen Kosten)